Weisungsrecht ggü. IV zur Erstellung eines Jahresabschlusses?

  • Liebe Kolleg(inn)en!

    Wer hatte einen gleich gelagerten Sachverhalt schon mal und kann mir helfen?

    Einer der Kommanditisten meiner Insolvenzschuldnerin möchte (im eigenen Interesse) Verluste beim FA geltend machen und benötigt hierfür einen Jahresabschluss (zum Stichtag Februar 2016).

    Der Insolvenzverwalter hat diesen Abschluss bislang noch nicht erstellt (aus Kosten- und anderen Gründen), obwohl die handelsrechtlichen Fristen bereits abgelaufen sind), aber auf wiederholtes Drängen des Kommanditisten letztlich im März 2017 dann doch bei einem externen Steuerberaterbüro in Auftrag gegeben.

    Der Kommanditist beantragt nun beim Insolvenzgericht, dass ich den IV "anweisen" solle, binnen einer konkreten Frist den Jahresabschluss vorzulegen.

    Gibt es eine Vorschrift, wonach ich derartige Weisungen mit Fristsetzung erteilen dürfte und/oder sogar müsste?

    Nach meiner bisherigen Kenntnis und Auffassung darf ich mich in Zweckmäßigkeitsentscheidungen nur in den wenigen ausdrücklich im Gesetz geregelten Fällen einmischen und nur bei Rechtsmäßigkeitserwägungen über § 58 InsO Weisungen erteilen.

    Der Kommanditist besteht auf einer förmlichen Entscheidung, ohne eine konkrete Anspruchsgrundlage für meine Zuständigkeit zu benennen.
    Er bezieht sich auf eine BGH-Entscheidung IX ZR 121/09 vom 16.09.2010, wonach die Pflicht zur Erstellung für den IV bestätigt wird. Hier geht es ja aber nicht um die Frage des OB, sondern um die Frage, ob ich als Rechtspfleger quasi analog zu den Handelsrechtlichen Vorschriften eine Frist zur Erstellung setzen darf oder ob er derartiges im Prozesswege einklagen müsste...).

    Vielen Dank im Voraus!

    Vollstrecki

  • Ich meine, dass hier sogar das Gegenteil von einer Pflichtverletzung vorliegt. Der Insolvenzverwalter schädigt u.U. die Insolvenzmasse, wenn er auf Kosten von dieser einen Jahresabschluss erstellen lässt, der allenfalls für den Kommanditisten von Vorteil ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Interesse des Kommanditisten sehe ich außerinsolvenzlich, mal abgesehen davon, dass der IV auf das Arbeitsergebnis des STb angewiesen ist, so dass eine Fristsetzung verpuffen würde.

    Weil der Kommanditist auf IX ZR 121/09 verweist, gehe ich mal davon aus, dass er dem IV für den Part, der für die Masse ohne Belang ist, einen entsprechenden Kostenvorschuss zur Verfügung gestellt hat.

    In dem Fall würde ich die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen von der Zahlung abhängig machen.

    P.S.: Mal aus der Hüfte.. Gäbe es ein Weisungsrecht, wäre es zu der Entscheidung des BGH wohl nicht gekommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo Ihr 2,

    vielen Dank für Eure schnellen Rückmeldungen!

    Gegs: So argumentierte im Kern auch der IV.
    La Flor de Cano: Den Teil hatte ich in meiner Sachverhaltsdarstellung der Übersichtlichkeit halber weg gelassen: Der IV hatte den Kommanditisten zu einem Vorschuss aufgefordert, dieser hatte aber abgelehnt.

    Dann werde ich mal den Antrag zurück weisen!

    Nochmals Danke!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!