Hallo,
ich habe folgendes Problem und könnte mal den ein oder anderen Denkanstoß bzw. Tipp gebrauchen ...(sorry, der Sachverhalt ist sehr lang)
Mein Schuldner (Rentner) befindet sich in der WVP (Verfahren vor dem 01.07.14) und beantragte bereits mehrfach die vorzeitige Erteilung der RSB. Er zahlt (ordnungsgemäß) hohe pfändbare Beträge. Zu seinen Forderungen gehört die Forderung der C-Bank, welche ursprünglich festgestellt wurde. Vor mehr als 2 Jahren erschien der Schuldner hier persönlich und erklärte, dass die C-Bank aus einer Zwangsversteigerung doch Gelder erhalten habe (Zahlung ist tatsächlich in der WVP erfolgt), die - nach seiner Aussage - ggfs. zu einer vollständigen Befriedigung geführt haben. Eine Kopie des Teilungsplanes legte er vor. Eine darauf - zunächst telefonisch - veranlasste Rücksprache mit dem TH ergab, dass dort bislang keinerlei Forderungskorrektur der Bank erfolgt war.
Nach eingehender Prüfung gab der TH an, dass durch die jährliche Verteilung in der WVP und den ZVG-erlös tatsächlich eine Überzahlung eingetreten sei, die C-Bank zur Zahlung aufgefordert wurde, diese sich jedoch weigere, da nach ihrer Meinung keine Überzahlung erfolgt sei, keine vollständige Begleichung der Forderung erfolgt sei (eine Forderungsaufstellung wurde vor kurzem auch vorgelegt). Der TH zeigte hier daraufhin eine Rücknahme zur Tabelle an und verwies den Schuldner auf den Klageweg. Da keine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger vorlag, habe ich den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB zurückgewiesen.
Nach entsprechender Beschwerde des Schuldners gab es eine Entscheidung des hiesigen LG (Kammerentscheidung ), in welchem sich die Kammer - unter Zurückweisung der Beschwerde - zu folgendem Hinweis veranlasst sah:
"...dass der Schuldner genug pfändbare Beträge geleistet hat, um alle Gläubiger zu befriedigen, diese Befriedigung jedoch ausbleibt, da ein Gläubiger die Rückzahlung einer eingetretenen Überzahlung verweigert und dieser den Anspruch nicht weiter verfolgt wird, was zur Folge hat, dass der Schuldner weiterhin pfändbare Beträge abführen muss. Die Rechtsansicht des TH, für die Realisierung dieses Rückforderungsanspruchs sei der Schuldner zuständig,...überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht....Für das weitere Verfahren wird der TH daher den von ihm festgestellten Rückzahlungsanspruch gegen die C-Bank verfolgen und soweit diese weiterhin keine Zahlungen leistet, auch gerichtlich durchsetzen müssen. Soweit er dem nicht nachkommt, kann das Insolvenzgericht im Rahmen seines Aufsichtsrechtes (§§ 292 Abs. 3 Satz 2, 58 InsO tätig werden)."
Ich habe daher den TH nochmals zur Prüfung aufgefordert und dieser hat mitgeteilt, dass nach eingehender Prüfung der dort vorliegenden Unterlagen die vorgenommene Korrektur der Tabelle keinen Bestand hat und er die inhaltlichen Annahmen des LG für unrichtig hält. Außerdem seien die Hinweise des LG nach seiner Entscheidung nicht bindend.
Leider hat der Schuldner einen Rechtsanwalt (m. E. wenig kompetent - Hauptsache viel Papier ), der eine Verzögerungsrüge nach der anderen erhebt, Anträge auf Aufhebung der Pfändung und immer wieder auf vorzeitige Erteilung der RSB.
Forderungsprüfung erfolgt durch den Verwalter/Treuhänder und ein Sonderverwalter dürfte m. E. in der WVP auch nicht mehr in Betracht kommen. Aber irgendwie muss ich doch diese leidige Akte ja mal irgendwie zum Abschluss bringen können?! Habt ihr Ideen???
DANKE