Finanzamt stellt Antrag auf Nachlasspflegschaft/Feststellung Erbrecht des Fiskus

  • Hallo,

    das Finanzamt fragt immer wieder nach Erben,
    seit neustem beantragen Sie eine Nachlasspflegschaft oder die Feststellung des Erbrechts des Fiskus, wenn die Mitteilung rausgeht, dass keine Nachlassvorgänge vorhanden sind.

    Als Begründung kommt, dass es aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich ist, dass Erben ermittelt werden bzw. wenn diese nicht ermittelt werden können das Erbrecht des Fiskus festgestellt wird.
    Das ist erforderlich, da noch Verwaltungsakte wirksam bekannt gegeben werden müssen.

    Ganz ehrlich, wir haben hier in Niedersachsen keine Amtsermittlungspflicht und das Finanzamt schreibt nur, der ist tot und jetzt mach,
    ich bin eigentlich nicht gewillt jetzt groß in Ermittlungen einzusteigen.

    Hat jemand n Tipp, wie ich das begründen kann?
    Es kann doch irgendwie nicht sein, dass wir jetzt anfangen zu ermitteln, bis in die 3. Ordnung oder so, damit das Finanzamt seinen Steuerbescheid zu stellen kann und sein Geld ja eh nicht bekommt.

  • Wenn das Finanzamt nur bestimmte Informationen liefern kann: wie sieht es mit § 26 FamFG aus? Es ist schließlich ein Antrag gestellt worden, über den zu entscheiden ist.

  • Hi!

    Das FA verfährt hier offensichtlich nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 122 Tz. 2.13.2:

    "Sind der oder die Erben (noch) unbekannt, so ist der Steuerbescheid, gleichgültig ob der Steuertatbestand vom Erblasser selbst noch verwirklicht worden ist oder erst nach Eintritt des Erbfalls, einem zu bestellenden Nachlasspfleger bekannt zu geben. ... Er wird von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers vom Nachlassgericht bestellt (siehe §§ 1960, 1961 BGB, § 81 AO)."

    Rechtsgrundlage wäre somit insb. der § 81 AO.

    Grüße
    Exec

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ Exec: Besteht eigentlich ein Datenaustausch der (verschiedenen) Finanzämter untereinander? Also z. B. zwischend der Stelle, die für die Einkommenssteuer zuständig ist (Stelle A) einerseits und zwischen der Stelle, die für die Erbschaftssteuer zuständig ist (Stelle B) andererseits?

    Hintergrund der Frage:

    Ich stelle mir die Frage, ob Stelle A nicht durch Kontaktaufnahme mit Stelle B weiß (oder in Erfahrung bringen könnte), ob Nachlass vorhanden ist (vgl. § 33 ErbStG) und nicht daher ggf. selbst prüfen könnte, ob sich der Antrag nach § 1961 BGB wohl "lohnt" oder nicht.

    Oder stellt Stelle A den Antrag nach § 1961 BGB bzw. die Anregung auf Fiskuserbrecht wohl "blind"?


    @ Jette:

    Auch hier kommen entsprechenden Anträge / Anregungen des Finanzamtes vor.

    Da das FA grds. Nachlassgläubiger ist, wie jeder andere auch, und es nicht darauf ankommt, ob es seine Forderung später vom Nachlasspfleger oder vom Fiskus befriedigt bekommt, hat man m. E. nur zwei rechtliche Möglichkeiten

    a) Einrichtung einer Nachlasspflegschaft (die u. U. schnell beendet ist, wenn sich herausstellt, dass kein Nachlass zur Befriedigung der Forderung vorhanden ist)

    b) Feststellung Fiskuserbrecht (wie tief man da in die Erbenermittlung von Amts wegen einsteigt, ist jedem Bearbeiter selbst überlassen. Unstreitig dürfte aber sein, dass man zumindest ermitteln muss)

    Oder c) ::)
    Man ruft beim antragstellenden / anregenden Finanzamt an und teilt mit, dass in dem letzten 83 Verfahren in denen in gleichen Fällen ein Nachlasspfleger bestellt wurde, nie eine Zahlung an das Finanzamt erfolgte und daher für das 84 vor Antragstellung / Anregung evtl. geprüft werden mag, ob solche Anträge / Anregungen sinnvoll sind. Aber wenn am anderen Ende der Leitung kein Verständnis besteht, wird man kommenden Anträge / Anregungen auch dann nicht "verhindern" können.

