ENZ - "Gerichtsstandsvereinbarung" bei nur einem Beteiligten?

  • Dumme Frage:

    Erblasser ist mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland verstorben, so dass die dortigen Gerichte für die Erteilung des ENZ zuständig wären. Nun können die Beteiligten ja auch eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Wie ist das, wenn es nur einen Beteiligten gibt, der sowohl als testamentarischer als auch als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt? Kann er quasi mit sich selbst eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, so dass das hiesige Amtsgericht zuständig wäre? Klingt merkwürdig, zumal für eine Vereinbarung mindestens zwei Leute erforderlich sind. :gruebel:

  • Das Problem stellt sich nur, wenn der Erblasser eine (ausdrückliche oder konkuldente) Rechtwahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen hatt bzw. wenn eine fiktive Rechtswahl aus einer „alten“ Verfügung von Todes wegen nach Art. 84 Abs. 4 ErbRVO vorliegt. Nur in solch einem Fall besteht die Möglichkeit der Eröffnung eines Forums im Heimatstaat des Erblassers nach Art. 5 ff. ErbRVO.
    Wenn es nur einen Beteiligten gibt, muss lediglich er schriftlich eine Erklärung abgeben und zum Ausdruck bringen, dass er damit einverstenden ist, dass für das Nachlassverfahren ausschließlich die Organe des Heimatstaates des Erblassers zuständig sind.

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