Briefwegnahme durch GV bei Pfändung Eigentümerbriefgrundschuld

  • Hallo! Mit PfÜB des Amtsgerichts x wurde eine "angebliche" Eigentümergrundschuld gepfändet und die Herausgabe des Grundschuldbriefes an den Pfändungsgläubiger angeordnet. Der PfÜB wurde an den Schuldner zugestellt. Da der Gläubiger vom Grundbuchamt darauf hingewiesen wurde, dass es zur Eintragung der Pfändung im Grundbuch der Vorlage des Grundschuldbriefes bedarf, hat der Gläubiger nunmehr beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Wegnahme des Grundschuldbriefes beantragt. Der Schuldner hat bereits vor Jahren die Grundschuld abgetreten und er ist somit auch nicht mehr im Besitz des Grundschuldbriefes. Der Pfändungsggläubiger möchte jetzt den Namen des neuen Gläubigers wissen. Sehe ich das richtig, dass die Pfändung ins Leere gegangen ist und der Gläubiger keinen Anspruch auf Benennung des neuen Grundschuldgläubigers hat? Vielen Dank für eure Hilfe

  • Danke für die Antworten. Eidesstattliche Versicherung durch den Schuldner, dass er nicht in Besitz des Briefes ist, ist der richtige Weg. Jedoch hat der Pfändungsgläubiger keinen Anspruch auf Benennung des Gläubigers der Grundschuld.

  • Hallo!

    Der Gläubiger hat nunmehr einen Haftbefehl beantragt, da ja der Schuldner nicht gesagt hat, wer der aktuelle Grundschuldgläubiger ist.

    Der zuständige Richter meint, dass der Schuldner sagen muss, an wen er die Grundschuld abgetreten hat über die §§ 883 Abs. 2, 836 Abs. 3 ZPO. Der Richter beabsichtigt einen geänderten Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 3 ZPO zu beschließen.

    Meines Erachtens ist der § 883 Abs. 2 ZPO hier nicht anwendbar. Es gibt ja keinen Herausgabetitel, sondern nur einen PfÜB mit der Pfändung einer Eigentümergrundschuld, die ja keine ist.

    Was sagt Ihr?


  • ... über die §§ 883 Abs. 2, 836 Abs. 3 ZPO.

    Meines Erachtens ist der § 883 Abs. 2 ZPO hier nicht anwendbar.

    Doch, dass § 883 ZPO anwendbar ist ergibt sich gerade aus dem ja schon richtig genannten § 836 Abs. 3 (Satz 5) ZPO


    Das finde ich nicht. § 836 ZPO ist meines Erachtens Lex Spezialis und warum sollte da der § 883 ZPO anzuwenden sein, wenn dort fast das gleiche drin steht?

    Voraussetzung für den § 883 BGB ist, dass der Schuldner eine bewegliche Sache herauszugeben hat. Es muss also ein entsprechender Herausgabetitel vorliegen (z.B. Urteil auf Herausgabe einer beweglichen Sache). Dieser Anspruch besteht ja hier gerade nicht, da er ja nicht im Besitz des Briefes ist.

    Wenn der Schuldner nach § 836 ZPO an Eides Statt versichert, dass er nicht im Besitze der Grundschuldbriefe ist, dann dürfte die Pfändung durch PfÜB ins Leere gegangen sein. Ich habe bisher in Kommentierungen und Rechtsprechung nichts darüber gefunden, dass der Schuldner verpflichtet ist den Verbleib der Briefes zu benennen.

  • Woraus ergibt sich denn bei der geschilderten Sachlage, daß die Eigentümergrundschuld wirklich abgetreten ist? Und wieso weiß man nur, daß eine Abtretung erfolgt ist, nicht jedoch, an wen abgetreten wurde?

    Der Schuldner hat bei dem Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers die eidesstattliche Versicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO abgegeben, dass er nicht im Besitz des Briefes ist. Den Gläubiger wollte er nicht benennen. Natürlich weiß der Schuldner, an wen er die Grundschuld abgetreten hat.

  • Das finde ich nicht. § 836 ZPO ist meines Erachtens Lex Spezialis und warum sollte da der § 883 ZPO anzuwenden sein, wenn dort fast das gleiche drin steht?

    Da steht mitnichten das Gleiche. § 836 ZPO eröffnet die Möglichkeit der Herausgabevollstreckung, § 883 ZPO regelt das Verfahren.

    Zitat


    Voraussetzung für den § 883 BGB ist, dass der Schuldner eine bewegliche Sache herauszugeben hat. Es muss also ein entsprechender Herausgabetitel vorliegen (z.B. Urteil auf Herausgabe einer beweglichen Sache).

    Herausgabetitel ist hier der Pfändungsbeschluß.

    Zitat


    ... Ich habe bisher in Kommentierungen und Rechtsprechung nichts darüber gefunden, dass der Schuldner verpflichtet ist den Verbleib der Briefes zu benennen.

    Und ich finde in beiden sofort greifbaren Kommentierungen (Zöller, Thomas/Putzo) zu § 830 ZPO, daß die Briefwegnahme im Wege der Vollstreckung nach § 883 ZPO erfolgt.


    Grundsätzlich: Empfindest Du es nicht als merkwürdiges Ergebnis, daß der Schuldner bereits mit seiner Versicherung, den Brief nicht mehr zu besitzen, vom Haken kommen soll?

  • Der Richter beabsichtigt einen geänderten Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 3 ZPO zu beschließen.....


    Natürlich weiß der Schuldner, an wen er die Grundschuld abgetreten hat.

    Jetzt würde mich dann doch mal interessieren an welcher Stelle du als Rpfl da eigentlich beteiligt bist - oder ob du nicht doch eher der Schuldner bist ;)
    ... allein schon wegen der eigentlich offensichtlichen "Fehler" der Sachverhaltsdarstellung in Beitrag Nr. 5

  • Ich bin natürlich nicht der Schuldner!
    Ich wurde halt nur mit dieser Frage konfrontiert und wusste keine Antwort. Ich bin seit über 20 Jahren mit Vollstreckungssachen beschäftigt (jedoch vor allem Zwangsversteigerung) und unterrichte auch Vollstreckungsrecht bei den mittleren Dienst-Anwärtern und Rechtspflegeranwärtern in den Arbeitsgemeinschaften der praktischen Ausbildungszeit. Den § 883 ZPO hatten wir erst vor ein paar Wochen im Unterricht, jedoch wusste ich nicht, dass da auch so ein Fall mit PfÜB und Pfändung einer Eigentümergrundschuld drunter fallen kann.

    Aber das ist doch das schöne in unserem Beruf, man lernt nie aus.

  • Ich bin seit über 20 Jahren mit Vollstreckungssachen beschäftigt (jedoch vor allem Zwangsversteigerung) und unterrichte auch Vollstreckungsrecht bei den mittleren Dienst-Anwärtern und Rechtspflegeranwärtern in den Arbeitsgemeinschaften der praktischen Ausbildungszeit. Den § 883 ZPO hatten wir erst vor ein paar Wochen im Unterricht,

    Ok, und dann hat es dich bestimmt auch gewundert das der "zuständige Richter nach § 883 III ZPO entscheiden" will, wo es doch eigentlich gar keinen für § 883 III ZPO zuständigen Richter gibt, oder? ;)

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