dinglicher Arrest, Veräußerungsverbot

  • Hallo,

    ich habe ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Eintragung eines Veräußerungsverbotes vorliegen. Darin wird ersucht in Vollziehung des dinglichen Arrestes des AG XY zu Az: abc in das Vermögen der AZ das durch die Arrestvollziehung gem. § 111 h Abs.1 S 1 STPO entstehende Veräußerungsverbot ( § 136 BGB) einzutragen. Es wird weiter gebeten, dem Eigentümer keine Nachricht zu übersenden, da die Bekanntmachung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.

    Ich stehe ehrlich gesagt völlig auf dem Schlauch, weil ich absolut nichts finde.
    Hat jemand eine Idee?

  • Wenn man von einer zwingenden Eintragungsmitteilung ausgeht, dürfte es sich allerdings empfehlen, dies der antragstellenden StA vor der Eintragung notfalls per Fax mit kurzer Fristsetzung mitzuteilen und nachzufragen ob an der Eintragung festgehalten werden soll. Sonst ist folgendes Szenario ohne möglich (ein geeigneter Grundfall mal vorausgesetzt):

    Aufgrund der Eintragungsmitteilung, von der die StA zunächst keine Kenntnis hat und von deren Nichterteilung sie fälschlich ausging, vernichtet der Beschuldigte noch ein paar Beweise, überweist alle noch vorhandenen Mittel in nicht-auslieferndes Ausland und besteigt selbst das Flugzeug. Durchsuchungs- und Festnahmeaktion der StA, die für eine Woche später geplant war, wird ein voller Schlag ins Wasser. Es kommt einige Monate später, nachdem sich die zeitlichen Abläufe geklärt haben, zu einer Serie von Presseartikeln mit folgendem (durch die Presse natürlich etwas verschärftem) Inhalt:

    Grundbuchamt warnt mutmaßlichen Millionenbetrüger vor Ermittlungsmaßnahmen der StA.

    Das führt zu entsprechenden innerdienstlichen Nachfragen des zuständigen Justizministeriums, die zwar beantwortet werden können, aber zusätzlichen Aufwand verursachen. Nicht beantwortet werden kann allerdings die Frage, warum das GBA die StA nicht einfach von seiner Rechtsauffassung informiert hat, bevor das "Kind in den Brunnen" gefallen ist, denn auch für das GBA war aufgrund des Eintragungsantrags klar, dass eine Eintragungsmitteilung Probleme nach sich ziehen kann.

    Anwälte aller Couleur bereiten wegen des ins Ausland verschwundenen Millionenvermögens, das sonst ebenfalls arrestiert worden wäre (entsprechende Beschlüsse waren vorhanden, sollten aber erst am Tag der Durchsuchung volkzogen werden) und für deren Mandanten als Haftungsmasse zur Verfügung gestanden hätte, Amtshaftungsklagen vor und legen diese bundesweit ein. 10 Jahre später entscheidet der Amtshaftungssenat des BGH, dass das GBA keine drittschützende Amtspflicht verletzt hat. Das gegen den GBA-Rechtspfleger auf Strafantrag einiger Kanzleien geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung, Beihilfe zum Betrug und Begünstigung wird zwar umgehend aus Rechtsgründen eingestellt, hier in der Form des § 152 Abs. 2 StPO, von zivilrechtlich interessierter Seite aber gleichwohl mit Einstellungsbeschwerde und schließlich (erfolglosem) Klageerzwingungsverfahren fortgesetzt und bereits 7 Jahre früher endgültig beendet.

    Ungefähr 6 Jahre nach seinem Abtauchen wird der Beschuldigte mit Hilfe der Zielfahndung im Ausland geschnappt. Er behauptet, alles Geld verbraucht zu haben, wo das Geld tatsächlich geblieben ist, lässt sich nicht mehr feststellen.


    Ein klassischer Fall des "hät im Hufeisen nicht ein Nagel gefehlt, wär das Pferd nicht gestolpert, der Meldereiter nicht ums Leben gekommen ..."


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Kann das Verfügungsverbot nach § 111h auf Ersuchen der STA überhaupt in den Grundbüchern eingetragen werden, bei den Verfahren in der der dingliche Arrest vor dem 01.07.2017 angeordnet wurde, und bereits eine Arresthypothek eingetragen ist ?

  • Das sehe ich auch so. Ich frage mich, ob das Verfügungsverbot auch nachträglich eintragen werden kann. Derzeit
    erhalten wir eine Vielzahl von Eintragungsersuchen von "alten Verfahren".

  • Habe jetzt mit der Staatsanwaltschaft telefoniert. Dort besteht auch Uneinigkeit ob nun das Veräußerungsverbot einzeln eingetragen werden kann oder nicht. Es wird jetzt aber ein Antrag für eine Arresthypothek nachgereicht.
    Hoffe, dass dieser oke ist und sich dann alles klärt.

  • Was steht denn in den Übergangsvorschriften? Die Verfügungsbeschränkung wird nicht für Altverfahren noch nachträglich entstehen.

    Nach Mitteilung der STA gilt die Verfügungsbeschränkung wohl auch für Altverfahren, eine entsprechende Fundstelle konnte aber nicht genannt werden.:(

  • Einführungsgesetz

    Bedeutet doch aber nur, dass die Staatsanwaltschaft bei einem entsprechenden Ausspruch in Urteil oder Strafbefehl jetzt keinen Vermögensarrest anordnen könnte?

    Genau, aber kann man dann nicht den Umkehrschluss ziehen, dass es in den anderen Fällen möglich ist ?:gruebel:

  • Der Umkehrschluss wäre, dass ein Vermögensarrest nach neuem Recht angeordnet werden könnte.

    Die Frage war doch aber, ob ein Verfügungsverbot noch nachträglich zu einem bereits vollzogenen dinglichen Arrest nach altem Recht entsteht.

  • Ich häng mich mal dran...

    Ich habe auch einen Antrag auf Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek nach §§ 111e, f StPO sowie Antrag auf Eintragung eines Veräußerungsverbots nach § 136 BGB.

    Soweit passt das alles, aber ich tue mich mit dem Eintragungstext für das Veräußerungsverbot schwer.

    Hat das schon mal jemand eingetragen???

  • Guten Morgen allerseits!

    Seit 2015 ist die Arresthypothek im Grundbuch eingetragen.
    Vor 2 Wochen wurde das Eigentum umgeschrieben, nunmehr beantragt die StA die Eintragung eines Verfügungsverbots (§§ 111f, 111h StPO).
    Nun haben wir Zweifel, ob das nach Eigentumsumschreibung noch möglich / zulässig ist... Gefunden haben wir im Forum bisher nichts zu dem Thema... :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Seit 2015 ist die Arresthypothek im Grundbuch eingetragen.

    Zu früh ("Die Vollziehung des Vermögensarrestes" = Arrestvollziehung ab dem 01.07.2017). Aber auch wenn nachträglich ein Veräußerungsverbot entstanden wäre, hätte man jetzt von einem gutgläubigen Erwerb auszugehen: § 111f Abs. 4 StPO -> §§ 135 Abs. 2, 136 BGB -> § 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Gegen den Erwerber wird es keinen Arrestbefehl geben.

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