Wohlverhaltensperiode - Schuldner moniert Überzahlung einer InsO-Forderung

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem und könnte mal den ein oder anderen Denkanstoß bzw. Tipp gebrauchen :oops:...(sorry, der Sachverhalt ist sehr lang)

    Mein Schuldner (Rentner) befindet sich in der WVP (Verfahren vor dem 01.07.14) und beantragte bereits mehrfach die vorzeitige Erteilung der RSB. Er zahlt (ordnungsgemäß) hohe pfändbare Beträge. Zu seinen Forderungen gehört die Forderung der C-Bank, welche ursprünglich festgestellt wurde. Vor mehr als 2 Jahren erschien der Schuldner hier persönlich und erklärte, dass die C-Bank aus einer Zwangsversteigerung doch Gelder erhalten habe (Zahlung ist tatsächlich in der WVP erfolgt), die - nach seiner Aussage - ggfs. zu einer vollständigen Befriedigung geführt haben. Eine Kopie des Teilungsplanes legte er vor. Eine darauf - zunächst telefonisch - veranlasste Rücksprache mit dem TH ergab, dass dort bislang keinerlei Forderungskorrektur der Bank erfolgt war.

    Nach eingehender Prüfung gab der TH an, dass durch die jährliche Verteilung in der WVP und den ZVG-erlös tatsächlich eine Überzahlung eingetreten sei, die C-Bank zur Zahlung aufgefordert wurde, diese sich jedoch weigere, da nach ihrer Meinung keine Überzahlung erfolgt sei, keine vollständige Begleichung der Forderung erfolgt sei (eine Forderungsaufstellung wurde vor kurzem auch vorgelegt). Der TH zeigte hier daraufhin eine Rücknahme zur Tabelle an und verwies den Schuldner auf den Klageweg. Da keine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger vorlag, habe ich den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB zurückgewiesen.

    Nach entsprechender Beschwerde des Schuldners gab es eine Entscheidung des hiesigen LG (Kammerentscheidung :eek:), in welchem sich die Kammer - unter Zurückweisung der Beschwerde - zu folgendem Hinweis veranlasst sah:
    "...dass der Schuldner genug pfändbare Beträge geleistet hat, um alle Gläubiger zu befriedigen, diese Befriedigung jedoch ausbleibt, da ein Gläubiger die Rückzahlung einer eingetretenen Überzahlung verweigert und dieser den Anspruch nicht weiter verfolgt wird, was zur Folge hat, dass der Schuldner weiterhin pfändbare Beträge abführen muss. Die Rechtsansicht des TH, für die Realisierung dieses Rückforderungsanspruchs sei der Schuldner zuständig,...überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht....Für das weitere Verfahren wird der TH daher den von ihm festgestellten Rückzahlungsanspruch gegen die C-Bank verfolgen und soweit diese weiterhin keine Zahlungen leistet, auch gerichtlich durchsetzen müssen. Soweit er dem nicht nachkommt, kann das Insolvenzgericht im Rahmen seines Aufsichtsrechtes (§§ 292 Abs. 3 Satz 2, 58 InsO tätig werden)."

    Ich habe daher den TH nochmals zur Prüfung aufgefordert und dieser hat mitgeteilt, dass nach eingehender Prüfung der dort vorliegenden Unterlagen die vorgenommene Korrektur der Tabelle keinen Bestand hat und er die inhaltlichen Annahmen des LG für unrichtig hält. Außerdem seien die Hinweise des LG nach seiner Entscheidung nicht bindend.

    Leider hat der Schuldner einen Rechtsanwalt (m. E. wenig kompetent - Hauptsache viel Papier :oops:), der eine Verzögerungsrüge nach der anderen erhebt, Anträge auf Aufhebung der Pfändung und immer wieder auf vorzeitige Erteilung der RSB.

    Forderungsprüfung erfolgt durch den Verwalter/Treuhänder und ein Sonderverwalter dürfte m. E. in der WVP auch nicht mehr in Betracht kommen. Aber irgendwie muss ich doch diese leidige Akte ja mal irgendwie zum Abschluss bringen können?! Habt ihr Ideen???

    DANKE

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Also, das Landgericht hat genau darauf hingewiesen wie es weiter zu laufen hat, entsprechend würde ich dem TH eine Frist zur Verfolgung des Anspruches setzen (ggf. für die Klageeinreichung) und auf die Folgen bei Untätigkeit sprich Zwangsgelder hinweisen.

