Vollstreckungsschuldner ?

  • Der Vollstreckungsbescheid richtet sich gegen Herrn A als Vater von Antragsgegner B. Laut Melderegister ist B längst volljährig; eine Vertretung (z.B. Betreuer) ist dort ebenfalls nicht ersichtlich. Eine solche Konstellation habe ich bislang nicht gesehen.

    Der Gläubiger möchte nun offensichtlich Forderungen des Vaters pfänden. Ist dies überhaupt möglich ? Nach meiner Auffassung ist B - unabhängig von einer Vertretung - alleiniger Antragsgegner.

  • Das ist immer so ein Problem, wenn das im Mahnverfahren schon durcheinander gebracht wird.

    Ist B minderjährig und Schuldner/Antragsgegner, müsste es lauten: B, gesetzl. vertr. d. A.

    Ist A Schuldner/Antragsgegner, gehört der Zusatz "als Vater von B" nicht in den Mahn-/Vollstreckungsbescheid.

    Ich würde ggf. Rücksprache mit dem Gläubiger halten, wer denn nun sein Schuldner ist.

  • Ich habe "zufällig" heute auch so einen VB gesehen - und ich finde, dass er Murks ist.
    Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Terminus "Vater" nicht automatisch auch "gesetzlicher Vertreter" bedeutet.

    Wie die Vorschreiber schon sagen: Richtig wäre "B, gesetzlich vertreten durch den Vater A". So sagt der Titel nichts über eine etwaige Vertretungsposition aus.

    Dass am automatisierten Mahnverfahren aber auch immer etwas geändert werden muss...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Vollstreckungsbescheid richtet sich gegen Herrn A als Vater von Antragsgegner B. Laut Melderegister ist B längst volljährig; eine Vertretung (z.B. Betreuer) ist dort ebenfalls nicht ersichtlich. Eine solche Konstellation habe ich bislang nicht gesehen.

    Der Gläubiger möchte nun offensichtlich Forderungen des Vaters pfänden. Ist dies überhaupt möglich ? Nach meiner Auffassung ist B - unabhängig von einer Vertretung - alleiniger Antragsgegner.

    Steht doch deutlich drin, dass Antragsgegner der B ist.
    B ist der (nunmehr volljährige) Titelschuldner.
    Gegen ihn kann vollstreckt werden, nicht gegen seinen (seinerzeit ges. vertretenden) Vater.

  • Warum wird eine solche Rubrumsquälerei eigentlich nicht (automatisch) - vor Erlass schon des MB - aus dem automatisierten Verfahrensgang rausgenommen und dem zuständigen Rechtspfleger zur Prüfung zugeleitet? Dafür gibt es diese Möglichkeit doch, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Vollstreckungsbescheid richtet sich gegen Herrn A als Vater von Antragsgegner B. Laut Melderegister ist B längst volljährig; eine Vertretung (z.B. Betreuer) ist dort ebenfalls nicht ersichtlich. Eine solche Konstellation habe ich bislang nicht gesehen.

    Der Gläubiger möchte nun offensichtlich Forderungen des Vaters pfänden. Ist dies überhaupt möglich ? Nach meiner Auffassung ist B - unabhängig von einer Vertretung - alleiniger Antragsgegner.

    Steht doch deutlich drin, dass Antragsgegner der B ist.
    B ist der (nunmehr volljährige) Titelschuldner.
    Gegen ihn kann vollstreckt werden, nicht gegen seinen (seinerzeit ges. vertretenden) Vater.

    Insoweit möchte ich hinzufügen, dass der Antragsgegner B 1986 geboren ist und die Forderung aus dem Jahr 2012 stammt. Eine gesetzliche Vertretung als Vater kann somit nicht vorgelegen haben.

  • Warum wird eine solche Rubrumsquälerei eigentlich nicht (automatisch) - vor Erlass schon des MB - aus dem automatisierten Verfahrensgang rausgenommen und dem zuständigen Rechtspfleger zur Prüfung zugeleitet? Dafür gibt es diese Möglichkeit doch, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das ist eine absolut berechtigte Frage, die dir wahrscheinlich nicht einmal die IT-Stelle, die das Programm für das Mahnverfahren betreut, richtig beantworten kann... ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Vollstreckungsbescheid richtet sich gegen Herrn A als Vater von Antragsgegner B. Laut Melderegister ist B längst volljährig; eine Vertretung (z.B. Betreuer) ist dort ebenfalls nicht ersichtlich. Eine solche Konstellation habe ich bislang nicht gesehen.

    Der Gläubiger möchte nun offensichtlich Forderungen des Vaters pfänden. Ist dies überhaupt möglich ? Nach meiner Auffassung ist B - unabhängig von einer Vertretung - alleiniger Antragsgegner.

    Steht doch deutlich drin, dass Antragsgegner der B ist.
    B ist der (nunmehr volljährige) Titelschuldner.
    Gegen ihn kann vollstreckt werden, nicht gegen seinen (seinerzeit ges. vertretenden) Vater.

    Insoweit möchte ich hinzufügen, dass der Antragsgegner B 1986 geboren ist und die Forderung aus dem Jahr 2012 stammt. Eine gesetzliche Vertretung als Vater kann somit nicht vorgelegen haben.


