Haftung des IV`s/TH`s durch fehlenden Antrag nach § 850c IV ZPO

  • Mein Fall zu § 850c IV ZPO:

    In der WVP liegt mir ein Zwischenbericht zur Prüfung vor. Bereits im Vorbericht hatte der TH Ausführungen zum Arbeitseinkommen der Ehefrau des Schuldners gemacht. Nach Prüfung der pfändbaren Beträge komme ich daher zum Ergebnis, dass die Ehefrau des Schuldners über eigenes Einkommen verfügt und grundsätzlich bei der Berechnung der pfändbaren Beträge nicht zu berücksichtigen ist. Ein Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c IV ZPO wird sodann -nach ausdrücklicher Aufforderung meinerseits- gestellt.
    Nun frage ich mich, was mit dem zurückliegenden Zeitraum ist. Nach meinen Berechnungen hat der Arbeitgeber durch Versäumnisse des TH`s ca. 2900,00 € zu wenig an die Masse abgeführt. Haftet der TH für die fehlende Antragstellung?
    Der TH bestreitet evtl. Haftungsansprüche.

    LG

  • Mein Fall zu § 850c IV ZPO:

    In der WVP liegt mir ein Zwischenbericht zur Prüfung vor. Bereits im Vorbericht hatte der TH Ausführungen zum Arbeitseinkommen der Ehefrau des Schuldners gemacht. Nach Prüfung der pfändbaren Beträge komme ich daher zum Ergebnis, dass die Ehefrau des Schuldners über eigenes Einkommen verfügt und grundsätzlich bei der Berechnung der pfändbaren Beträge nicht zu berücksichtigen ist. Ein Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c IV ZPO wird sodann -nach ausdrücklicher Aufforderung meinerseits- gestellt.
    Nun frage ich mich, was mit dem zurückliegenden Zeitraum ist. Nach meinen Berechnungen hat der Arbeitgeber durch Versäumnisse des TH`s ca. 2900,00 € zu wenig an die Masse abgeführt. Haftet der TH für die fehlende Antragstellung?
    Der TH bestreitet evtl. Haftungsansprüche.

    LG

    Ich denke schon, dass er da ein Haftungsproblem hat, aus diesem Grund sind wir auch immer so schnell wie möglich dabei. was die Antragstellung angeht. Haftungsansprüche müssten allerdings die Gläubiger - und nicht das Insolvenzgericht - ihm gegenüber geltend machen.

  • 1. Verletzt ein Treuhänder i.S.v. § 292 InsO eine Pflicht gegenüber dem Schuldner, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 60 InsO in Frage, sondern nur § 280 Abs. 1 BGB.(Rn.18)

    2. Einem Treuhänder obliegt es grundsätzlich nicht, zu Lasten des Schuldners einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 4 InsO zu stellen.(Rn.22)

    AG Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 137 C 566/12 –, juris

  • Der Eine meint so, der Andere so:

    AG Köln vom 21.03.2013, 137 C 566/12

    Einem Treuhänder obliegt es grundsätzlich nicht, zu Lasten des Schuldners einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850 c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 4 InsO zu stellen.

    So richtig überzeugt hat mich die Entscheidung aber nicht, insbesondere die häufige Nennung des § 830 ZPO macht mich stutzig.

    Passen will lediglich der Verweis auf § 280 BGB, statt § 60 InsO. Dann wäre das Insolvenzgericht auch raus, zumal, wolle man § 60 InsO gelten lassen, man auch noch § § 92 InsO einbeziehen müsste. Dies ist aber bislang in der Literatur nicht befürwortet worden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In meinem Fall waren die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners dem TH bekannt.


    Der TH argumentiert nun, dass der Sch. lange Einkünfte unterhalb der Pfändungsgrenze hatte und Gehaltsbescheinigungen nicht mtl. übermittelt wurden, weil nennenswerte Gehaltserhöhungen in der Lebensregion des Schuldners eher selten sind:eek:.

    Diese Argumentation kann ich nun gar nicht nachvollziehen.