    Macht er nix, würde ich Zwangsgelder festsetzen, bis er es macht. Gegen das Zwangsgeld eingelegten Rechtsmitteln würde ich mit Verweis auf den Hinweis des LG nicht abhelfen und hochgehen lassen.
    (Schließlich hab ich durch deren Hinweis Rückendeckung)

    Bin kein Insolvenzrechtspfleger, aber in der Betreuung läuft das genauso, wenn der Betreuer seiner Pflicht nicht nachkommt. Da sind Zwangsgelder leider häufig nötig.

    Viel Erfolg

  • Das Problem ist nicht neu, siehe BGH vom 29.03.2012, IX ZR 116/11.

    Mal abgesehen davon, dass bei einem IK-Verfahren der alten Güte es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die C-Bank mit einem nicht realisierten Absonderungsrecht überhaupt im Verteilungsverzeichnis auftaucht.

    Wie man das im Wege er Aufsicht klären kann ? :gruebel:


    § 92 InsO ist jedenfalls nicht anwendbar, mag mal jeder der Beteiligten selbst gegen den TH vorgehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Verteilungsabwehrklage / Rückforderung, siehe BGH-Link von LfDC.
    Entsprechende Prozessführungsbefugnis des TH dort bejaht.

    Ob er das auch muss ... ? Aufsicht, Zwangsgelder hätten nach dem LG-Hinweis wohl die entsprechende Rückendeckung.

    Könnte denn nicht aber der Schuldner selbst diese Klage erheben. Im Hinblick auf die sonst seinem Vortrag nach bereits vorliegende Vollbefriedigung und sein Begehr nach einer vorzeitigen RSB-Erteilung und Rückzahlung der seiner Auffassung nach vorliegenden Überzahlung dürfte ihm doch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen sein ... ?

  • Nach entsprechender Beschwerde des Schuldners gab es eine Entscheidung des hiesigen LG (Kammerentscheidung :eek:)

    Das kann auch § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO bedingt gewesen sein.

    "...dass der Schuldner genug pfändbare Beträge geleistet hat, um alle Gläubiger zu befriedigen, diese Befriedigung jedoch ausbleibt, da ein Gläubiger die Rückzahlung einer eingetretenen Überzahlung verweigert und dieser den Anspruch nicht weiter verfolgt wird, was zur Folge hat, dass der Schuldner weiterhin pfändbare Beträge abführen muss.

    Und was ist, wenn der TH klagen würde, das Gericht dann aber der Ansicht der C-Bank folgt, dass noch keine Vollbefriedigung vorliegt?

    Also, das Landgericht hat genau darauf hingewiesen wie es weiter zu laufen hat, entsprechend würde ich dem TH eine Frist zur Verfolgung des Anspruches setzen (ggf. für die Klageeinreichung) und auf die Folgen bei Untätigkeit sprich Zwangsgelder hinweisen.

    Macht er nix, würde ich Zwangsgelder festsetzen, bis er es macht. Gegen das Zwangsgeld eingelegten Rechtsmitteln würde ich mit Verweis auf den Hinweis des LG nicht abhelfen und hochgehen lassen.
    (Schließlich hab ich durch deren Hinweis Rückendeckung)

    Bin kein Insolvenzrechtspfleger, aber in der Betreuung läuft das genauso, wenn der Betreuer seiner Pflicht nicht nachkommt. Da sind Zwangsgelder leider häufig nötig.

    Was das Landgericht als ergänzende Zusätze geschrieben hat, ist rechtlich nicht bindend. Was ist denn, wenn mit der Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss eine andere Kammer befasst wäre und die es anders sieht, insbesondere eine Verpflichtung des TH zur Klageerhebung verneint? Ferner halte ich es schlicht für ermessensfehlerhaft, einer Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss unter Bezugnahme auf die unverbindliche Rechtsansicht einer Kammer des Landgerichts nicht abzuhelfen.

    Könnte denn nicht aber der Schuldner selbst diese Klage erheben.

    Siehe dazu Rz. 8 der o.a. BGH-Entscheidung.

    Ein mögliches Problem, zu dem mir ad hoc nichts einfällt, liegt aber vielleicht darin, ob der TH auf der Basis der Entscheidung des BGH auch hinsichtlich der Erstattung der Überzahlung Prozessführungsbefugnis hat, soweit diese nicht zur Befriedigung der übrigen Gläubiger benötigt wird. :gruebel:

    Was vielleicht auch etwas bringen könnte, auf ein paar Wochen mehr oder weniger dürfte es jetzt auch nicht mehr ankommen:

    Der Treuhänder, der Schuldner bzw. sein Rechtsanwalt oder beide schreiben einen Brief an den Vorstand der C-Bank. Schreiben an den Vorstand eines Unternehmens können manchmal sehr förderlich sein.

  • Kann man denn aus dem Teilungsplan die notwendigen Informationen ziehen?
    Die Höhe der festgestellten Forderungen sind klar definiert, allerdings verrechnet der schlaue Gläubiger zunächst auf Zinsen und Kosten nach IE.

