Aufhebung der Bewilligung?

  • Hallo zusammen,

    Richterin hat mir eine Akte zugeleitet "m.d.B. die Aufhebung der Bewilligung zu prüfen, § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO".

    Folgender Sachverhalt:

    Die Beklagte hat Mitte 2015 PKH zur Verteidigung gegen die Klage erhalten. Sie hat damals angegeben, Einnahmen in Höhe von 1100 EUR aus selbständiger Tätigkeit monatlich zu haben. PKH wurde bewilligt. Das Verfahren läuft immer noch, die Klage wurde erweitert. Zur Verteidigung gegen die neuen Klageanträge hat die Beklagte nunmehr im Mai 2017 einen weiteren PKH-Antrag gestellt. Hier gibt sie an, dass ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sich "seit kurzem" auf 1800 EUR monatlich erhöht hätten.

    Richterin schließt daraus, dass die Angaben Mitte 2015 falsch gewesen sein müssen und möchte anscheinend, dass nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO aufgehoben wird.

    Meine Fragen an euch (bin in den Kommentaren nicht fündig geworden):

    1) Müssen Tatsachen bekannt sein, die unrichtige Angaben belegen, damit nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO verfahren werden kann? Aus meiner Sicht sind hier keine solchen Tatsachen ersichtlich, oder wie seht ihr das?

    2) Damals (ich war da noch nicht an diesem Gericht) hat die Beklagte ihre Angaben aus selbständiger Tätigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Dies hat ausgereicht. Darf ich die Beklagte nun auffordern, Kontoauszüge o.ä. von Mitte 2015 vorzulegen, um das damalige Einkommen zu belegen oder bin ich an die damalige Entscheidung, dass das Einkommen hinreichend belegt sei, gebunden?


    Meine Meinung: Mangels Tatsachen, die auf unrichtige Angaben aus Mitte 2015 hindeuten, kann nicht nach § 124 ZPO verfahren werden. Seht ihr das auch so?

    Es wäre sehr nett, wenn euch hierzu Kommentierungen + Rechtsprechung einfielen.

    Danke vielmals im Voraus :)

  • Ich würde die PKH-Voraussetzungen nach den neuen Daten prüfen, vielleicht sind ja jetzt Raten möglich.

    Wurde die Höhe des Einkommens 2015 tatsächlich nur durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht? Klar, ist wohl zulässig, aber wie sagt man so schön: da könnte ja jeder kommen.

    Ich würde mir wenigstens die Steuerbescheide von 2015 bis jetzt vorlegen lassen und das Einkommen ermitteln, wenn Kontoauszüge nicht vorgelegt werden können. Dann kann geprüft werden, ob 2015 falsche Angaben gemacht wurden.

  • Nach den neuen Daten wäre ebenfalls ratenfreie PKH zu bewilligen.

    Die Frage ist, ob ich im Rahmen des § 124 ZPO den Steuerbescheid von 2015 verlangen darf? Die RAin der Beklagten wendet nämlich ein, dass das Verfahren nach § 124 ZPO ohne konkrete Tatsachen, die unrichtige Angaben im Jahre 2015 belegten, gar nicht in Gang gesetzt werden dürfe, so dass mir eine anlasslose Überprüfung damaliger Angaben verwehrt sei.

  • Die erneute Überprüfung kann in jeder Phase des Verfahrens durchgeführt werden und auch nach Beendigung des Verfahrens jederzeit in dem 4-Jahres-Zeitraum, wenn sich ein Anlass für eine erneute Prüfung ergibt.

    Wenn der Verdacht falscher Angaben besteht sind Nachweise vorzubringen.

  • Die erneute Überprüfung innerhalb von vier Jahren richtet sich ja nach § 120a ZPO. Voraussetzung hierfür ist eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Insoweit darf ich hier ja nur die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen, aber nicht die damaligen, oder?

    Woraus soll sich hier außerdem der Verdacht falscher Angaben ergeben?

