Überweisungsbeschluss

  • Ich soll einen Überweisungsbeschluss erlassen auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung eines gegen SL vollstreckbaren Urteils und einer beglaubigten Abschrift eines Urteils, welches die Berufung gegen das 1. Urteil zurückweist.
    Ich bin der Meinung, dass ich entweder ein Urteil mit RKV oder eine Ausfertigung des weiteren Urteils mit der Zurückweisung der Berufung brauche. Eine beglaubigte Abschrift davon halte ich für nicht ausreichend.
    Im übrigen ist die beglaubigte Abschrift "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig". Gilt der § 39 a Beurk.G. uneingeschränkt auch für uns ? Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich diese Änderung des Beurk.G. bisher nicht bemerkt habe.

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