    Was mich immer noch stört ist die festgestellte Forderung und die Verwertung erst in der WVP.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Forderung ist im lfd. Verfahren bedingungslos festgestellt worden. Ich vermute mal, dass die C-Bank ursprünglich davon ausging, dass aus der Verwertung kein Erlös zu erzielen ist. Unterlagen dazu liegen hier aber nicht (mehr) vor.
    Das Grundstück gehörte der Tochter des Schuldners und hat die gegen den Schuldner bestehende Forderung abgesichert. Den Teilungsplan habe ich in der Akte nicht gefunden, der wurde an den Treuhänder zur Klärung der Forderung übersandt (ohne Kopie für die Akte). Die aktuelle Forderungsberechnung der Bank unter Berücksichtigung der angemeldeten Forderungen, Zahlungen aus der Versteigerung und der Verteilung in der InsO ist für mich durchaus schlüssig und lässt den Schluss zu, dass tatsächlich keine Überzahlung vorliegt, sondern vielmehr noch - nicht unbeträchtliche - Forderungen gegen den Schuldner bestehen.

    Der Schuldner(Vertreter) will keinesfalls klagen, schließlich hat er es vom LG schriftlich :eek:, dass eine Überzahlung vorliegt. Ich soll vielmehr den TH anweisen / auffordern / zwingen. Der wiederum sieht keinen Raum für eine Klage, da ja nach seiner Auffassung keine Überzahlung vorliegt. Ich drehe mich also im Kreis :mad:.

    Ich hatte schon die todesmutige Idee, mir sämtliche Unterlagen zu den angemeldeten Forderungen der C-Bank anzufordern, aber da grds. der TH die Forderungsprüfung vornimmt und mir noch nichts schlaues eingefallen ist, was ich mache, wenn auch ich tatsächlich zu dem Schluss komme, dass keine Überzahlung vorliegt, habe ich es bislang gelassen. Ich weiß auch nicht, ob ich dazu "kompetent" genug bin :wechlach:.

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Das macht Sinn, da das Grundstück nicht im Eigentum des Schuldners steht, muss natürlich die Forderung ohne beschränkung für den Ausfall festgestellt werden, da die Sachhaftung eines Dritten kein Absonderungsrecht begründet.

    Für den Fall, dass doch eine vollständige Befriedigung der C-Bank stattgefunden hat, wie sieht es denn mit § 426 BGB, § 44 InsO aus?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das macht Sinn, da das Grundstück nicht im Eigentum des Schuldners steht, muss natürlich die Forderung ohne beschränkung für den Ausfall festgestellt werden, da die Sachhaftung eines Dritten kein Absonderungsrecht begründet.

    Für den Fall, dass doch eine vollständige Befriedigung der C-Bank stattgefunden hat, wie sieht es denn mit § 426 BGB, § 44 InsO aus?

    Eben !
    Deshalb hatte ich schon das Problem mit "Forderungsrücknahmen" nach Vollbefriedigung durch Bürgen resp. Gesamtschuldnern.....
    Aber mal zum Fall.: sollte die Vollbefriedigung stattgefunden haben, könnte eine Rechtsnachfolge vorliegen, diese müsste aber der Rechtsnachfolger geltend machen (Innenverhältnis maßgeblich). Nur für den Fall, dass ein Innenregress ausgeschlossen wurde, wäre m.E. der Raum frei für eine Verteilungsabwehrklage. Der Treuhänder hat nicht das Geschäft eines Rechtsnachfolgers zu besorgen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe mich nochmal intensiv durch die Akte "gewühlt" (immerhin 2 Bände nur für das Restschuldbefreiungsverfahren) und nach Aktenlage (der TH hat immer mal wieder diverse Schreiben der C-Bank zur Akte gereicht) liegt keine Überzahlung vor. Der TH hat versehentlich die Teil-Rücknahme zu einer Teilforderung angezeigt, jetzt aber nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen festgestellt, das war nix :eek:. Außerdem findet sich ein Schreiben der C-Bank, nach welchem die Hauptforderung nur durch den Versteigerungserlös und die Quotenzahlungen vollständig beglichen wurde (unter Berücksichtigung von Verwertungskosten und Verzugszinsen). Ich habe keinen Grund gefunden, dies anzuzweifeln :oops:.

    Mal sehen, was der Schuldnervertreter dazu sagt, dass ich hier erstmal keine Veranlassung zu irgendwelchen Zwangsmitteln habe und es weiterhin keine vorzeitige Restschuldbefreiung für seinen Mandanten gibt. Da dürften ein paar Bäume sterben...

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

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