Dumme Frage:
Erblasser ist mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland verstorben, so dass die dortigen Gerichte für die Erteilung des ENZ zuständig wären. Nun können die Beteiligten ja auch eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Wie ist das, wenn es nur einen Beteiligten gibt, der sowohl als testamentarischer als auch als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt? Kann er quasi mit sich selbst eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, so dass das hiesige Amtsgericht zuständig wäre? Klingt merkwürdig, zumal für eine Vereinbarung mindestens zwei Leute erforderlich sind.