Hallo,
mir liegt ein Antrag zur Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft vor. Von den eingetragenen Eigentümern sind zwei mittlerweile verstorben. Hinweise auf die möglichen Erben liegen nicht vor. M.E. ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts hier die Erben zu ermitteln - oder? Vielmehr müsste sich der Antragstellervertreter um die mögliche Bestellung eines Nachlasspflegers kümmern (§ 180 ZVG). Der Antragstellervertreter teilt mir aber nur mit, er könne nichts in Erfahrung bringen.
Wollte ihm jetzt mitteilen, dass er sich an das Amtsgericht xy wegen der Bestellung eines Nachlasspflegers wenden muss, da er dessen Bestellung für die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruches beantragen kann.
Danke für Eure Hilfe!
hermine