  • Du sagtest doch, der Verdacht ergebe sich aus dem jetzt höheren Einkommen, zumindest bei der Richterin
    Im Ergebnis würde ich nach den neuen Daten prüfen, du sagtest ja, dann wäre immer noch PKH ohne Raten möglich. Auch wenn das Einkommen 2015 schon bei 1800 gelegen hat, hätte dies ja nichts am Ergebnis der Prüfung geändert.

    Ich finde es nur beachtlich, dass damals eine EV gereicht hat. Würde man das neu überprüfen wollen müsste man sich Nachweise vorlegen lassen.

  • Naja, ich finde, dass gerade bei einer selbständigen Tätigkeit es nicht fernliegend erscheint, dass zwei Jahre später ein höheres Einkommen erwirtschaftet wird. Begründet das wirklich den Verdacht falscher Angaben? Mir ist es wichtig, dass meine Entscheidung der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht standhält und da sehe ich ein großes Problem...

    Die zentrale rechtliche Frage ist aus meiner Sicht, ob ich die wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahre 2015 neu prüfen darf, insbesondere auf welche Vorschrift ich dies stützen darf? Über Urteile oder Auszüge aus Kommentaren wäre ich sehr dankbar.


    P.S.: Die Beklagte ist zwischenzeitlich umgezogen und hat jetzt deutlich höhere Wohnkosten. Außerdem sind noch weitere Abzüge dazu gekommen. Deshalb hat sie nach wie vor Anspruch auf ratenfreie PKH.

    Einmal editiert, zuletzt von DippelRipfelin (16. Juli 2017 um 11:56)

  • Klar, das ist bei Selbstständigen nicht unüblich.

    Vielleicht eine praktische Lösung: der Richterin das Ergebnis der neuen PKH-Prüfung mitteilen und vermerken, das eine Änderung der Bewilligung derzeit nicht veranlasst ist.

    Mit Rechtsprechung kann ich derzeit leider nicht dienen.

  • ...Mir ist es wichtig, dass meine Entscheidung der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht standhält und da sehe ich ein großes Problem...

    ...

    P.S.: Die Beklagte ist zwischenzeitlich umgezogen und hat jetzt deutlich höhere Wohnkosten. Außerdem sind noch weitere Abzüge dazu gekommen. Deshalb hat sie nach wie vor Anspruch auf ratenfreie PKH.


    So ganz verstehe ich Deinen Widerwillen, überhaupt in eine Prüfung einzutreten, nicht.

    Halten wir mal fest:
    Die PkH-Partei hat zunächst 1.100,- Euro pro Monat angegeben und gibt jetzt 1.800,- Euro pro Monat an. Genauere Angaben, seit wann sie mehr verdient und worauf das zurückzuführen ist, macht sie nicht.

    Dass 1.100 Euro ungleich 1.800 Euro sind, dürfte unstreitig sein. Also besteht ersichtlich Anlass zur Prüfung, die zwei mögliche Ergebnisse bringen kann: Entweder ist eine völlig unbedenkliche Steigerung der Einkommensverhältnisse eingetreten (ab wann?), dann wird das Verfahren nach § 124 ZPO ohne Ergebnis beendet, weil keine falschen Angaben vorlagen. Oder die damaligen Angaben waren falsch. Dann hast Du zu prüfen, ob sie so falsch waren, dass eine Aufhebung der Bewilligung in Betracht kommt. Da gibt es wieder zwei Mglichkeiten, nänlich ja oder nein. Nur wenn Du aufhebst, kommt es zu einem Bescheid, der durch ein Beschwerdegericht zu prüfen wäre.

    Was Du stattdessen machst, ist, dass Du nach "natürlichen unverdächtigen" Lösungen suchst, um gar nicht erst in eine Prüfung einzutreten. Das ist nicht Deine Aufgabe, Du bist das für die Prüfung zuständige Organ des Gerichts. Den Ersatz Deiner Prüfung durch Deine Annahme "es wird schon nichts gewesen sein" kann ich in der ZPO jedenfalls nicht entnehmen.

