Probleme Erbe-Vermächtnisnehmer-Testamentsvollstrecker

  • Habe hier gerade folgendes "Problem":
    Ein Testamentsvollstrecker ist wohl in der Vergangenheit seinen Pflichten nicht so ganz nachgekommen, insbesondere was die Rechnungslegung und die Erfüllung von Vermächtnissen angeht.

    Er hat wohl auch gegenüber Erben/Vermächtnisnehmern erklärt, er habe "sein Amt niedergelegt". Eine Erklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2226 BGB) ist allerdings -noch- nicht erfolgt.

    Der Rechtsanwalt eines Miterben textet nunmehr den Testamentsvollstrecker mit Aufforderungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und zur Erstellung von Rechnungslegungen unter Fristsetzung zu, und zwar jeweils in Kopie an das Nachlassgericht.

    Auf Anfrage, welche Anträge der Rechtsanwalt mit den übersandten Schreiben verbindet kam die Antwort: Anträge sind mit der Übersendung nicht verbunden.

    Ich habe eigentlich keine Lust, die Akten mit vielseitigen und nicht für das Nachlassgericht bzw. für die Nachlassakten bestimmten Schreiben zu füllen. Zumal jedes vielseitige Schreiben von vorn bis hinten auf "versteckte" Anträge durchzuforsten ist.

    Aufforderungen meinerseits, doch nur solche Schreiben zu den Nachlassakten zu verbringen, die für das Nachlassgericht bestimmt sind oder Anträge an das Nachlassgericht enthalten, kommt der Rechtsanwalt nicht nach.

    Meine Frage:
    Muss ich für die "Entgegennahme" der Erklärungen des Rechtsanwalts nicht Kosten nach KV 12410 (Entgegennahme von Erklärungen oder Anzeigen durch das Nachlassgericht) erheben.

    Wären zwar nur kleine Beträge im Einzelfall, aber sie nerven, zumal diese Kosten dann ja wohl vom Auftraggeber des Rechtsanwalts eingezogen werden müssten.

    Hatte schon jemand einen solchen oder einen ähnlichen Fall?

  • Wenn es sich um eine "Entgegennahme" in den folgenden Fällen handelt, lautet die Antwort auf deine erste Frage "ja".

    Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen ..........
    (1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme
    1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,
    2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB),
    3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB),
    4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB),
    5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,
    6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder
    7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.
    (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal.


  • Mit anderen Worten: Es entstehen keine Kosten, also:

    Vfg.

    Z.d.A.

    ... Zumal jedes vielseitige Schreiben von vorn bis hinten auf "versteckte" Anträge durchzuforsten ist.

    ...

    Da kann man sich das Leben schwer oder leicht machen. Oberflächlich durchsehen ja, aber nicht jedes einzelne Wort lesen. Wenn ein Anwalt einen Antrag irgendwo versteckt, muss er damit leben wenn er untergeht (also der Antrag)

  • Der Anwalt hat doch ausdrücklich erklärt, dass er keine Anträge stellt. Wieso willst Du dann nach versteckten Anträgen suchen? Die ausdrückliche Erklärung geht vor.

    Ich muss @yarra aber insoweit Recht geben, dass die Nachlassakten keine Sammelstelle für Anwaltsanschreiben ohne Bezug zum Nachlassverfahren haben.

    Muss man jeden "Mist", den ein Anwalt als Mehrfertigung zu den Nachlassakten schickt, zu den Nachlassakten nehmen, auch wenn kein Bezug zum Nachlassverfahren ("ich stelle aber keine Anträge") besteht?

  • ... Muss man jeden "Mist", den ein Anwalt als Mehrfertigung zu den Nachlassakten schickt, zu den Nachlassakten nehmen, auch wenn kein Bezug zum Nachlassverfahren ("ich stelle aber keine Anträge") besteht?



    Die Frage ist doch: Wohin sonst?
    Die "Rundablage" dürfte sich verbieten. Irgendwelche Generalakten "Querulatorische Eungaben von RA X" bestehen im Zweifel nicht. Also bleibt wohl nur die Nachlassakte. Dort kann man ja ein Sonderheft "Schreiben von RA X" anlegen und die entsprechenden Eingäbge dort sammeln. Das hält den Rest der Nachlassakte sauber.

    Im Übrigen dürfte es RA X im Kern nur darum gehen, das Nachlassgericht "bösgläubig" zu machen, irgendwann wird auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens wohl der Antrag auf Entlassung des TV kommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Einblattieren kostet auch Zeit und somit Geld. Und bei meiner Methode hörte die unsinnige Verfahrensweise bisher stets auf.

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