Ich habe folgenden Fall zum Grübeln für die Spezialisten:
Ehefrau ist befreite Vorerbin; Nacherbe ist Sohn des Erblassers, hat aber Nacherbschaft bereits wirksam ausgeschlagen; zu Ersatznacherben wurden dessen Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen bestimmt. Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
Die Vorerbin möchte nun das Grundstück entgeltlich veräußern; der Sohn des Erblassers hat bisher keine Kinder.
Die Vorerbin wird laut Notar Grundbuchberichtigung beantragen, zumal der potentielle Käufer eine Grundschuld benötigt.
Muss ich einen Nacherbenvermerk eintragen und wie lautet der ggf.?
Ich habe mir dazu bisher folgende Gedanken gemacht:
Nacherbe 1 ist durch Ausschlagung weggefallen. An seine Stelle treten seine Abkömmlinge. Diese sind derzeit zwar nicht vorhanden, das könnte sich aber noch ändern, denn maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des Nacherbfalles.
Anders könnte sich der Sachverhalt darstellen, wenn der Ausschlagende den Pflichtteil beansprucht, da es in der Regel nicht dem Willen des Erblassers entspricht, dass in diesem Falle die Erbschaft an die Abkömmlinge des Nacherben fällt, OLG München, Rpfleger 2007,26; Münchener Kommentar, Rn. 5 zu § 2142 BGB.
Ich weiß nicht, ob der ausschlagende Nacherbe den Pflichtteil beansprucht. Dessen Bruder klagt seinen eigenen Pflichtteil im Moment in einem Verfahren vor dem LG ein. Den Pflichtteil könnte auch der Nacherbe immer noch beanspruchen.
Feststeht für mich im Moment, dass die Vorerbin aufgrund Ihrer Befreiung entgeltlich über das Grundstück verfügen kann. Sie wird also letztendlich das Grundstück veräußern können. Den Nacherbenvermerk werde ich wohl eintragen müssen, wenn die Vorerbin eingetragen werden soll. Nur muss ich im Nacherbenvermerk die Ausschlagung und die nachrückenden Ersatznacherben aufführen? Muss ich den Nacherben (der ja ausgeschlagen hat) bzw. die Ersatznacherben (welche zwar bestimmt, aber derzeit nicht vorhanden sind) beteiligen/anhören.
Wenn es um die Löschung des Nacherbenvermerks geht: Wie weißt man die Entgeltlichkeit der Verfügung der Vorerbin nach? Ich habe einen alten Kaufpreis aus dem Jahr 2006, an dem ich mich orientieren könnte. Reicht es, wenn die Vorerbin zusätzlich in der notariellen Urkunde versichert, dass es sich bei dem Käufer um eine fremde Dritte Person handelt?
Für Hilfe wäre ich dankbar!