Liebe Kolleg(inn)en!
Wer hatte einen gleich gelagerten Sachverhalt schon mal und kann mir helfen?
Einer der Kommanditisten meiner Insolvenzschuldnerin möchte (im eigenen Interesse) Verluste beim FA geltend machen und benötigt hierfür einen Jahresabschluss (zum Stichtag Februar 2016).
Der Insolvenzverwalter hat diesen Abschluss bislang noch nicht erstellt (aus Kosten- und anderen Gründen), obwohl die handelsrechtlichen Fristen bereits abgelaufen sind), aber auf wiederholtes Drängen des Kommanditisten letztlich im März 2017 dann doch bei einem externen Steuerberaterbüro in Auftrag gegeben.
Der Kommanditist beantragt nun beim Insolvenzgericht, dass ich den IV "anweisen" solle, binnen einer konkreten Frist den Jahresabschluss vorzulegen.
Gibt es eine Vorschrift, wonach ich derartige Weisungen mit Fristsetzung erteilen dürfte und/oder sogar müsste?
Nach meiner bisherigen Kenntnis und Auffassung darf ich mich in Zweckmäßigkeitsentscheidungen nur in den wenigen ausdrücklich im Gesetz geregelten Fällen einmischen und nur bei Rechtsmäßigkeitserwägungen über § 58 InsO Weisungen erteilen.
Der Kommanditist besteht auf einer förmlichen Entscheidung, ohne eine konkrete Anspruchsgrundlage für meine Zuständigkeit zu benennen.
Er bezieht sich auf eine BGH-Entscheidung IX ZR 121/09 vom 16.09.2010, wonach die Pflicht zur Erstellung für den IV bestätigt wird. Hier geht es ja aber nicht um die Frage des OB, sondern um die Frage, ob ich als Rechtspfleger quasi analog zu den Handelsrechtlichen Vorschriften eine Frist zur Erstellung setzen darf oder ob er derartiges im Prozesswege einklagen müsste...).
Vielen Dank im Voraus!
Vollstrecki