Gehe ich recht in der Annahme, dass die Ausschlagungsfrist grds. bereits gewahrt ist, wenn der Erbe in Baden-Württemberg lebt und sich an das für ihn für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständige (!) Notariat wendet?
Gehe ich ferner recht in der Annahme, dass die Frist nicht sofort gewahrt ist, wenn er die Erklärung bei einem für ihn nicht zuständigen Notariat abgibt, sondern dann erst mit Zugang beim zuständigen Notariat bzw. dem Nachlassgericht?
Hintergrund der Frage ist folgender Fall:
Zuständiges Nachlassgericht für den Erbfall ist in NRW.
Der Erbe lebt in BW in der Stadt S.
Am letzten Tag der Frist schlägt der Erbe beim Notariat A aus. Notariat A ist aber für den Wohnort S des Erben nicht zuständig, sondern Notariat B. Beim Notariat B geht am Tag danach (!) die Ausschlagungserklärung ein. Wiederum 2 Tage später geht die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht in NRW ein. Ist die Ausschlagungsfrist gewahrt?