Grundbucheintragung des Berechtigungsverhältnisses beim Vorkaufsrecht

  • Der BGH hat in seinem Beschluss vom 13.10.2016 - V ZB 98/15 - entschieden, dass ein dingliches Vorkaufsrecht nicht für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden kann. Es stelle eine unzulässige Abweichung von § 472 BGB dar.

    In der Entscheidung vom 11.09.1997 - V ZB 11/97 - hatte der BGH festgelegt, dass gem. § 47 GBO ausdrücklich in das Grundbuch einzutragen sei, dass (§ 513 BGB, jetzt:) § 472 BGB auf das Vorkaufsrecht Anwendung finde.
    Das Deutsche Notarinstitut in Würzburg hat zu dem Problem das Gutachten - Abruf-Nr. 121074 - erstellt, letzte Aktualisierung: 19.11.2012. Das Gutachten endet mit dem Hinweis: '...ist für die Praxis davon auszugehen, dass aufgrund der Entscheidung des BGH eine Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts nur in der Form erfolgen kann, dass auf § 472 BGB verwiesen wird.'
    Diese Auffassung hat aber im Rechtspflegerforum in den bisherigen Diskussionsforen (z.B. Thread-Start am 06.03.2007) keine Zustimmung gefunden.

    Ist § 472 BGB nun als abschließende Regelung bezüglich des Gemeinschaftsverhältnisses beim Vorkaufsrecht anzusehen, so dass die Angabe des § 472 BGB im Eintragungstext nicht erforderlich sein kann? Hat sich diese Meinung in der Praxis verfestigt?

    Ich bin mir nicht sicher, welcher Meinung ich folgen soll. Könnt Ihr mir helfen? Danke!

  • Danke, habe mich dazu durchgerungen, das Vorkaufsrecht für 2 Personen ohne Hinweis auf § 472 BGB einzutragen.

    Verstehe ich das richtig? Bei einem Vorkaufsrecht für z.B. 3 Berechtigte sind nur die 3 Berechtigten ohne Angabe eines Berechtigungsverhältnisses einzutragen: Grund: beim dinglichen Vorkaufsrecht ist ohnehin nur das Berechtigungsverhältnis § 472 BGB möglich.

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