Ich frage mich, ob ich in diesem Fall einen Erbschein benötige. Verstorben ist die Berechtigte einer Rückauflassungsvormerkung.
Diese hatte mit ihrem Ehemann, der vor ihr verstorben ist, ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem beide sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten und den gemeinsamen Sohn S1 als Erbe des Letztversterbenden. S1 ist nach Errichtung des privatschriftlichen Testaments, aber vor seiner Mutter, verstorben. Ein weiterer Sohn, S2, wurde in dem privatschriftlichen Testament nicht berücksichtigt.
Nach dem Tod von S1 errichtete die Mutter ein notarielles Testament, in dem sie die ihre beiden Enkel, die Kinder von S2, einsetzte. Ersatzerbfolge wurde angeordnet. Laut Testament sowie der Sterbefallsanzeige sei S1 unverheiratet und kinderlos gewesen. Laut notariellem Testament habe der S2 auf seine Erb- und Pflichtteilsansprüche zugunsten seiner Kinder verzichtet.
Würde dem Nachlassgericht - und damit auch mir - die Vorlage einer Sterbeurkunde bezüglich S1 sowie eine EV der beiden Enkelkinder genügen, dass der S1 keine Kinder hatte und unverheiratet war oder sind tatsächliche Ermittlungen anzustellen ?