    Ihm war doch spätestens nach Überweisung der pfändbaren Beträge durch den Arbeitgeber an die Masse (Ehefrau wurde als Unterhaltspflicht berücksichtigt) bekannt, das pfändbare Beträge anfallen.
    Weiterhin sind Gehaltserhöhungen derzeit gar nicht so selten.
    Da ihm die Einkünfte der Ehefrau ebenfalls bekannt waren, hätte er spätestens nach Eingang der ersten pfändbaren Beträge einen Antrag stellen können.

  • In meinem Fall waren die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners dem TH bekannt.


    Der TH argumentiert nun, dass der Sch. lange Einkünfte unterhalb der Pfändungsgrenze hatte und Gehaltsbescheinigungen nicht mtl. übermittelt wurden, weil nennenswerte Gehaltserhöhungen in der Lebensregion des Schuldners eher selten sind:eek:.

    Diese Argumentation kann ich nun gar nicht nachvollziehen.

    Ihm war doch spätestens nach Überweisung der pfändbaren Beträge durch den Arbeitgeber an die Masse (Ehefrau wurde als Unterhaltspflicht berücksichtigt) bekannt, das pfändbare Beträge anfallen.
    Weiterhin sind Gehaltserhöhungen derzeit gar nicht so selten.
    Da ihm die Einkünfte der Ehefrau ebenfalls bekannt waren, hätte er spätestens nach Eingang der ersten pfändbaren Beträge einen Antrag stellen können.

    oder das Gericht hätte von Amts wegen tätig werden können, ab Kenntnis der Einnahmen der Ehefrau (welche im Übrigen bei Stundungsverfahren auch laufend zu überprüfen wären - was ich freilich auch nicht mache - ) aber dann hätte der Schulder i.Ü. eine Anzeigepflicht gehabt !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich glaube, wir hatten das schon mal diskutiert: Ist der Schuldner verpflichtet, das Einkommen des Ehepartners anzugeben?

    Wenn ja, dann dürfte wohl auch eine Pflicht zum Antrag nach § 850cIV ZPO bestehen, oder warum sonst muss der Schuldner sowas mitteilen (wie auch bei Kindern). Sonst würden sich solche Infos ja erübrigen. :gruebel:

  • Ich glaube, wir hatten das schon mal diskutiert: Ist der Schuldner verpflichtet, das Einkommen des Ehepartners anzugeben?

    Nein, da zu ist er nicht verpflichtet.

    Wenn er hierzu vom IV/TH befragt wird, ist der auch dazu verpflichtet. Im eröffneten Verfahren ergibt sich das schon aus § 97 InsO, in der WVP wird man das über § 295 I Nr. 3 InsO begründen, BGH vom 22.10.2009, IX ZB 249/08, Rn. 10.

    Hingegen ist der Schuldner, wenigstens in der WVP, nicht verpflichtet, von selbst eine Auskunft zu erteilen, ebenda, Rn. 7.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist ja alles mal voll lustig. :D Hätte, würde, könnte - aber keiner muss. Wenn der Schuldner nix muss, muss der TH wohl ebenfalls nicht. Wer hätte dann gemusst/gesollt/gekonnt/gedurft? :wechlach:

    Wenn der TH weiß, muss er?

  • Wenn man auf dem Lohnzettel eine andere Steuerklasse als 1,2 oder 3 entdeckt, wird man wohl mal das Gehirn einschalten müssen.

    Dann weiß er aber immer noch nicht, was der Ehegatte verdient. Und wenn der Schuldner das gar nicht sagen muss.... :gruebel: Klar kann der TH dann dem Schuldner nachlaufen, weisungsgemäß und pflichtschuldig. Und dann? Schuldner sagt nix. Weil er ja nicht verpflichtet ist. Auf blauen Dunst Antrag stellen? Begründung: "Es könnte sein, dass.....?"

  • In gewisser Weise kann ich das schon einschätzen.

    Steuerklasse 4 wird gern genommen, wenn beide Ehepartner etwa gleichviel verdienen.

    Steuerklasse 3 / 5 ist die bevorzugte Kombination, wenn ein armer Schlucker einen reichen Partner heiratet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ja, davon bin ich bislang ja auch ausgegangen und habe entsprechend Anträge gestellt. Und ich hab auch immer die Infos vom Schuldner bekommen, irgendwie hatten die ja immer Angst, dass man ihnen was kann, wenn man will. :gruebel:

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