Vorerbin veräußerte Grdst., Nacherbe ausgeschlagen, Ersatznacherben?

  • Ich habe folgenden Fall zum Grübeln für die Spezialisten:

    Ehefrau ist befreite Vorerbin; Nacherbe ist Sohn des Erblassers, hat aber Nacherbschaft bereits wirksam ausgeschlagen; zu Ersatznacherben wurden dessen Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen bestimmt. Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben.

    Die Vorerbin möchte nun das Grundstück entgeltlich veräußern; der Sohn des Erblassers hat bisher keine Kinder.

    Die Vorerbin wird laut Notar Grundbuchberichtigung beantragen, zumal der potentielle Käufer eine Grundschuld benötigt.
    Muss ich einen Nacherbenvermerk eintragen und wie lautet der ggf.?

    Ich habe mir dazu bisher folgende Gedanken gemacht:
    Nacherbe 1 ist durch Ausschlagung weggefallen. An seine Stelle treten seine Abkömmlinge. Diese sind derzeit zwar nicht vorhanden, das könnte sich aber noch ändern, denn maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des Nacherbfalles.
    Anders könnte sich der Sachverhalt darstellen, wenn der Ausschlagende den Pflichtteil beansprucht, da es in der Regel nicht dem Willen des Erblassers entspricht, dass in diesem Falle die Erbschaft an die Abkömmlinge des Nacherben fällt, OLG München, Rpfleger 2007,26; Münchener Kommentar, Rn. 5 zu § 2142 BGB.
    Ich weiß nicht, ob der ausschlagende Nacherbe den Pflichtteil beansprucht. Dessen Bruder klagt seinen eigenen Pflichtteil im Moment in einem Verfahren vor dem LG ein. Den Pflichtteil könnte auch der Nacherbe immer noch beanspruchen.

    Feststeht für mich im Moment, dass die Vorerbin aufgrund Ihrer Befreiung entgeltlich über das Grundstück verfügen kann. Sie wird also letztendlich das Grundstück veräußern können. Den Nacherbenvermerk werde ich wohl eintragen müssen, wenn die Vorerbin eingetragen werden soll. Nur muss ich im Nacherbenvermerk die Ausschlagung und die nachrückenden Ersatznacherben aufführen? Muss ich den Nacherben (der ja ausgeschlagen hat) bzw. die Ersatznacherben (welche zwar bestimmt, aber derzeit nicht vorhanden sind) beteiligen/anhören.

    Wenn es um die Löschung des Nacherbenvermerks geht: Wie weißt man die Entgeltlichkeit der Verfügung der Vorerbin nach? Ich habe einen alten Kaufpreis aus dem Jahr 2006, an dem ich mich orientieren könnte. Reicht es, wenn die Vorerbin zusätzlich in der notariellen Urkunde versichert, dass es sich bei dem Käufer um eine fremde Dritte Person handelt?

    Für Hilfe wäre ich dankbar!

  • Der lautet wie immer: "Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben sind die Abkömmlinge des [Sohns der ausgeschlagen hat]."

    Und für die Zustimmung wird man einen Pfleger brauchen, wenn ein Nachweis der Entgeltlichkeit nicht mit dem beim GBA zulässigen Mitteln geführt werden kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Um einen Nacherbenvermerk eintragen zu können, muss man zunächst einmal wissen, ob es überhaupt einen Nacherben gibt oder ob die Nacherbschaft insgesamt weggefallen ist, weil der ausschlagende einzige Nacherbe den Pflichtteil verlangt hat und seine Abkömmlinge daher nicht mehr zu Ersatznacherben berufen sind (wodurch der Vorerbe zum Vollerben würde). Die andere Alternative wäre, dass die Nacherbschaft bestehen bleibt und weiterhin mit dem Ableben der Vorerbin eintritt, während die Nacherbfolge (was sich erst rückwirkend herausstellt) entfällt, wenn beim Tod der Vorerbin nach wie vor keine Abkömmlinge des potentiellen Nacherben vorhanden sind.

    Die (vermeintliche?) Vorerbin wird daher gut daran tun, einen Erbschein zu beantragen, der sie aus den genannten Gründen als Vollerbin ausweist, denn dann lösen sich alle Probleme von selbst. Als Grundbuchamt würde ich mir keinesfalls den Schuh anziehen, beurteilen zu wollen, ob die Nacherbfolge nach der gebotenen individuellen Auslegung der letztwilligen Verfügung nun wegfällt oder nicht.

    Das eigentliche Problem besteht also darin, ob die aktuelle Eigentümerin Vor- oder Vollerbin ist.

    Wenn es auf einen Nacherbenvermerk hinausläuft, ist dieser natürlich etwas ausführlicher zu fassen:

    Es ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Ableben der Vorerbin A eintritt. Die Vorerbin ist - soweit gesetzliche zulässig - von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit. Nacherben sind die im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge von B (= der Ausschlagende) zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Falls im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls keine solchen Abkömmlinge vorhanden sind, kommt die Nacherbfolge in Wegfall.

  • Vielen Dank schon mal Kollegen!

    Ich glaube Cromwell trifft den Nagel auf den Kopf.
    Ich muss die Sache wohl nochmalsmit dem Notar besprechen. Vielleicht geht man doch den Weg über den Erbschein…
    Wenn die Vorerbin allerdings ohneErbschein eingetragen werden möchte, werde ich das machen müssen mitNacherbenvermerk. Wenn sie die Entgeltlichkeit einer Veräußerung dann in derFolge auch noch im Freibeweis darlegen kann, müsste ich dann vor Vollzug derAuflassung und Löschung des Nacherbenvermerks jemanden anhören? (Diepotentiellen Ersatzerben sind ja noch nicht geboren)?! Was meint ihr?

  • Bei Eintragung der Erbfolge muss der Nacherbenvermerk von Amts wegen miteingetragen werden (§ 51 GBO). Hier weißt Du aber nicht, ob die besagte Nacherbfolge noch existiert oder ob sie nach dem Eintritt des Erbfalls bereits wieder weggefallen ist. Es sind beide Möglichkeiten denkbar und welche von beiden die zutreffende ist, lässt sich nach Sachlage nur durch einen Erbschein klären. Damit kann weder die Erbin ohne Nacherbenvermerk) noch die Erbin mit Nacherbenvermerk) eingetragen werden. Beides zusammen oder beides nicht!

    Ich denke also nicht, dass Du eintragen "musst", wenn dies die Erbin ohne Erbschein beantragt.

  • Ich denke nicht, dass man da groß gespannt sein muss. Das Nachlassgericht ermittelt, ob die Bedingung für den Wegfall der Nacherbfolge eingetreten ist und je nach dem Ergebnis wird der Erbschein dann mit diesem oder jenem Inhalt erteilt. Auf diese Weise sind dann alle Beteiligten auf der sicheren Seite.

  • Das sehe ich auch so, ohne den Erbschein würde ich die Eintragung nicht vornehmen, weil ich nicht sicher weiß, ob ich das Grundbuch richtig oder unrichtig machen würde.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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