Hallo,
K klagt gegen B. B ist eine niederländische B.V. (ähnelt nach meiner Recherche der deutschen GmbH), vertreten durch einen niederländischen Anwalt. Nachdem K die Klage zurückgenommen hat, trägt dieser natürlich die Kosten.
B macht in seinem KfA unter anderem eine Mehrwertsteuer in Höhe von 21% geltend. K moniert, dass B zum Vorsteuerabzug berechtigt sein dürfte und die Mehrwertsteuer sei ohnehin zu hoch angesetzt. Hierauf erwidert B, dass die Gesellschaft mittlerweile aufgelöst ist und ein früherer Gesellschafter die Kosten selber tragen muss; eine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug sei nicht gegeben.
Ich stehe nun erst mal auf dem Standpunkt, dass ich mich auf die Erklärung zum Vorsteuerabzug verlassen kann und die USt. somit festgesetzt werden kann. Nur: wie hoch kann ich sie denn festsetzen? In den Niederländen beträgt die USt. nunmal 21%, während die deutsche USt. 19% beträgt. Nachdem ich ein bisschen gelesen habe, ist der Leistungsort wohl entscheidend. Bei einer niederländischen Partei mit niederländischem Anwalt vor einem deutschen Gericht, welcher Leistungsort wäre da dann gegeben? Ich tendiere dazu, die USt. in voller Höhe, also 21% festzusetzen, da der Leistungsort m.E., die Niederlande sein dürften. Sicher bin ich mir aber nicht.
Eine Forensuche ergab leider kein passendes Ergebnis. Wie ist bei euch die Meinung hierzu und gibt es evtl. Rechtsprechung zu diesem Thema?
Vielen Dank im Voraus:)