Vermerk, dass Löschung Dienstbarkeit nur mit Zustimmung Freistaat

  • Hallo liebe Grundbuchrechtler,

    bei mir beantragt ein Notar die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts mit dem Vermerk, dass die Löschung nur mit Zustimmung des Freistaats xxx, vertreten durch das Landratsamt, zulässig ist. Dies wurde auch zum Inhalt des Rechts gemacht.

    Ich habe nun schon sämtliche Kommentare gewälzt und bin leider nicht fündig geworden. Geht das?

  • Im Jahr 2008 habe ich zu einem ähnlichen Fall in einem Anhörungsschreiben ausgeführt:

    „Inhalt des Nießbrauchs können jedoch keine Erschwernisse aus Anlass seiner Löschung sein. Sachenrechtlich ist zur Löschung die Aufgabeerklärung nach § 875 BGB und die Eintragung im Grundbuch, formell-rechtlich die Löschungsbewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO) in der Form des § 29 GBO und dessen oder der Antrag des Eigentümers des Belastungsobjekts (§ 13 GBO) erforderlich. Die §§ 23, 24 GBO gewähren darüber hinaus Löschungserleichterungen. Erschwernisse dergestalt, dass „die Aufhebung des Nießbrauchs bzw. der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht und die Pflegeverpflichtung zu Lebzeiten der Schenkgeberin nur durch vorherige schriftliche Einwilligung des Gleichstellungsberechtigten zu 1 und des Gleichstellungsberechtigten zu 2 erfolgen können“ (so die Regelung in § 2 Absatz 3 vorletzter Absatz der Urkunde), sind im Sachenrecht nicht vorgesehen und können daher auch nicht -nach § 874 BGB- in Bezug genommen werden. Im Übrigen ist die dort angesprochene Pflegeverpflichtung erst nachfolgend, nämlich in § 2 Absatz 4 der Urkunde geregelt. Die dortige -rein schuldrechtliche- Regelung kann nicht Inhalt des Nießbrauch sein….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei mir das Zustimmungserfordernis ausdrücklich zum Inhalt des Rechts geworden. Ich meine auch, dass die in Grundbuch die Formulierung "Löschung nur mit Zustimmung des Freistaats xxx zulässig gesehen habe".

    Hat sonst noch jemand Erfahrungen?

  • Es hat sich wieder einmal herausgestellt, dass man doch auf sein Bauchgefühl hören sollte. Der Notar hat den Antrag und seine Urkunde entsprechend abgeändert und das Zustimmungserfordernis herausgenommen. Er meinte telefonisch, dass er auch über das DNotInstitut zu keinem anderen Ergebnis gekommen sei und die Eintragung der Zustimmungserfordernis wohl rechtlich nicht zulässig sei.

    Vielen Dank nochmals!

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