Hallo,
habe eine Akte "geerbt" .. läuft seit 2001, 5 Bände, 920 Seiten und mehrere Sachbearbeiter.
Nachdem relativ früh 2 Auszahlungen erfolgen konnten verbleiben noch 20 Gläubiger. Diesen stehen noch ca. hinterlegte 20.000 € gegenüber. Einzahlungen erfolgen schon seit geraumer Zeit nicht mehr.
Verteilungsverfahren nach 827 ZPO scheidet aus, wurde schon 2x beantragt und seitens der Vollstreckungsabteilung zurückgewiesen.
Problem ist, dass einer der Gläubiger (Privatmann) sich dem Verfahren gänzlich verweigert. Er reagiert weder auf gerichtliche Schrieben, noch auf Schreiben der Gläubiger.
Nunmehr hat einer der Gläubiger Fristsetzung nach § 25 HintG NRW beantragt, was meiner Ansicht aber auch nicht greift. Finde aber nirgendswo eine richtige Kommentierung zu dem Paragraphen.
Falls jemand aushelfen kann oder eine andere Idee hat wäre nicht schlecht.
Daneben hab ich ein kleineres Problem. Die 3 vorliegenden Freigabeanträge beantragen jeweils "xxx € zzgl. Zinsen" ... wobei die Zinsen weder betragsmäßig genannt werden noch Zinssatz und Zinsbeginn angegeben wird.
Hat die Hinterlegungsstelle die Zinsen selbst auszurechnen ? Falls ja, basierend auf was ... es liegend ja noch nicht mal Kopien der PfÜB in der Akte vor.