    Daher auch meine Frage an Exec, ob z. B. die Stelle für die Einkommenssteuer auch Zugriff auf die Daten nach § 33 ErbStG zugreifen kann oder sich die Daten beschaffen kann, wenn es denn wollte. Aber selbst wenn die Möglichkeit besteht, wird man keinen zwingen können vor Antragstellung / Anregung sich die Daten zu beschaffen zumal der Wert des Nachlasses außer den Werten nach § 33 ErbStG es noch andere Nachlasswerte geben könnte.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Vorgenanntes kann aber sicherlich nur in Betracht kommen, wenn das Nachlassgericht überhaupt keine Informationen zu dem Erblasser und deren potentielle Erben hat.

    Wenn hier (in Hessen) vom Ortsgericht eine Sterbefallanzeige erstellt wurde mit Informationen zu Personen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, oder in sonstiger Weise z.B. Ehegatte oder Kinder bekannt geworden sind, dann sind die Anfragen vom Finanzamt durch Mitteilung der in Betracht kommenden Erben oder mit einer Kopie der Sterbefallanzeige schnell erledigt:

    Finanzamt: "(...) bitte teilen Sie die Erben mit (...)"
    NL Gericht: "(...) Erben werden ausschließlich in einem Erbscheinsverfahren festgestellt. Ein Erbscheinsantrag liegt nicht vor. Testamente oder Erbverträge liegen nicht vor (...) Gemäß Aktenlage könnten als gesetzliche Erben in Betracht kommen: a,b,c (...)"

    Einfach blind einen Antrag nach § 1961 BGB zu stellen fällt den anderen Behörden hier (noch) nicht ein. In den meisten Fällen geht es dem Finanzamt nur darum, Bescheide zuzustellen oder einen Ansprechpartner der Erbengemeinschaft heranzuziehen. Da genügen ihnen die Informationen, die sie von uns bekommen.

    In den seltenen Fällen, in denen das Nachlassgericht gar keine Informationen hat, kann ich mir schon vorstellen, dass das Finanzamt (nachdem es die Fehlanzeige von uns bekommen hat) entweder die Angelegenheit weglegt oder den Antrag nach § 1961 BGB stellt. Das kommt aber relativ selten bei uns vor.

  • Ist das Finanzamt Nachlassgläubiger?

    Sind die Erben unbekannt?

    Wenn beide Fragen mit "ja" beantwortet werden, muss dem Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB entsprochen werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Erstmal Danke für die vielen Antworten.

    @ TL
    ob das Finanzamt Nachlassgläubiger ist, kann ich nicht wirklich sagen, denn es wird nur angefragt, ob Erben bekannt sind mehr nicht

    Ja, ich bin ehrlich, es widerstrebt mir eine Nachlasspflegschaft einzurichten oder das Erbrecht des Fiskus festzustellen.
    Meine Serviceeinheit sagt, wir haben die Woche wohl ca. 5 Anfragen, die wir mit "keine Nachlassvorgänge vorhanden" beantworten,
    wenn ich jetzt jedes mal eine Pflegschaft einrichte, dann haben wir eine Masse an Kosten, dafür, dass ein Bescheid zugestellt werden kann.
    Ich weiß ja nicht mal, ob es ein positiver oder ein negativer Bescheid ist, wenn positiv, könnte man davon ja sogar die Kosten zahlen.

    Aktuell habe ich einen Vorgang hier vorliegen, da ist der Erblasser 2013 und in dem zweiten Fall ist der Erblasser 2015 verstorben, ganz ehrlich, was soll da denn noch sein?

