TV nimmt Amt zunächst nicht an und dann doch.

  • Hallo liebe Kollegen.

    Mir liegt ein notarielles Testament vor, wonach der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Miterben zum TV ernannt wurde.
    Der Erblasser ordnete an, dass, für den Fall, dass der zunächst berufene TV das Amt nicht annimmt, durch das Nachlassgericht ein TV zu bestellen ist.

    Der laut Testament zum TV Berufene hat mir gegenüber schriftlich erklärt, dass er das Amt nicht annehme. Nun hat er seine Meinung jedoch geändert (er hat nach rechtlicher Beratung und Rücksprache mit den Erben festgestellt, dass die Angelegenheit nun doch nicht so schwierig ist) und das Amt mir gegenüber angenommen.

    Die Annahme bzw. die Ablehnung des Amtes sind ja unwiderruflich.
    Ich möchte jedoch, dass im Ergebnis er TV ist, da die Verstorbene sich ja ihn zum TV wünschte und daran wohl, nachdem er seine Meinung geändert hat und nun zur Aufnahme des Amtes bereit wäre) festhalten würde.

    Kann ich ihn -trotz zunächst erfolgter Ablehnung- gemäß § 2200 BGB zum TV ernennen aufgrund im Testament enthaltenen Ersuchens?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Weil er abgelehnt hat, ist nun zu prüfen, ob nach § 2200 BGB zu verfahren ist.

    Kommst du zum Ergebnis, dass nun das NLG einen TV zu ernennen hat, kannst du natürlich erneut den vom Erblasser genannten TV ernennen. Nimmt der dann das Amt an, ist er TV - aber eben über den Umweg des § 2200 BGB und mit der Folge, dass die Miterben gegen die Ernennung Rechtsmittel einlegen können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Über § 2202 BGB geht es jedenfalls nicht mehr. Die Erklärung des benannten TV ist mit Zugang beim NLG wirksam und unwiderruflich. Nach Ablehnung ist eine Amtsannahme nicht mehr möglich (BeckOGK/Leitzen, 15.03.2017, BGB § 2202 Rn. 24; Burandt/Rojahn/Heckschen, Erbrecht, 2. Auflage 2014, § 2202 Rn. 1; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017, § 2 Rn. 263).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Weil er abgelehnt hat, ist nun zu prüfen, ob nach § 2200 BGB zu verfahren ist.

    Kommst du zum Ergebnis, dass nun das NLG einen TV zu ernennen hat, kannst du natürlich erneut den vom Erblasser genannten TV ernennen. Nimmt der dann das Amt an, ist er TV - aber eben über den Umweg des § 2200 BGB und mit der Folge, dass die Miterben gegen die Ernennung Rechtsmittel einlegen können.

    Ebenso - vgl. Palandt/Weidlich § 2202 Rn. 1 a.E.

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