Auslegung eines Einzeltestamentes

  • Wir haben vorliegen ein handschriftliches Einzel- TES und einen notariellen ES Antrag. Zum Inhalt des Antrages möchte ich vorerst noch nichts sagen, zu gegebener Zeit ergänzen. Meine Kollg. und ich haben das TES gelesen, ohne den Antrag vorher gelesen zu haben, sind beide zu einem ähnlichen, aber vom Antrag völlig abweichendem Ergebnis der Auslegung gekommen und würden daher gern eure Hilfe in Anspruch nehmen.

    Testament:
    Ich der A gehe davon aus, dass unser gemeinsames Vermögen mit meiner Frau B in unserem Haus X fixiert ist.
    Ich bitte, dass nach meinen Tod meine Ehefrau B die Verwaltung und Nutzung unseres gesamten Vermögens erhält.
    Zur Sicherung ihrer Erbanteile werden meine beiden Kinder C und D Miteigentümer am Haus X.
    Zins- und Mietansprüche erwachsen gegenüber der B aus dem MEA für C und D nicht.
    Sollte B das Haus verkaufen sind die Erbanteile meiner Kinder zu berücksichtigen und auszuzahlen.

    An Vermögen sind angegeben vom Notar eine Summe von 300T EUR (ohne Aufschlüsselung).

    Lt. Grundbuch gibt es das Haus X und noch ein Haus Y. Die Grundstücksflächen unterscheiden sich nur geringfügig - typische Eigenheimgröße um die 500 qm. Sie liegen auf der gleichen Straße und ich habe in Maps geschaut, auch die Häuser sind ungefähr gleich groß. Nach der Dachfläche zu urteilen wäre das Haus Y sogar etwas größer.
    A und B sind in beiden Häusern als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen. Haus Y wurde zwei Jahre nach der Errichtung des TES erworben.

  • OK, Danke, das wäre die dritte Variante. Du meinst Nießbrauch am Haus X?

    Nein, ich lege den Eingangssatz (unser gesamtes Vermögen) so aus, dass er seiner Liebsten die Nutzung (Nießbrauch) und Verwaltung (TV) an allem, was zu seinem Nachlass gehört, vermachen wollte. Meine Erfahrung ist, dass die Leute meinen, man müsse seinen Nachlass aufführen. Daher gesetzliche Erbfolge, Nießbrauch und TV und die beiden Letzteren nicht beschränkt auf das erste Hausgrundstück.

  • Der Umstand, dass der Erwerb des Haus Y erst zwei Jahre nach der Errichtung des TES erfolgte und somit bei den Überlegungen des EL keine Rolle gespielt haben kann, war Anlass meiner Nachfrage.

    Habe ich schon verstanden. Er sah aber Haus X als all ihr (=der Ehegatten) gemeinsames Vermögen an und heute sind halt X und Y das gemeinsame Vermögen. Ohne diesen Eingangssatz würde ich Nießbrauch und TV auch "nur" für Haus X sehen. Zur gesetzlichen Erbfolge wäre ich aber auch in diesem Fall gekommen.

  • Danke, dann werd ich das mal mit meiner Kollg. besprechen und eine kleine ZV formulieren. Das TES spielte beim ES Antrag überhaupt keine Rolle. Es wurde zwar gesagt, dass es existiert und noch zu eröffnen sei aber das war es dann auch schon.

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