Anhörung im Erbscheinsverfahren

  • Hallo Kollegen habe folgende Konstellation und wollte mal fragen wie ihr das Verfahren weiter bearbeiten würdet.

    Laut einem Erbvertrag sind die Kinder erben zu gleichen Teilen. Erbe A hat allerdings seinen Pflichtteil verlangt. Sollte dies jemand machen, dann ist dieser laut Erbvertrag enterbt. Erbe B und C stellen nun einen Erbscheinsantrag, nach dem beide zu 1/2 Erbe werden.

    Die Adresse von Erbe A ist nicht bekannt und bekomme ich auch nicht ermittelt. Wie gewähre ich dem A jetzt rechtliches Gehör?
    Bestell ich einen Pfleger oder mache ich eine öffentliche Aufforderung? Oder sehe ich ihn nir als Kann-Beteiligten an, mache einen Aktenvermerk und erteile den Erbschein.

    Bin auf eure Vorgehensweise gespannt

    Gruß

  • Hallo Kollegen habe folgende Konstellation und wollte mal fragen wie ihr das Verfahren weiter bearbeiten würdet.

    Laut einem Erbvertrag sind die Kinder erben zu gleichen Teilen. Erbe A hat allerdings seinen Pflichtteil verlangt. Sollte dies jemand machen, dann ist dieser laut Erbvertrag enterbt. Erbe B und C stellen nun einen Erbscheinsantrag, nach dem beide zu 1/2 Erbe werden.

    Die Adresse von Erbe A ist nicht bekannt und bekomme ich auch nicht ermittelt. Wie gewähre ich dem A jetzt rechtliches Gehör?
    Bestell ich einen Pfleger oder mache ich eine öffentliche Aufforderung? Oder sehe ich ihn nir als Kann-Beteiligten an, mache einen Aktenvermerk und erteile den Erbschein.

    Bin auf eure Vorgehensweise gespannt

    Gruß

    Abwesenheitspfleger bestellen (lassen). Obergerichte halten (obwohl eigentlich falsch) auch Verfahrenspfleger als ausreichend.

  • Cromwell : es ist in dem Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel drinne, wonach derjenige von der Erbfolge des Letzversterbenden ausgechlossen ist, der nach dem Erstverstebenden den Pflichtteil verlangt. Damals hatte der A seinen Pflichtteil verlangt und ist daher jetzt nach dem Erbfall nach dem Letzversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen. (In dem Erbvertrag war A mit B und C als Erbe benannt)

    Dankeschön für die Rückmeldung bisher. Ich hatte bis jetzt immer gedacht, dass ich den Abwesenheitspfleger nur für denjenigen bestellen kann(oder lassen), der auch etwas erbt.

    Also bestelle ich einen Abwesenheitspfleger der dann nur das rechtl. Gehör wahrnimmt?

  • Nur mal so interessehalber, wie wurde denn die Pflichtteilsgeltendmachung nachgewiesen im Erbscheinsverfahren?


    Aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung der Erben. Desweiteren wurden mehrere Schreiben des Erblassers und seines damilgen Anwalts vorgelegt, aus denen die Geltendmachung hervorgeht.

  • Zitat

    Abwesenheitspfleger bestellen (lassen). Obergerichte halten (obwohl eigentlich falsch) auch Verfahrenspfleger als ausreichend.


    Würde das gerne nochmal aufgreifen. Leider finde ich keine Rechtsprechung dazu. Hätten Sie vll einen Beschluss parat?
    Weiter hab ich immer gedacht, dass ein Abwesenheitspfleger nur zu bestellen ist, wenn eine Vermögensposition einem zufällt bzw eine verwaltet werden muss. Sprich derjenige abwesende wird Miterbe.
    Das habe ich in diesem Fall ja nicht. Derjenige wird ja kein Erbe, da er ja damals den Pflichtteil verlangt hat. Gesetzlicher Erbe is er halt als Kind.

    Wäre ein Verzicht auf rechtliches Gehör nach 345 FamFg nicht möglich?

  • Du sagtest, es gebe einen Erbvertrag. Den wirst du eröffnet haben. Konntest du A die Eröffnung da noch bekannt geben und er hat erst danach gefehlt, oder war er bislang noch garnicht involviert? In letzterem Fall müsstest du ohnehin einen Abwesenheitspfleger bestellen (MüKoFamFG/Muscheler FamFG § 348 Rn. 30-32).
    Wenn du das beim Betreuungsgericht anregst kannst du ja gleich angeben, dass ein Erbschein beantragt ist, damit sie den Aufgabenkreis des Pflegers entsprechend bestimmen können. Das wäre mMn die sauberste Lösung.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Du sagtest, es gebe einen Erbvertrag. Den wirst du eröffnet haben. Konntest du A die Eröffnung da noch bekannt geben und er hat erst danach gefehlt, oder war er bislang noch garnicht involviert? In letzterem Fall müsstest du ohnehin einen Abwesenheitspfleger bestellen (MüKoFamFG/Muscheler FamFG § 348 Rn. 30-32).
    Wenn du das beim Betreuungsgericht anregst kannst du ja gleich angeben, dass ein Erbschein beantragt ist, damit sie den Aufgabenkreis des Pflegers entsprechend bestimmen können. Das wäre mMn die sauberste Lösung.


    Das Eröffnungsverfahren ist schon ein paar Jahre her und dort hat A den Erbvertrag noch erhalten.
    Er ist jetzt nur im Erbscheinsverfahren nicht auffindbar. Auch wenn er den Pflichtteil damals verlangt hat, muss ich ihm ja rechtl. Gehör gewähren.
    Leider finde ich keine Rspr oder Kommentarstellen was man dann in einem Erbscheinsverfahren macht.

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