  • Bei uns kommen die oben genannten Anfragen nur in Verbindung mit Wissen über Nachlasswerte (hoch mit Grundpfandrechten belastete Grundstücke/auf Erblasser zugelassene PKW).
    Bin mir über die Alternative Pflegschaft-Fiskalerbrecht aber unsicher - wenn es mehr Passiva als Aktiva gibt kann der Nachlasspfleger nichts auskehren und müsste ggf. sogar eine Nachlassinsolvenz beantragen.
    Insofern möchte ich in diesem Falle das Fiskalerbrecht feststellen...

  • Erstmal ist doch schön, dass die FA helfen, dein Pensum hochzuhalten, denn jeder Antrag auf NLP ist als solcher unter VI einzutragen. Aus "es liegt kein Vorgang vor" wird also ein erstmalig erfasster Erblasser, der nach Pebb§y für dich zählt.

    Danach steigst du in die Prüfung ein, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer NLP vorliegen. Das NLG erfordert dazu eine StU und lässt sich gleichzeitig auch die bei der Sterbefallanzeige mitgeteilten "nahen Angehörigen" benennen. Aus der StU ergibt sich regelmäßig etwas zum Personenstand, wenn es weitere Informationen zu nahen Angehörigen gibt, umso besser. Wenn es nahe Angehörige gibt, wird denen der Antrag auf NLP in Kopie übersandt, dem A'Steller teilt man parallel mit, dass XYZ als mögliche gesetzliche Erben in Betracht kommen. In der Regel führen diese Anträge hier zu keiner NLP-Anordnung, größerer Aufwand ist damit ebenfalls nicht verbunden.

    In meinem Beritt sind es übrigens nicht die FA, sondern die Hauptzollämter, die solche Anträge (wegen KFZ-Steuern) stellen.


  • In meinem Beritt sind es übrigens nicht die FA, sondern die Hauptzollämter, die solche Anträge (wegen KFZ-Steuern) stellen.

    Da würde ich an deiner Stelle wirklich mal an dein Justizministerium schreiben, ob die beim BMF mal nachfragen können, ob das sinnvoll/verfahrensökonomisch ist. Bei KfzSt habe ich da wirklich keinerlei Verständnis für.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ Exec:

    Hier (NRW) läuft die KfZ-Steuer tatsächlich (seit ich meine ca. 2 Jahren) über den Zoll. Klappt super::ironie:

    Erst schreibt mir das Straßenverkehrsamt als Gläubiger. Ich als Nachlassgericht antworte.
    Dann schreibt mir der Zoll bzgl. des gleichen Halters/Kfz. Ich antworte das Gleiche.
    Dann schreibt mir zuletzt die Vollstreckungsabteilung des Zolls. Ich antworte zum dritten mal.


    Ich habe schon mit Leuten vom FA als auch vom Zoll deswegen gesprochen und die finden die "neuen" Zuständigkeiten auch nicht gerade toll (und das ist nett formuliert). Ich könnte mir aber denken, dass das Finanzministerium das im Gegensatz alles total gut findet...:mad:

    Aber kannst du mir denn ggf. noch eine Antwort auf meine oben aufgeworfenen Frage geben? #4 Oder hast du da insoweit keinen Einblick oder keine Erfahrung? Ich hatte auf "Insider-Wissen" gehofft.:)

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    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. Juli 2017 um 11:55)

  • Hatte ich gar nicht gesehen. Das Finanzamt sollte bei der Erbschaftsteuerstelle nachfragen (das wird naturgemäß eher passieren, wenn man die Erbschaftsteuerstelle im selben Haus hat). Ein direkten Zugriff auf die Information, ob eine Anzeige nach § 33 ErbStG vorliegt, haben die anderen Dienststellen nicht.

