Amtsniederlegung

  • Ich muss leider das Thema noch einmal aufgreifen, da ich gerade auf dem Schlauch stehe:

    A und B sind die einzigen GF einer GmbH.

    Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist eine AG.

    Sofern nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, wird die AG durch dieses allein vertreten, sonst durch zwei Vorstandsmitglieder. C und D sind im HR als Vorstandsmitglieder der AG eingetragen. Dort ist keine abweichende konkrete Vertretungsregelung für C und D eingetragen.

    A legt sein Amt als GF mit sofortiger Wirkung nieder. Diesbezüglich wird mir ein Schreiben des A vorgelegt, in dem er sein Amt niederlegt. Dieses ist gerichtet an die AG - Geschäftsführung - Herrn C (nicht auch an D). Dort ist ein Stempel der AG drauf und eine Unterschrift (kann nicht erkennen, wer unterschrieben hat).

    Meine Frage nun, muss nicht sowohl an C als auch an D zugestellt werden? Müsste mir nicht auch mitgeteilt werden, von wem die Unterschrift ist oder unterstelle ich, dass es die Unterschrift von C ist, da das Schreiben direkt an den gerichtet wurde?


    Außerdem legt B sein Amt als GF nieder unter der aufschiebenden Bedingung, dass seine Amtsniederlegung im HR eingetragen wird. Auch er hat sein Schreiben wie A adressiert. Auf dem Schreiben ist handschriftlich (ohne Stempel der AG) der Empfang bestätigt worden. Die Unterschrift, die auf diesem Schreiben zu finden ist, weicht von der Unterschrift ab, die den Empfang des Schreibens des A bestätigt hat. Beide Schreiben wurden aber an ein und dieselbe Person gerichtet?!


    Prinzipiell wären doch aber diese Amtsniederlegungen möglich und nicht rechtsmissbräuchlich oder sehe ich das falsch?


    Für den Fall, dass sich alles aufklärt und die entsprechenden Eintragungen erfolgen können:

    Schreibt ihr dann direkt die Gesellschafterin (hier die AG) an und fordert sie auf einen neuen GF zu bestellen oder legt ihr die Akte erst einmal für 2 Monate (oder so) auf Frist und wartet ab, ob eine entsprechende Anmeldung (neuer GF) kommt und wenn nicht, schreibt ihr erst dann die AG an?


    Sorry, für die vielen Fragen, aber ich hoffe, ihr bringt ein wenig Licht in mein Dunkles.

  • Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Bestellungsorgan zu erklären. In diesem Fall also gegenüber der Alleingesellschafterin. Diese wird hier vertreten durch den Vorstand.

    Hier dürfte § 78 Abs. 2 S. 2 AktG einschlägig sein. Die Abgabe der Willenserklärung ggü. einem Vorstandsmitglied dürfte ausreichend sein.

    Hinsichtlich der abweichenden Unterschriften und der fehlenden Zuordnung, ob die Amtsniederlegung tatsächlich einem Vorstandsmitglied zugegangen ist, würde ich aber wahrscheinlich nachhaken, wer bei der AG die Erklärung in Empfang genommen hat. Das kommt aber bei mir auf die Begleitumstände an (sind die Unterschriften total verschieden oder kann ich vielleicht aus früheren Protokollen eine Info bekommen, wer unterschrieben hat usw.).

    Nach der Eintragung der Löschung beider Geschäftsführer würde ich die AG als Alleingesellschafterin direkt anschreiben und auf die Führungslosigkeit der GmbH hinweisen, ohne abzuwarten.

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