Hallo,
ich brauche mal bitte eure Meinung:
Der Erblasser wird gesetzlich beerbt von seinem Vater zu 1/2 und von zwei Geschwistern zu jeweils 1/4. Zu dem Erbscheinsantrag war eine Schwester da, welche die Vollmachten von dem Vater und dem Bruder vorgelegt hat. Daraufhin wurde der Erbschein am 14.03.2017 erteilt. Der Beschluss über die Festsetzung des Geschäftswertes wurde allen dreien am 28.04.2017 zugestellt. Der Nachlasswert setzt sich wie folgt zusammen:
- Grundstück: 50.000,00 EUR + Konto 258,89 EUR - Kredit 35.000,00 = 15.258,89 EUR. Der Nachlass war demzufolge nicht überschuldet.
Am 17.05.2017 ging dann die Anfechtung der Annahme der Erbschaft und die Erbausschlagung des Bruders vom 15.05.2017 (welche er vor einem Notar erklärt hat) hier ein. Als Begründung gibt er an:
" Ich habe am 20.02.2017 meine Schwester aufgesucht, da diese die Nachlassabwicklung nach meinem Bruder übernommen hatte. Ich habe meine Schwester gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass wegen Überschuldung des Nachlasses die Erbschaft für alle Geschwister ausgeschlagen wird. Dies hat meine Schwester dann auch zugesagt. Sie wolle sich darum kümmern. Entgegen dieser Zusage hat meine Schwester dann allerdings beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt. Hiervon erlangte ich durch ein Schreiben des Amtsgerichts Kenntnis. Mit diesem Schreiben wurde mir die Grundbuchberichtigung mitgeteilt. Danach war ich nun der Überzeugung, dass eine Ausschlagung nicht mehr möglich sei. Ich habe meine Schwester sofort angerufen, die mir erklärt hat, nach ihrer Kenntnis könne man das jederzeit rückgängig machen. Daraufhin hat meine Ehefrau am 12.04.2017 einen RA aufgesucht, dieser hat darauf hingewiesen, dass bis zum 31.03.17 die Ausschlagung immer noch möglich gewesen wäre. Dies war mir bis dahin nicht bekannt. Mir ist daher empfohlen worden, binnen 6 Wochen nach dem Beratungsgespräch die Anfechtung der Erbschaftsannahme beim zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Innerhalb der danach laufenden Anfechtungsfrist wird nunmehr die Anfecht der Erbschaftsannahme erklärt und zugleich die Ausschlagung der Erbschaft. Der Nachlass erscheint überschuldet."
Ich habe ihn nun angeschrieben, dass der Nachlass augenscheinlich nicht überschuldet ist, er wollte sich nochmal melden, was er bisher nicht gemacht hat.
Wie muss ich nun weiter vorgehen? Würdet ihr die Anfechtung als wirksam ansehen? Aber eigentlich liegt ja kein Grund für eine Anfechtung vor, oder?
Muss ich den Erbschein einziehen?
Danke schon mal für eure Hilfe!!