    Zumindest in Niedersachsen steht in der Dienstanweisung:

    "Konnte das Finanzamt einen Erben nicht ermitteln, hat es gem. § 81 AO i. V. m. § 1961 BGB beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen, um feststellen zu lassen, dass der Fiskus nunmehr gem. §§ 1964, 1966 BGB Erbe ist. Das Finanzamt hat dabei alle ihm bekannt gewordenen Umstände des Falles, z. B. die Zusammensetzung und Höhe des Nachlasses, das Vorhandensein eines Bevollmächtigten usw. dem Nachlassgericht mitzuteilen. Die Unterrichtung des Nachlassgerichtes geschieht im steuerlichen Interesse und im Interesse des Erben, sie verstößt nicht gegen § 30 AO. Das Nachlassgericht ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens des Fiskuserbrechts der Liegenschaftsfonds entsprechend zu informieren ist."

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  • Nochmals vielen Dank an alle,

    ich habe jetzt zwei Tage lang versucht jemanden beim Finanzamt zu erreichen, keine Chance.
    Wir fordern jetzt erst mal Sterbeurkunden (mit der Anfrage, wer den Sterbefall mitgeteilt hat und ob angehörige bekannt sind) an und dann sehen wir weiter.

    Ich werde wohl ein Mischmasch aus allen Ideen machen :)

  • Nochmals vielen Dank an alle, ich habe jetzt zwei Tage lang versucht jemanden beim Finanzamt zu erreichen, keine Chance. Wir fordern jetzt erst mal Sterbeurkunden (mit der Anfrage, wer den Sterbefall mitgeteilt hat und ob angehörige bekannt sind) an und dann sehen wir weiter. Ich werde wohl ein Mischmasch aus allen Ideen machen :)

    Ich habe ehrlich gesagt kein so großes Problem damit den Fiskus als Erben festzustellen und mache auch recht häufig Gebrauch von dieser Möglichkeit, sofern die Umstände es erlauben. Ich sehe schon gar keinen Grund sich dagegen zu sträuben oder erst gar nicht zu handeln. Es ist doch ein einfaches und unkompliziertes Verfahren und es sorgt für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit, welche den Gläubigern durch dieses Möglichkeit doch auch gewährt werden soll. Die OFD Niedersachsen als Vertreter des Fiskus nimmt diese Verfahren auch durchaus gerne an, habe ich gehört :).

  • Aber du kannst doch nicht in so nem Fall -ohne jegliche Recherche- das Fiskuserbrecht feststellen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aber du kannst doch nicht in so nem Fall -ohne jegliche Recherche- das Fiskuserbrecht feststellen?

    Natürlich nicht ohne vorher versucht zu haben etwas Licht ins Dunkel zu bringen (...wenn die Umstände es erlauben). Bis in die 3. Ordnung gehe ich dabei aber nicht unbedingt.

    Wenn sich aber ein Gläubiger meldet und so konkret auftritt, egal ob Finanzamt oder nicht, muss ich doch tätig werden?

  • Sachverhalt ist, dass das FA einen Antrag auf NLP stellt und das Gericht keinerlei Vorgang zum Erbfall hat. Wir haben also einen konkreten Antrag und der muss ja irgendwie bearbeitet werden. Einfach zu sagen "mache ich nicht", ist keine schöne Lösung. So läuft das nicht in einer rechtsstaatlichen Justiz! Und sobald ein Antrag vorliegt, hat das auch nichts mehr damit zu tun, ob man in einem Bundesland arbeitet, in dem die amtliche Erbenermittlung noch gilt, oder nicht.

    Erste Frage: Zuständigkeit?

    Die hat das NLG von Amts wegen zu beantworten. Also Recherche nach gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers. Z.B. Nachfrage beim FA und Beschaffung einer Sterbeurkunde, damit das NLG weiß, ob der Erbfall tatsächlich eingetreten ist und es überhaupt zuständig ist.

