Habe hier gerade folgendes "Problem":
Ein Testamentsvollstrecker ist wohl in der Vergangenheit seinen Pflichten nicht so ganz nachgekommen, insbesondere was die Rechnungslegung und die Erfüllung von Vermächtnissen angeht.
Er hat wohl auch gegenüber Erben/Vermächtnisnehmern erklärt, er habe "sein Amt niedergelegt". Eine Erklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2226 BGB) ist allerdings -noch- nicht erfolgt.
Der Rechtsanwalt eines Miterben textet nunmehr den Testamentsvollstrecker mit Aufforderungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und zur Erstellung von Rechnungslegungen unter Fristsetzung zu, und zwar jeweils in Kopie an das Nachlassgericht.
Auf Anfrage, welche Anträge der Rechtsanwalt mit den übersandten Schreiben verbindet kam die Antwort: Anträge sind mit der Übersendung nicht verbunden.
Ich habe eigentlich keine Lust, die Akten mit vielseitigen und nicht für das Nachlassgericht bzw. für die Nachlassakten bestimmten Schreiben zu füllen. Zumal jedes vielseitige Schreiben von vorn bis hinten auf "versteckte" Anträge durchzuforsten ist.
Aufforderungen meinerseits, doch nur solche Schreiben zu den Nachlassakten zu verbringen, die für das Nachlassgericht bestimmt sind oder Anträge an das Nachlassgericht enthalten, kommt der Rechtsanwalt nicht nach.
Meine Frage:
Muss ich für die "Entgegennahme" der Erklärungen des Rechtsanwalts nicht Kosten nach KV 12410 (Entgegennahme von Erklärungen oder Anzeigen durch das Nachlassgericht) erheben.
Wären zwar nur kleine Beträge im Einzelfall, aber sie nerven, zumal diese Kosten dann ja wohl vom Auftraggeber des Rechtsanwalts eingezogen werden müssten.
Hatte schon jemand einen solchen oder einen ähnlichen Fall?