    Um keine Missverständnisse auszulösen: Ich halte es durchaus nicht für unwahrscheinlich, dass eine Prüfung zu einem unverdächtigen Ergebnis führen wird. Das weiß man aber am Ende der Prüfung, nicht zu deren Beginn.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • @ AndreasH:

    Danke für Deine Ausführungen!

    Nach meinem Studium der Kommentarliteratur zu § 124 ZPO darf das Verfahren nur dann in Gang gesetzt werden, wenn konkrete Tatsachen belegen, dass früher unrichtige Angaben gemacht worden sind. Welche Tatsachen siehst Du hier? Die Rechtsanwältin der Beklagten hat vorgetragen, dass die Einkommenssteigerung im März 2017 eingetreten sei, durch Umstrukturierungen bei der Kundenakquise. Sie verweist darauf, dass ohne den Nachweis unrichtiger Angaben eine Prüfung der Richtigkeit von Angaben bei bereits bewilligter PKH nicht erfolgen dürfe. Vor diesem Hintergrund trägt sie vor, dass ihre Mandantin keinen Anlass sehe, weitere Unterlagen von 2015 vorzulegen. Insofern geht es nicht darum, dass ich widerwillig sei, sondern vielmehr darum, ob ich diese Prüfung überhaupt durchführen oder die Antragstellerin zu Recht eine solche verwehren dürfe.

  • Diese Informationen hast Du bisher nicht mitgeteilt - was wieder einmal zeigt, wie wichtg eine vollständige Sachdarstellung ist. Damit kann sich die Sache durchaus anders darstellen und Du schon am Ende Deiner Prüfung sein.

    Im Übrigen sind die Gehaltsangaben von 1.100,- Euro und 1.800,- Euro ersichtlich Tatsachen. Wenn sich für diese unterschiedlichen Tatsachen keine Erklärung findet, dann belegen diese Tatsachen eine Falschangabe 2015. Wenn eine taugliche (!) Erläuterung bereits bei der Bekanntgabe der 1.800 Euro mitgeteilt wird, lässt sich dieser Schluss wohl nicht ziehen (wir sind uns hoffentlich einig, dass die Frage, was Tatsachen belegen, immer ein Schluss ist und nicht selbst eine Tatsache). Wenn die Erläuterung erst später erfolgt, ist sie das Ergebnis des eingeleiteten Prüfungsvorganges. Und der dort gewonnenen Erkenntnisse.
    Mir scheint Dein Problem zu sein, dass Du die Mitteilung der Einkünfte nicht für Tatsachen hältst. Warum nicht?

    Also, auf der Basis der ergänzenden Informationen kann man das Ganze wie folgt beenden:

    I. Auf der Basis der ergänzenden Informationen lässt sich nicht belegen, dass 2015 falsche Angaben gemacht wurden. Die dargestellte Erläuterung ist Schlüssig undnachvokkziehbat. Von der Aufhebung der gewährten PkH wird daher abgesehen.

    II. Frau Referatsrichterin zur Kenntnisnahme.

    Ob man diesen Weg gehen will, hängt davon ab, ob man die in der Erläuterung vorgetragenen Tatsachen für solche hält, die den durch die unterschiedlichen Angaben zu den Einnahmen zu ziehenden Schluss widerlegen. Das wäre z.B. dann nicht (!) der Fall, wenn in der Erläuterung keine prüfbaren Tatschen geschildert werden, sondern es sich bei der Erläuterung um eine Ansammlung von Leerformeln handelt, die selbst keine Tatsachenschilderung enthält. Diese Unterscheidung wäre Teil Deines Prüfvorgangs, den Du anhand des tatsächlichen Gehalts der Erläuterung zu beurteilen hast.

    Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis, dass ein unstreitiges Verschweigen von um über 60% höheren Einnahmen (Einnahmesteigerung März, Mitteilung erst mt neuem Antrag Mai) einen sorgfältigen Umgang der Beklagten mit ihren Offenbarungspflichten § 120aZPO) nicht eben nahe legt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Naja, ich finde, dass gerade bei einer selbständigen Tätigkeit es nicht fernliegend erscheint, dass zwei Jahre später ein höheres Einkommen erwirtschaftet wird. Begründet das wirklich den Verdacht falscher Angaben? Mir ist es wichtig, dass meine Entscheidung der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht standhält und da sehe ich ein großes Problem...

    Die zentrale rechtliche Frage ist aus meiner Sicht, ob ich die wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahre 2015 neu prüfen darf, insbesondere auf welche Vorschrift ich dies stützen darf? Über Urteile oder Auszüge aus Kommentaren wäre ich sehr dankbar.


    Ich sehe keine Möglichkeit, die Angaben aus dem Jahr 2015 zu prüfen. Es fehlt an Anhaltspunkten, dass die damaligen Angaben falsch sind.

    Insbesondere da damals eine eidesstattliche Versicherung für die Bewilligung ausreichte, kann man jetzt ohne hinreichende Anhaltspunkte von der PKH-Partei nicht verlangen, die damaligen Angaben nun (erneut) nachzuweisen.


  • Ich sehe keine Möglichkeit, die Angaben aus dem Jahr 2015 zu prüfen. Es fehlt an Anhaltspunkten, dass die damaligen Angaben falsch sind.

    Insbesondere da damals eine eidesstattliche Versicherung für die Bewilligung ausreichte, kann man jetzt ohne hinreichende Anhaltspunkte von der PKH-Partei nicht verlangen, die damaligen Angaben nun (erneut) nachzuweisen.

    Hast du vielleicht eine Fundstelle dafür? Ich wäre dir unendlich dankbar :)

  • ...


    Ich sehe keine Möglichkeit, die Angaben aus dem Jahr 2015 zu prüfen. Es fehlt an Anhaltspunkten, dass die damaligen Angaben falsch sind.

    Insbesondere da damals eine eidesstattliche Versicherung für die Bewilligung ausreichte, kann man jetzt ohne hinreichende Anhaltspunkte von der PKH-Partei nicht verlangen, die damaligen Angaben nun (erneut) nachzuweisen.


    Halte ich für sehr zweifelhaft.

    Wäre das zutreffend, dann könnte man ein 124er-Verfahren nur noch dort führen, wo ursprünglich weder Belege noch (statt Belegen) eine eidesstattliche Versicherung gefordert wurde - die ursprüngliche PkH-Gewährung also glatt rechtswidrig war.
    In allen Verfahren, in denen Belege oder die Versicherung vorhanden waren, käme es nämlich zur Doppelung dieses Nachweises.

    Und erneut wird die abweichende höhere Gehaltsangabe als Anknüpfungsfaktor übersehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wäre das zutreffend, dann könnte man ein 124er-Verfahren nur noch dort führen, wo ursprünglich weder Belege noch (statt Belegen) eine eidesstattliche Versicherung gefordert wurde - die ursprüngliche PkH-Gewährung also glatt rechtswidrig war.
    In allen Verfahren, in denen Belege oder die Versicherung vorhanden waren, käme es nämlich zur Doppelung dieses Nachweises.

    Und erneut wird die abweichende höhere Gehaltsangabe als Anknüpfungsfaktor übersehen.

    Das sehe ich nicht so. Es geht nicht darum, dass bei der Ausgangsentscheidung keine Belege vorlegen haben dürfen, sondern darum, dass aktuell ein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass die früheren Angaben unzutreffend waren. Das ist hier nicht gegeben. Irgendwelche unsubstantiierten Schlussfolgerungen, dass ein aktuell höheres Einkommen als vor zwei Jahren die Annahme begründet, dass das Einkommen auch schon vor zwei Jahren dieselbe Höhe gehabt haben, sind insoweit unbeachtlich. Ansonsten könnte man auf blauen Dunst hin nachträglich jede PKH-Bewilligung als vermeintlich erschlichen überprüfen.

