Mehrwertsteuer auf Nachlasspflegervergütung?

  • Soweit ich weiß, handelt es sich bei einem Nachlasspfleger nicht um einen Betreuer nach § 1896 BGB. Wie käme man dann also zu einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 k) UStG ??? :confused:

    Hat die Nachlasspflegerin hierzu eine Begründung?

    Jedenfalls ist eine Vermögenspflegschaft nicht nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerbefreit.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    2 Mal editiert, zuletzt von Exec (28. Juni 2017 um 12:10)

  • Nein das gilt nicht, weil beim Nachlasspfleger nicht eine Personensorge sondern die Vermögensorge im Vordergrund steht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Eine Nachlasspflegerin hat nunmehr § 4 Nr. 16 1k UStG zitiert, wonach dieser auch für berufsmäßige Nachlasspfleger gilt und danach die Umsatzsteuer auf die Nachlasspflegervergütung nicht angesetzt werden darf.

    Man sollte dieser Nachlaspflegerin erklären, dass es in ihrem ureigenen Interesse ist, MwSt zu berechnen. Die Steuer geht nicht von ihrer Vergütung ab, sondern wird vom Nachlass (bzw. der Staatskasse) zusätzlich gezahlt. Und sie ist damit vorsteuerabzugsberechtigt.

  • Aus:

    https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/beru…rbefreiung.html

    (...)Umsatzsteuerpflichtig bleiben aber der Ersatz für berufliche Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB sowie die Vergütungen für Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften für einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspflegschaften und Verfahrensbeistandschaften.(...)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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