Veröffentlichung Rechtsmittelbelehrung InsO

  • Hallo zusammen,
    wir haben immer bei Erteilung der Restschuldbefreiung den Beschluss mit der Belehrung gemäß § 6 InsO veröffentlicht.
    Wir wissen, dass bei der Restschuldbefreiung eigentlich § 300 Abs. 4 S. 2 InsO gilt.
    Da es bei ForumSTAR diese spezielle RMB nicht gibt, war bislang unser Motto Hauptsache RMB „sofortige Beschwerde“.
    Bei ForumSTAR ist ab sofort kein Rechtsmittel vorbelegt. Vielmehr wird der Erteilungsbeschluss (nach Anhörung der Beteiligten) als „rechtskräftig“ angesehen.
    Man müsste jetzt alles umständlich manuell wieder ändern. Das kann es ja nicht sein.

    Im Uhlenbruck steht, dass sofern weder ein Gläubiger noch der Treuhänder einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt , so findet ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, nicht statt.


    Wie handhabt Ihr das mit der Veröffentlichung der RMB?

    Wir tendieren jetzt dazu gar keine RMB zu veröffentlichen.

    Was ist aber mit der befristeten Rechtspflegererinnerung?

    Uns geht es wirklich nur darum ob und welche RMB veröffentlicht wird....

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:

  • In § 232 ZPO heißt es:

    Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

    Ob die Entscheidung der Erteilung der RSB anfechtbar ist oder nicht, darüber kann man mal wieder streiten.

    Der Uhlenbruck sagt hier folgendes dazu:

    Stellt weder ein Gläubiger noch der Treuhänder einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, so findet ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, nicht statt.
    (Uhlenbruck/Sternal InsO § 300 Rn. 38-41, beck-online).

    Bei der Entscheidung über die RSB besteht jedoch die Möglichkeit, wenn auch nur eine geringe, dass ein Antrag auf Versagung der RSB vorliegt. Deswegen kommt bei mir die RBB immer auf den Beschluss und wird auch veröffentlicht.

    Einen Aufsatz hierzu gibt es auch noch:

    Rechtsbehelfsbelehrung trotz Unanfechtbarkeit?NJW 2014, 117
  • Was genau veröffentlicht Ihr denn eigentlich? Sofortige Beschwerde kann es ja nicht sein. Denn wenn ein Versagungsantrag vorliegt, dürfen wir Rpfl. ja gar nicht entscheiden. Und die Rechhtsmittel betreffen doch nur Fälle, wo ein Versagungsantrag vorliegt. Die Beschwerde des Schuldners wiederum kann sich doch nur auf die Ablehnung der vorzeitigen RSB beziehen, nicht beim regulären Ablauf. Der kann doch nicht Beschwerde einlegen, wenn ich antragsgemäß entscheide. Also bleibt nur die sofortige Erinnerung. Aber kann denn ein Gläubiger wirklich in diesem Fall eine sofortige Erinnerung einlegen und noch ein Versagungsantrag "nachschieben" ? Also bliebe doch nur die Einwendung, man habe einen Versagungsantrag gestellt, der nicht berücksichtigt wurde, oder? Ich weiß gar nicht genau, was für ne RMB da überhaupt veröffentlicht werden soll?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hier weiterhin wie immer und überall drunter die "Kombi-Belehrung" im Einsatz.

    :D

    "Sie können immer Rechtsmittel einlegen. Im Notfall schreiben Sie einfach sofortige Erinnerung drüber";)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wir machen bei Erteilung RSB und Ankündigung RSB-IK Verfahren nach altem Recht
    KEINE RM-Belehrungen mehr.

    Unseres Erachtens ist der Beschluss mangels Beschwerdeberechtigung sofort rechtskräftig.

    Ja, das sehe ich zwischenzeitlich genauso...

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:

  • Bei uns kommt immer ne Rechtsmittelbelehrung drunter.

    Das finde ich auch richtig, denn ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht, habe ich erst dann zu prüfen, wenn ein solches vorliegt. Denn ich kann die Prüfung, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist oder der Gläubiger einen Versagungsantrag überhaupt gestellt hat, nicht vorweg nehmen.

    Fakt ist, es besteht die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, also kommt auch ne Belehrung drunter.

  • Bei uns kommt immer ne Rechtsmittelbelehrung drunter.

    Das finde ich auch richtig, denn ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht, habe ich erst dann zu prüfen, wenn ein solches vorliegt. Denn ich kann die Prüfung, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist oder der Gläubiger einen Versagungsantrag überhaupt gestellt hat, nicht vorweg nehmen.

    Fakt ist, es besteht die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, also kommt auch ne Belehrung drunter.

    Theoretisch kann ich dir nur Recht geben.

    Praktisch haben wir uns forumSTAR angepasst und fahren da auch seit über 4 Jahren gut mit.

  • sorry leuz,
    lernt doch mal endlich die Statthaftigkeit von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs zu unterscheiden !.
    Da es keine streitwertabhändige Revision mehr gibt, muss ich es mal auf die Berufung runterbrechen:
    Verurteilung zur Auflassung durch verkündetes Urteil, Streitwertfestsetzung: 599,-- EUR. Preisfrage: wann tritt die Rechtskraft ein.... (wg. der Wrikungen des § 894 S.1 ist das Bsp. gewählt).
    A. statthaftes Rechtsmitel die Berufung
    B. Zulässigkeit
    Berufung wg. der Streitwertgrenze unzulässig (sofern die Kammer das nicht anders sieht).

    wer entscheidet über die Zulässigkeit der Berufung: der UdG beim iudex a quo etwa, nein natürlich nicht, das hat die Berufungskammer zu entscheiden !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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