    War das Geburtsdatum des B dem Antragsteller (des MB) tatsächlich auch bekannt? :gruebel:


  • ...

    War das Geburtsdatum des B dem Antragsteller (des MB) tatsächlich auch bekannt? :gruebel:

    Spielt doch keine Rolle. Mit einem Titel gegen A kann nicht gegen B vollstreckt werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ...

    War das Geburtsdatum des B dem Antragsteller (des MB) tatsächlich auch bekannt? :gruebel:

    Spielt doch keine Rolle. Mit einem Titel gegen A kann nicht gegen B vollstreckt werden.


    Sehe ich etwas anders.

    Bei der Beantragung kann von einer Minderjährigkeit des B ausgegangen worden sein. Daher wurde der "A als Vater..." als Zustelladressat angegeben (statt B, vertreten d. KV A). Kann ich mir bei nicht so rechtskundigen Bürgern gut vorstellen.

    (Und wie schon von anderen geschrieben, ist eigentlich klar von "Antragsgegner B" die Rede.)

  • Kann ich nicht sagen. Gläubiger ist offensichtlich eine Privatperson. Bei der Forderung handelt es um eine Darlehensforderung vom 12.09.2012.

  • Ich würde bei Antragsgegner B als Titel- und Vollstreckungsschuldner bleiben.
    Einen PfÜb-Antrag gegen Vater A würde ich zurückweisen.

    Bei B mag sich ggf. die Frage nach einer wirksamen Titelzustellung stellen, wenn A offenbar keine gesetzliche Vertretungsbefugnis mehr hatte, aber bis zu einer entsprechenden Erinnerung des B kann ich dies ja eigentlich nicht wissen, weil der VB in der Regel wohl keine Geburtsdaten der Parteien enthält.

  • Warum wird eine solche Rubrumsquälerei eigentlich nicht (automatisch) - vor Erlass schon des MB - aus dem automatisierten Verfahrensgang rausgenommen und dem zuständigen Rechtspfleger zur Prüfung zugeleitet? Dafür gibt es diese Möglichkeit doch, oder? Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Wenn der Antragsteller diese Bezeichnung einfach in das Namensfeld eingefügt hat wird die Automatik des Mahnverfahrens das nicht erkennen. Denn ob jemand Karl-Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Buhl-Freiherr von und zu Guttenberg heißt, oder "Klaus Meier Vater von Peter Meier", das wird das Programm wahrlich nicht erkennen können.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Schönes Beispiel. Wieso dieser Name eintragungsfähig gewesen ist, ist mir ein Rätsel. Aktuelle Grenze sind nach BVerfG m.W. 6 Vornamen, die dem Standesamt zuzumuten sind.

    Aber zurück zum Kern.

    Doch, rein technisch gesehen könnte man "Vater von" prüfen lassen und filtern. Die Frage ist nur, ob man eine solche Konstellation vorhersehen muss. Was man m.E. aber als möglichen Fehler erkennen und abfangen muss, ist "als" (hier lautete ja der Eintrag "als Vater von"). Während "von" bekanntlich vorkommt (siehe Dein Beispiel) und "Vater" auch ein Name sein kann und ebenfalls vorkommt, gibt es "als" bei den mir bekannten deutschen Namen nicht und wird meist nur als Hinweis für eine Zustellungsbefugnis o.ä. verwendet. Und weil dabei Probleme mit der Identifikation der Person geradezu vorprogrammiert sind, halte ich das Vorkommen von "als" in einem Feld, das mit Namensangaben zu füllen ist, für einen programmtechnisch zu erfassenden Pflichtkontrollfall. Also pflichtweise Aussteuerung aus dem automatischen Ablauf und Vorlage an Rechtspfleger, der prüfen und, wenn alles seine Richtigkeit hat, ja auch wieder einsteuern kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hihi, hätte hätte Bernsteinkette.
    Der Titel ist da.
    Und vor liegt jetzt der PfÜb-Antrag.

    Entschieden über ihn, das muss nun werden,
    würfeln mag er weise, der Berufene.

  • ... War das Geburtsdatum des B dem Antragsteller (des MB) tatsächlich auch bekannt? :gruebel:

    Spielt doch keine Rolle. Mit einem Titel gegen A kann nicht gegen B vollstreckt werden.

    Sehe ich etwas anders. Bei der Beantragung kann von einer Minderjährigkeit des B ausgegangen worden sein. Daher wurde der "A als Vater..." als Zustelladressat angegeben (statt B, vertreten d. KV A). Kann ich mir bei nicht so rechtskundigen Bürgern gut vorstellen. (Und wie schon von anderen geschrieben, ist eigentlich klar von "Antragsgegner B" die Rede.)

    Wenn man fehlerhaft von etwas ausgeht, kann das nicht zu dem Ergebnis führen, dass es dann fiktiv doch so war. B war minderjährig oder er war es nicht, unabhängig von der Kenntnis (und unabhängig davon, ob das die richtige Bezeichnung gewesen wäre, wenn er noch minderjährig gewesen wäre).
    Und auch die Parteibezeichnung ist entweder richtig oder falsch, egal, ob ich das wusste oder nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!