    M.E.: Akte zurück mit dem Vermerk "eine Überprüfung der Aufhebung ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht veranlasst". Dafür braucht man auch keine Fundstellen. Ich habe den Eindruck, die Threaderstellerin ist möglicherweise auch dadurch eingeschüchtert, dass sie meint, sie müsse jetzt irgendwas machen, weil die Richterin das so in die Akte geschrieben hat.


  • Ich habe mich vermutlich etwas missverständlich ausgedrückt bzw. das mit der Überprüfung wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse vermengt.

    Ob damals Belege vorlagen oder die eV für die Bewilligung genügte, spielt im hier geschilderten Fall eigentlich keine Rolle. Das jetzt höhere Einkommen eines Selbstständigen stellt für mich keinen hinreichenden Tatverdacht dar, der eine Überprüfung der damaligen Bewilligung rechtfertigen würde. (Anders könnte man das vielleicht bei einem Angestellten sehen, es sei denn es gäbe nun eine andere Arbeitsstelle, wo eben mehr bezahlt wird.)

  • Wäre das zutreffend, dann könnte man ein 124er-Verfahren nur noch dort führen, wo ursprünglich weder Belege noch (statt Belegen) eine eidesstattliche Versicherung gefordert wurde - die ursprüngliche PkH-Gewährung also glatt rechtswidrig war.
    In allen Verfahren, in denen Belege oder die Versicherung vorhanden waren, käme es nämlich zur Doppelung dieses Nachweises.

    Und erneut wird die abweichende höhere Gehaltsangabe als Anknüpfungsfaktor übersehen.

    Das sehe ich nicht so. Es geht nicht darum, dass bei der Ausgangsentscheidung keine Belege vorlegen haben dürfen, sondern darum, dass aktuell ein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass die früheren Angaben unzutreffend waren. Das ist hier nicht gegeben. Irgendwelche unsubstantiierten Schlussfolgerungen, dass ein aktuell höheres Einkommen als vor zwei Jahren die Annahme begründet, dass das Einkommen auch schon vor zwei Jahren dieselbe Höhe gehabt haben, sind insoweit unbeachtlich. Ansonsten könnte man auf blauen Dunst hin nachträglich jede PKH-Bewilligung als vermeintlich erschlichen überprüfen.

    M.E.: Akte zurück mit dem Vermerk "eine Überprüfung der Aufhebung ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht veranlasst". Dafür braucht man auch keine Fundstellen. Ich habe den Eindruck, die Threaderstellerin ist möglicherweise auch dadurch eingeschüchtert, dass sie meint, sie müsse jetzt irgendwas machen, weil die Richterin das so in die Akte geschrieben hat.


    :daumenrau So sehe ich das auch.

  • Verstehe ich alles nicht so recht.

    Vor 2 Jahren gab es ratenfreie PKH bei selbständigen Einkünften von 1.100 €.
    Jetzt gäbe es ratenfreie PKH bei selbständigen Einkünften von 1.800 €.

    Was sollte ich jetzt überprüfen ?

  • Verstehe ich alles nicht so recht.

    Vor 2 Jahren gab es ratenfreie PKH bei selbständigen Einkünften von 1.100 €.
    Jetzt gäbe es ratenfreie PKH bei selbständigen Einkünften von 1.800 €.

    Was sollte ich jetzt überprüfen ?


    Einige in diesem Thread gehen davon aus, dass eine Prüfung mit dem evtl. Ziel der Aufhebung wegen Falschangaben (der Einkommenshöhe im Jahr 2015) veranlasst ist (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO).

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