Hinterlegung nach 853 ZPO ... ein Gläubiger zieht bei Freigabe nicht mit

  • Hallo,
    habe eine Akte "geerbt" .. läuft seit 2001, 5 Bände, 920 Seiten und mehrere Sachbearbeiter.
    Nachdem relativ früh 2 Auszahlungen erfolgen konnten verbleiben noch 20 Gläubiger. Diesen stehen noch ca. hinterlegte 20.000 € gegenüber. Einzahlungen erfolgen schon seit geraumer Zeit nicht mehr.
    Verteilungsverfahren nach 827 ZPO scheidet aus, wurde schon 2x beantragt und seitens der Vollstreckungsabteilung zurückgewiesen.

    Problem ist, dass einer der Gläubiger (Privatmann) sich dem Verfahren gänzlich verweigert. Er reagiert weder auf gerichtliche Schrieben, noch auf Schreiben der Gläubiger.

    Nunmehr hat einer der Gläubiger Fristsetzung nach § 25 HintG NRW beantragt, was meiner Ansicht aber auch nicht greift. Finde aber nirgendswo eine richtige Kommentierung zu dem Paragraphen.
    Falls jemand aushelfen kann oder eine andere Idee hat wäre nicht schlecht.

    Daneben hab ich ein kleineres Problem. Die 3 vorliegenden Freigabeanträge beantragen jeweils "xxx € zzgl. Zinsen" ... wobei die Zinsen weder betragsmäßig genannt werden noch Zinssatz und Zinsbeginn angegeben wird.
    Hat die Hinterlegungsstelle die Zinsen selbst auszurechnen ? Falls ja, basierend auf was ... es liegend ja noch nicht mal Kopien der PfÜB in der Akte vor.

  • Hast Du einen alten Bülow/Schmidt Kommentar zur Hinterlegungsordnung? Das ist im Grunde alles, was zu dem Thema existiert (zumindest ist mir bislang nichts anderes untergekommen).
    § 25 HintG entsprich dabei im wesentlichen dem alten § 16 HintO, sodass sich die Kommentierung weiterverwenden lässt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Daneben hab ich ein kleineres Problem. Die 3 vorliegenden Freigabeanträge beantragen jeweils "xxx € zzgl. Zinsen" ... wobei die Zinsen weder betragsmäßig genannt werden noch Zinssatz und Zinsbeginn angegeben wird.
    Hat die Hinterlegungsstelle die Zinsen selbst auszurechnen ? Falls ja, basierend auf was ... es liegend ja noch nicht mal Kopien der PfÜB in der Akte vor.

    Die beantragen die Herausgabe der Zinsen nach der HintO bzw. nach HintG, wenn in NRW sowas mal vorgesehen war. Die musst du dann selbst ausrechnen.

  • zur Fristsetzung nach § 25: Dort heißt es "binnen derer sie die Erhebung der Klage wegen Ihrer Ansprüche nachzuweisen haben".

    Passt hier irgendwie nicht richtig ... es wurde durch Drittschuldner hinterlegt, der Anspruch des verweigernden Gläubigers ist tituliert. Wen sollte er auf was verklagen ? Seine Forderung ist ja nicht strittig. Er stimmt einfach nur nicht der Herausgabe an andere Gläubiger zu ... was eben das ganze Verfahren blockiert

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