    Zweite Frage: Antrag nach § 1961 BGB zulässig und begründet?

    a) Das Finanzamt ist wohl offenkundig ein Nachlassgläubiger und es dürfte nicht abzustreiten sein, dass es zulässigerweise einen Antrag auf Bestellung eines NLP stellen kann.
    b) Ist der Erbe unbekannt? Das wiederum ist durch das Nachlassgericht zu prüfen bzw. aus der Sicht des NLG zu entscheiden....also muss dieses z.B. durch Nachfrage beim FA in Erfahrung bringen, ob es ggf. Angehörige gibt. Stichwort: Kinder, Ehefrau usw. Hierzu kann sich ja evtl. etwas aus den Akten des FA etwas ergeben. Oder das NLG fragt beim Standesamt nach, wer die Bestattung durchgeführt hat und kann dann beim Bestatter nach Angehörigen fragen.

    Ist das alles ohne Ergebnis verlaufen, ist wohl der Erbe tatsächlich unbekannt. Dies hätte zur Folge, dass dem Antrag auf NLP schlicht stattgegeben werden muss.

    Man kommt also bei genanntem SV nur dann um die Bestellung des NLP herum, wenn der Erbe bekannt ist. Das kann er entweder durch die Recherchen des NLG (wie oben erwähnt) werden, oder aber dadurch, dass das NLG nach Durchführung der Recherchen für sich zu dem Schluss kommt, dass ein Fall des § 1964 BGB vorliegt und das NLG das Fiskuserbrecht feststellt. Mit Feststellung des Fiskuserbrechts hat dann ein NL-Gläubiger keinen Anspruch mehr, auf Bestellung eines NLP (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2016; BeckRS 2016, 122636).

    Das Fiskuserbrecht ohne jegliche Nachforschungen (ob der Erbe bekannt ist oder nicht / bzw. ob der Erbe sich ermitteln läßt oder nicht) festzustellen, ist nicht rechtsmäßig. Einzig dann, wenn z.B. bekannte Erben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen haben, kann eine weitere Ermittlungstätigkeit unterbleiben.

    So hat das in einem ordentlichen Rechtsstaat zu laufen. Sorry, wenn dadurch Arbeit für das NLG entsteht....aber wenn jede Behörde nur daran denken würde, wie diese Arbeit vermeiden kann, wäre es um Deutschland schlecht gestellt.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (19. Juli 2017 um 09:40)

  • Nochmals vielen Dank an alle, ich habe jetzt zwei Tage lang versucht jemanden beim Finanzamt zu erreichen, keine Chance. Wir fordern jetzt erst mal Sterbeurkunden (mit der Anfrage, wer den Sterbefall mitgeteilt hat und ob angehörige bekannt sind) an und dann sehen wir weiter. Ich werde wohl ein Mischmasch aus allen Ideen machen :)

    Ich habe ehrlich gesagt kein so großes Problem damit den Fiskus als Erben festzustellen und mache auch recht häufig Gebrauch von dieser Möglichkeit, sofern die Umstände es erlauben. Ich sehe schon gar keinen Grund sich dagegen zu sträuben oder erst gar nicht zu handeln. Es ist doch ein einfaches und unkompliziertes Verfahren und es sorgt für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit, welche den Gläubigern durch dieses Möglichkeit doch auch gewährt werden soll. Die OFD Niedersachsen als Vertreter des Fiskus nimmt diese Verfahren auch durchaus gerne an, habe ich gehört :).


    Dass sich insbesondere die beiden beim Fiskus in Niedersachsen zuständigen Herren besonders hervortun, ist in der Branche bekannt. Es scheint geradezu, als würde der dortige Fiskus nach solchen Nachlässen "gieren"....und selbst "Fortbildungen" für Nachlassgerichte und Schreiben an diese mit entsprechendem Inhalt werden wohl gemacht....eigentlich unfassbar....und wenn man die hier genannte Geschichte liest, dann wird klar, dass es wohl in dem besagten Fall (und wohl auch in vielen anderen Fällen) keinen Nachlasspfleger gab, der die Erben ermittelt hat....und damit die (unbekannten) Erben schlicht leer ausgehen. Eigentlich müßte es dabei den Gerichten die Schamesröte ins Gesicht treiben.....

    http://www.zeit.de/2014/12/nachlassverwalter-fiskus-als-erbe

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