Herausgabe Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 51 BNotO)

  • Hallo zusammen!

    Meine Frage richtet sich an die Notare unter Euch (und die Kollegen, die Urkunden von Notaren verwalten):

    Ich bin als AG Verwahrgericht nach § 51 BNotO von Urkunden eines verstorbenen Notars.

    Es beantragen die Eltern „zwecks Aufhebung“ die Herausgabe (= Übersendung) Ihres mit dem Sohn abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrages. Der Pflichtteilsverzicht wurde seinerzeit auf das Immobilienvermögen beschränkt.

    Der Antrag auf Herausgabe ist handgeschrieben und unterschrieben, aber so wie ich das einschätze nur vom Ehemann (die Unterschrift der Ehefrau im Antrag ist nicht identisch mit der des Vertrags).

    Die Eheleute wohnen im Nachbargerichtsbezirk.

    Fragen:

    1. einfache Übersendung?
    2. einfache Übersendung, aber vorher begl. Kopie zur Urkundensammlung?
    3. Übersendung an das Nachbargerichts zwecks persönlicher Übergabe?
    4. Keine Übersendung?



    Ich tendiere zu letzterem, denn die Aufhebung des Pflichtteilsverzichtsvertrages ist nur durch notarielle Urkunde möglich § 2351 i. V. m § 2348 BGB. Also ein kleines Schreiben, dass die Urkunde hier bleibt und die Aufhebung nur durch eine neue notarielle Urkunde möglich ist. Die Herausgabe der Urkunde hat keinerlei Wirkung und um den Anschein einer Wirkung zu vermeiden, bleibt die hier. Andere Auffassungen?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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