Wahrung der Ausschlagungsfrist gegenüber Notariat im Baden-Württemberg

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass die Ausschlagungsfrist grds. bereits gewahrt ist, wenn der Erbe in Baden-Württemberg lebt und sich an das für ihn für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständige (!) Notariat wendet?

    Gehe ich ferner recht in der Annahme, dass die Frist nicht sofort gewahrt ist, wenn er die Erklärung bei einem für ihn nicht zuständigen Notariat abgibt, sondern dann erst mit Zugang beim zuständigen Notariat bzw. dem Nachlassgericht?


    Hintergrund der Frage ist folgender Fall:

    Zuständiges Nachlassgericht für den Erbfall ist in NRW.

    Der Erbe lebt in BW in der Stadt S.

    Am letzten Tag der Frist schlägt der Erbe beim Notariat A aus. Notariat A ist aber für den Wohnort S des Erben nicht zuständig, sondern Notariat B. Beim Notariat B geht am Tag danach (!) die Ausschlagungserklärung ein. Wiederum 2 Tage später geht die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht in NRW ein. Ist die Ausschlagungsfrist gewahrt?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es ist gleich, wie bei den AG's, nur dass beim Notariat A die Ausschlagungserklärung notariell oder im Rechtshilfeweg für das für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige NG B aufgenommen werden kann. Wenn deine Angaben stimmen, dann ist die Ausschlagung tatsächlich 1 Tag zu spät beim örtlich zuständigen Notariat- NG eingegangen. Wann die Ausschlagungserklärung dann beim NG in NRW einging, spielt für die Fristberechnung keine Rolle.

  • Nach Sachlage konnte die Ausschlagungsfrist von vorneherein nur unter der Voraussetzung eingehalten werden, dass die beim unzuständigen Notariat unterschriftsbeglaubigte Ausschlagungserklärung noch am gleichen Tag an das zuständige Notariat weitergeleitet wurde - und dort auch noch am gleichen Tage einging!

    Über dieses Erfordernis (und der Notar dürfte gut daran getan haben, hierüber auch zu belehren) war man sich auch offenbar im klaren, weil die Ausschlagungserklärung ansonsten nicht mehr an das zuständige Notariat, sondern unmittelbar an das Nachlassgericht übermittelt worden wäre. Eine etwaige Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist dürfte daher ebenfalls ausscheiden.

  • Vielen Dank für die Bestätigung. Dann waren meine Überlegungen ja richtig.

    Ich war grds. auch davon ausgegangen, dass das Notariat letztlich nur an die Stelle des Nachlassgerichts tritt und sämtliche Regelungen bzgl. der Fristen unverändert sind, aber man kann ja nie wissen, was "die" sich da in BW evtl. alles an Spezialregelungen einfallen lassen. ;):D

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Ich war grds. auch davon ausgegangen, dass das Notariat letztlich nur an die Stelle des Nachlassgerichts tritt und sämtliche Regelungen bzgl. der Fristen unverändert sind, aber man kann ja nie wissen, was "die" sich da in BW evtl. alles an Spezialregelungen einfallen lassen. ;):D

    Für die Spezialregelungen gilt das Verfallsdatum des 31.12.2017.:)


  • Ich war grds. auch davon ausgegangen, dass das Notariat letztlich nur an die Stelle des Nachlassgerichts tritt und sämtliche Regelungen bzgl. der Fristen unverändert sind, aber man kann ja nie wissen, was "die" sich da in BW evtl. alles an Spezialregelungen einfallen lassen. ;):D

    Für die Spezialregelungen gilt das Verfallsdatum des 31.12.2017.:)

    Es gibt in BW keine Spezialregelungen.

  • Ich war grds. auch davon ausgegangen, dass das Notariat letztlich nur an die Stelle des Nachlassgerichts tritt und sämtliche Regelungen bzgl. der Fristen unverändert sind, aber man kann ja nie wissen, was "die" sich da in BW evtl. alles an Spezialregelungen einfallen lassen. ;):D

    Für die Spezialregelungen gilt das Verfallsdatum des 31.12.2017.:)

    Es gibt in BW keine Spezialregelungen.



    Stimmt. Auch hier gelten BGB und FamFG.
    was sollen das denn für Spezialgesetze sein, die hier gelten?

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