395 FamFG wg. nicht erreichbarer inländischer GA?

  • Nach Eintragung einer GmbH hat sich herausgestellt, dass die inländische GA von Anfang an eine Fake-Anschrift war. Gesellschaft war und ist nirgends erreichbar. GF reagiert natürlich nicht.
    Ob ich hier ein Verfahren nach § 395 FamFG wagen kann?

  • Ich würde dem GF eine Aufforderung schicken, die zutreffende Geschäftsanschrift anzumelden und direkt das Zwangsgeldverfahren ankündigen, und sodann nach Fristablauf die Zwangsgeldandrohung rausschicken.

  • Ich würde dem GF eine Aufforderung schicken, die zutreffende Geschäftsanschrift anzumelden und direkt das Zwangsgeldverfahren ankündigen, und sodann nach Fristablauf die Zwangsgeldandrohung rausschicken.


    Meiner Meinung nach kann ich niemanden zwingen etwas anzumelden was es nicht gibt. Wenn es keine aktuelle Geschäftsanschrift gibt, ist das eben so. Die Folgen für die Gesellschaft ergeben sich entsprechend aus der ZPO.

  • Ein Zwangsgeld löst doch das Problem nicht. Der Geschäftsführer verzieht sich ins Ausland, und das war's mit dem Zwangsgeld.
    Stephanie0101 möchte die Gesellschaft, die allem Anschein nach in betrügerischer Absicht gegründet wurde, "loswerden". Dafür müsste man ihr aber wahrscheinlich mehr nachweisen als nur keine Geschäftsanschrift zu haben.

  • Ich sehe das wie Kiki. Wenn sich nichts tut und kein Geschäft betrieben wird , ist die irgendwann vermögenslos.
    Du kannst auch schon mal bei den Industrie- und Handelskammer sowie Finanzamt und Gewerbeamt anfragen (Voranfrage nach § 379 FamFG). Zumindest IHK und Gewerbeamt haben Sachbearbeiter die auch mal "raus" gehen und sich die Sache anschauen und FA ist auch immer gut informiert.

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