Anordnung zur Aufhebung der Gemeinschaft bei unbekannten Beteiligten

  • Hallo,
    mir liegt ein Antrag zur Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft vor. Von den eingetragenen Eigentümern sind zwei mittlerweile verstorben. Hinweise auf die möglichen Erben liegen nicht vor. M.E. ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts hier die Erben zu ermitteln - oder? Vielmehr müsste sich der Antragstellervertreter um die mögliche Bestellung eines Nachlasspflegers kümmern (§ 180 ZVG). Der Antragstellervertreter teilt mir aber nur mit, er könne nichts in Erfahrung bringen.
    Wollte ihm jetzt mitteilen, dass er sich an das Amtsgericht xy wegen der Bestellung eines Nachlasspflegers wenden muss, da er dessen Bestellung für die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruches beantragen kann.


    Danke für Eure Hilfe!
    hermine

  • Ein Hinweis auf §§ 180 I, 16 I, 17 I+III sollte genügen.

    Frage ihn mal, ob er auch eine Klage einreicht, ohne zu wissen, wen er denn genau verklagen will??

    Wenn er nichts in Erfahrung bringen kann, kann er eben keinen Antrag stellen oder er wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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