Verfahrensbeistand Dolmetscherkosten

  • Umfasst die pauschale Vergütung des Verfahrensbeistandes auch die Dolmetschervergütung? Hier muss der Verfahrensbeistand das Kind mit einem Dolmetscher anhören, da dieses der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Wie bzw. wo kann er die Dolmetscherkosten abrechnen?

  • Der Verfahrensbeistand kann die Auslagen für den Dolmetscher in der Tat nicht neben seiner (pauschalierten) Vergütung verlangen. Es gibt aber eine andere Möglichkeit: Der Richter müsste in dem Beschluss, durch den er den Verfahrensbeistand bestellt, die Notwendigkeit der Beiziehung eines (zweckmäßigerweise konkreten, namentlich benannten) Dolmetschers feststellen. Dieser würde dann aus der Staatskasse entschädigt, sodass die Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht geschmälert wird (so zumindest die hiesige Praxis).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Kosten eines Dolmetschers gegenüber der Landeskasse abzurechnen ist relativ unproblematisch, da grundsätzlich diese Auslagen – sofern sie erforderlich waren – nach Prüfung durch den Urkundsbeamten gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV-RVG festsetzbar sind (dazu LSG Bayern, Beschluss vom 3.2.2015 – L 15 SF 18/14 E – in http://www.sozialgerichtsbarkeit und RVGreport 2015, 177 mit Anm. Hansens). Die Vergütung richtet sich nach dem JVEG.

    Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Dolmetscher ist vorher festzustellen, Bezug ist § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG, der für alle Aufwendungen gem. § 670 BGB gilt (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 46 Rz. 43; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, § 46 Rz. 31; Gerold/Schmidt, 22. Aufl., 2015, § 46 Rz. 93; Meyer/Krois [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, Rz.‘n 168,169; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2006, Rz. 74 und Schneider/Wolf [Hrsg.], RVG. 7. Aufl., 2014 § 46 Rz. 54).

    Zuständig ist für diese Verfahren ist der Richter nicht der Urkundsbeamte (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 46 Rz. 44; Meyer/Krois [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, Rz.‘n 162; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2006, Rz. 78 und Schneider/Wolf [Hrsg.], RVG. 7. Aufl., 2014 § 46 Rz. 50).

    Eine Feststellung der Erforderlichkeit der Zuziehung ist für das spätere Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 46 Rz. 40; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, § 46 Rz. 29; Gerold/Schmidt, 22. Aufl., 2015, § 46 Rz. 97; Meyer/Krois [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, Rz.‘n 157-160; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2006, Rz. 85 und Schneider/Wolf [Hrsg.], RVG. 7. Aufl., 2014 § 46 Rz. 50)

    Da hier ggfs. die Staatskasse belastet wird, ist der Vertreter der Landeskasse vor Erlass eines positiven Beschlusses zu hören (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 46 Rz. 43).

    Dulce et decorum est pro patria mori.

  • Neben der in #5 verlinkten Entscheidung des OLG Hamm (die Rechtsbeschwerde dagegen hat der BGH aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen) gibt es noch eine aktuellere des OLG München (JurBüro 2016, 26 = FamRZ 2016 = NJW-RR 2016, 522). Auch das OLG München vertritt die Auffassung, daß Dolmetscherkosten von der Fallpauschale abgegolten sind (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 158 Rn. 47a). Zur gegenteiligen Auffassung führt es aus (Rn. 11):


    "Soweit für die gegenteilige Auffassung (vgl. etwa Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage, § 158 Rn. 22; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, § 158 FamFG Rn. 28; Keuter FamRZ 2014, 1971; Menne, FamRB 2014, 294) der Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 (= FamRZ 2014, 1135) herangezogen wird, kann der dort zu behandelnde Sachverhalt nicht mit der hier gegebenen Fallkonstellation verglichen werden. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht in einem Sorgerechtsverfahren dem Verfahrensbeistand ausdrücklich per Beschluss gestattet, zu Gesprächen mit der Kindesmutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Das OLG Frankfurt hat hierzu die Auffassung vertreten, dies käme einer Beauftragung des Dolmetschers durch das Gericht selbst gleich, zumal dessen Rechnung unmittelbar an das Gericht gesandt worden war. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung."

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  • Haben wir auch gedacht. Aber wenn die Dolmetscherkosten höher sind als die Vergütung für den Beistand hätte er ja gar nichts verdient. Das ist auch irgendwie unlogisch.


    Es kommt sicher auf den Einzelfall an - wenn also der hypothetische Fall vorliegen würde, daß die Kosten des Dolmetschers so hoch wären, daß die Mischkalkulation durch die Fallpauschale nicht mehr zum Zuge käme. Man muß ja letztlich auch dabei berücksichtigen, daß die Fallpauschale in beide Richtungen läuft. Die Pauschale fällt bereits an, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, wobei der Umfang der Tätigkeit unerheblich ist (BT-Drucks. 16/12717, S. 72; BGH, NJW 2012, 3100 = FamRZ 2012, 1630; NJW 2010, 3449 = FamRZ 2010, 1896; OLG Hamm, FamRZ 2015, 695). Wenn der Verfahrensbeistand also beispielsweise (auch vergeblich) versucht, 'nen Termin zur Anhörung des Kindes zu vereinbaren, reicht das schon aus (vgl. BGH, FamRZ 2011, 558 = JurBüro 2011, 267), um die 550 EUR verdient zu haben. Da kräht auch niemand danach, daß das ja möglicherweise unverhältnismäßig sei. ;)

    Im vom OLG München (#11) entschiedenen Fall lag eine Unzumutbarkeit, die möglicherweise mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre (wenn sie es dem Verfahrensbeistand nicht mehr ermöglichte, die Interessen des von ihm vertretenen Kindes im Verfahren wahrzunehmen) nicht vor (vgl. Rn. 13 ff.). Der BGH hat z. B. auch für erhebliche Fahrtkosten schon entschieden, daß diese von der Fallpauschale abgegolten sind (NJW 2014, 157 = MDR 2014, 117 = NZFam 2015, 16 = FamRZ 2014, 191 = Rpfleger 2014, 139).

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  • Neben der in #5 verlinkten Entscheidung des OLG Hamm (die Rechtsbeschwerde dagegen hat der BGH aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen) gibt es noch eine aktuellere des OLG München (JurBüro 2016, 26 = FamRZ 2016 = NJW-RR 2016, 522). Auch das OLG München vertritt die Auffassung, daß Dolmetscherkosten von der Fallpauschale abgegolten sind (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 158 Rn. 47a).


    :daumenrau Und danke dafür !

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