Auflassungsvormerkung Inhaltsänderung Ja oder nein?

  • Hallo zusammen,
    mir liegt ein Überlassungsvertrag vor, überlassen werden soll ein Grundstück, auf dem eine Rückauflassungsvormerkung für eine Gemeinde lastet.
    (Gesichert ist eine Bauverpflichtung)
    Nun beantragt der Notar, dass der Inhalt der Auflassungsvormerkung dahin gehend geändert werden soll, dass die Vormerkung nunmehr die Verpflichtungen des Käufers als neuem Schuldner ggü dem Gläubiger sichert.

    Kann dies als Inhaltsänderung eingetragen werden oder ist es nicht eine logische Folge der Übernahme, dass der Erwerber nun die Bauverpflichtung erfüllen muss.
    Wenn es als Inhaltsänderung eingetragen werden kann, muss dann die Gemeinde als AVberechtigte bewilligen?
    Freue mich auf Antworten :)
    Vielen Dank!

  • Der Anspruch der Gemeinde hat sich nicht geändert und ist durch die Vormerkung gesichert. Es liegt also keine Inhaltsänderung der Vormerkung vor, sondern nur ein Wechsel des Schuldners des zu Grunde liegenden Anspruchs. Eine Grundbucheintragung ist nicht erforderlich bzw. wohl auch nicht möglich.

  • Hmm..Ich hab mit dem Notar telefoniert.. er ist der Ansicht, dass es ganz sicher geht.
    Handelt es sich evtl. um eine sog. wiederaufgeladene Vormerkung?
    Aber selbst wenn es geht, glaube ich trotzdem, dass die Gemeinde auf jeden Fall bewilligen muss, da sie ja Berechtigte der Vormerkung ist und meiner Meinung nach auch durch eine Eintragung betroffen ist..


  • Handelt es sich evtl. um eine sog. wiederaufgeladene Vormerkung?

    Nein, da sich der Anspruch nicht ändert.



    Aber selbst wenn es geht, glaube ich trotzdem, dass die Gemeinde auf jeden Fall bewilligen muss, da sie ja Berechtigte der Vormerkung ist und meiner Meinung nach auch durch eine Eintragung betroffen ist..

    Sehe ich ebenso.

  • Keine Wiederaufladung, weil sich dabei nach BGH weder das Anspruchsziel (= die Eigentumsübertragung), noch die Parteien (!) ändern dürfen. Ohne Gläubigerzustimmung zum Schuldnerwechsel kommt man zu den §§ 883 Abs. 2, 888 BGB. Folge: Der bisherige Eigentümer bleibt verpflichtet. Mit Gläubigerzustimmung und ohne gleichzeitigem Eigentümerwechsel erlischt die Vormerkung wegen des Gebots der Identität auf Schuldnerseite (arg. § 886 BGB). Mit Gläubigerzustimmung und gleichzeitigem Eigentümerwechsel bleibt die Vormerkung mit dem neuen Eigentümer als Schuldner bestehen, der Wechsel kann aber dennoch nicht eingetragen werden, weil

    "Die Frage, wer Anspruchsschuldner ist, betrifft ausschließlich das zwischen dem Anspruchsgläubiger und seinem Schuldner bestehende Schuldverhältnis. Über dieses verlautbart das Grundbuch nichts. Den Grund des durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs wird im Grundbuch nicht bezeichnet; dieses gibt auch keine Auskunft über die Wirksamkeit des Anspruchs, und der Eintritt einer Bedingung, von der das Bestehen des Anspruchs abhängig ist, oder dessen Fälligkeit ist dem Grundbuch ebenfalls nicht zu entnehmen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 – V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 16). Das erhellt, dass auch der Anspruchsschuldner als solcher nicht in dem Grundbuch zu bezeichnen ist. Auch ohne diese Angaben erfüllt das Grundbuch seine Aufgabe, eine eindeutige, klare und vollständige Aussage über vergangene und gegenwärtige Rechtsverhältnisse zu treffen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 – V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 16). Hierfür weist es die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, die daran bestehenden dinglichen Belastungen und deren Rangverhältnisse untereinander aus (Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Einl. B Rn. 9)."
    (BGH im von Prinz verlinkten Thread:

  • Danke für die Antworten!
    Der Notar meinte, dass sich der Anspruch schon ändert, da der Erwerber ja nun die Bauverpflichtung ggü der Gemeinde einhalten muss und nicht mehr der vorherige Eigentümer...
    Ich bin immer noch unsicher...:gruebel:

  • Genau so habe ich ihm das gesagt! Er hat mir daraufhin erläutert, dass eine Vormerkung ein Sicherungsmittel eigener Art ist.:D
    Da die Vormerkung am Anspruch hängt, und der ursprüngliche Anspruch zwischen bisherigen ET und Gemeinde besteht, nunmehr der Anspruch aber zwischen Erwerber und Gemeinde, muss die Vormerkung geändert werden.
    Ich habe ihm daraufhin gesagt, dass mir schuldrechtliche Vereinbarungen der Parteien egal sind.
    Daraufhin meinte er, dass diese bei der Vormerkung eben nicht egal sind, weil die Vormerkung eben akzessorisch ist...
    :confused:

  • Könnte ich in der Veränderungsspalte eintragen: "Die Vormerkung sichert nun die Verpflichtungen des Erwerbers ggü dem Gläubiger"?

  • Der unter # 3 verlinkte BGH-Beschluss vom 13. Februar 2014 – V ZB 88/13 hat als Leitsatz (zumindest in juris):

    Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zugrunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht. Der Schuldnerwechsel kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden.


    Wenn ich es richtig sehe, ist der dort entschiedene Fall genau gleichgelagert.

  • Ich stehe ebenfalls auf dem Standpunkt, dass der Schuldnerwechsel nicht eintragbar ist, Fundstellen haben die Kollegen schon geschrieben. Damit ist dieser Antrag generell nicht vollziehbar. Da zudem höchstwahrscheinlich verbundene Anträge i. S. d. § 16 GBO vorliegen, bleibt nur, sämtliche Anträge zurückzuweisen. Das Grundbuchamt kann keine Vorgabe machen, was die Parteien anstelle der unzulässigen Eintragung machen sollen.

    Wenn der Notar das anders sieht, kann er ja Beschwerde einlegen. Wenn das OLG das dann auch anders als wir sehen sollte, gibt es zu diesem Thema Rechtsfortbildung. Darauf würde ich es ankommen lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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