funktionelle Zuständigkeit für Antragsaufnahme Beratungshilfe


  • Zum Rest des Threads: Ich frage mich, woher diese Bereitschaft bzw. Sichtweise kommt, dass Rpfl. offensichtlich kein Problem damit haben, Geschäftsstellentätigkeiten zu übernehmen. Wenn man damit die Geschäftsstellen zu entlasten meint, sollte man sich fragen, ob es denn auch auf einer anderen Baustelle eine Gegenleistung gibt.

    Unabhängig davon, dass bei mir die Zusammenarbeit mit sämtlichen Geschäftsstellen so gut wie tadellos funktioniert (eine Ausnahme gibt es immer - bei einem Mischdezernat hat man halt mit vielen Persönlichkeiten zu tun) und gegenseitige Entlastung auf allen Ebenen funktioniert, finde ich nicht, dass das Erwarten einer Gegenleistung die Maxime des Handelns sein sollte.
    Natürlich darf man nicht einseitig alles auf sich bürden, während sich andere (die die Arbeit eigentlich machen müssten) an den Füßen spielen. Es hängt natürlich auch von der Größe des Gerichts, Belastung der einzelnen Abteilungen etc. ab, wer wem was wie und warum abnimmt.

    Da spielen viele Faktoren rein, denke ich. Da halte ich es mit einer utilitaristischen Denkweise ;)


    Ich finde den Pragmatismus in der Beratungshilfe schon in Ordnung. Bedenklicher finde ich die Handhabung der Justizverwaltung in einigen (gerade größeren) Gerichten, in denen ein einzelner Rechtspfleger den ganzen Tag über auf der Rechtsantragstelle sitzt, das Publikum sich die Klinke in die Hand gibt, keine Entlastung im übrigen Pensum erfolgt und derjenige Rpfl mit seiner Arbeit einfach nicht fertig werden kann.
    Ja, ich denke da an ein ganz bestimmtes Gericht - nein, ich werde nicht sagen, welches.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie kann man über Anträge, die man selbst aufgenommen hat, entscheiden? Auf die Idee würde kein Richter kommen.

    Worin besteht denn der Unterschied zwischen

    1) Rpfl. A nimmt einen Antrag auf und weist diesen anschließend zurück
    2) Rpfl. A nimmt einen Antrag auf, den Rpfl. B anschließend zurückweist

    Bei 1) kann man dann noch anbringen "muss ich mir nochmal näher anschauen, wird aber wohl eher nichts". Bei 2) käme ich persönlich mir als Antragsteller veralbert vor, wenn Rpfl. A mir den Eindruck vermittelt, dass ich einen begründeten Antrag stelle, Rpfl. B das aber ganz anders sieht.


    Die meisten Bürger - ich in diesem Fall auch - dürften sich eher bei der Konstellation 1) veralbert vorkommen. Tenor: "Sie haben den Antrag doch selbst so aufgenommen?" :(

    In der Konstellation 2) hingegen kann man vermitteln, dass man den Antrag "nur" aufnimmt, aber zur Entscheidung nicht berufen ist (genauso wie wenn eine Zivilklage oder ein Antrag auf Gewaltschutz aufzunehmen ist, über den ein Richter entscheidet).

    Für mich gibt es zwischen 1) und 2) also einen gravierenden Unterschied.


  • Zum Rest des Threads: Ich frage mich, woher diese Bereitschaft bzw. Sichtweise kommt, dass Rpfl. offensichtlich kein Problem damit haben, Geschäftsstellentätigkeiten zu übernehmen. Wenn man damit die Geschäftsstellen zu entlasten meint, sollte man sich fragen, ob es denn auch auf einer anderen Baustelle eine Gegenleistung gibt.

    Unabhängig davon, dass bei mir die Zusammenarbeit mit sämtlichen Geschäftsstellen so gut wie tadellos funktioniert (eine Ausnahme gibt es immer - bei einem Mischdezernat hat man halt mit vielen Persönlichkeiten zu tun) und gegenseitige Entlastung auf allen Ebenen funktioniert, finde ich nicht, dass das Erwarten einer Gegenleistung die Maxime des Handelns sein sollte.
    Natürlich darf man nicht einseitig alles auf sich bürden, während sich andere (die die Arbeit eigentlich machen müssten) an den Füßen spielen. Es hängt natürlich auch von der Größe des Gerichts, Belastung der einzelnen Abteilungen etc. ab, wer wem was wie und warum abnimmt.

    Da spielen viele Faktoren rein, denke ich. Da halte ich es mit einer utilitaristischen Denkweise ;)


    Ich finde den Pragmatismus in der Beratungshilfe schon in Ordnung. Bedenklicher finde ich die Handhabung der Justizverwaltung in einigen (gerade größeren) Gerichten, in denen ein einzelner Rechtspfleger den ganzen Tag über auf der Rechtsantragstelle sitzt, das Publikum sich die Klinke in die Hand gibt, keine Entlastung im übrigen Pensum erfolgt und derjenige Rpfl mit seiner Arbeit einfach nicht fertig werden kann.
    Ja, ich denke da an ein ganz bestimmtes Gericht - nein, ich werde nicht sagen, welches.


    Das Problem scheint mir aber eher bei kleineren Gerichten zu bestehen, wo die RAST "nebenbei" erledigt wird, im Gegensatz zu vielen größeren Gerichten mit Kollegen, die "nur" die RAST-Tätigkeit ausüben.


  • Die meisten Bürger - ich in diesem Fall auch - dürften sich eher bei der Konstellation 1) veralbert vorkommen. Tenor: "Sie haben den Antrag doch selbst so aufgenommen?" :(

    In der Konstellation 2) hingegen kann man vermitteln, dass man den Antrag "nur" aufnimmt, aber zur Entscheidung nicht berufen ist (genauso wie wenn eine Zivilklage oder ein Antrag auf Gewaltschutz aufzunehmen ist, über den ein Richter entscheidet).

    Für mich gibt es zwischen 1) und 2) also einen gravierenden Unterschied.

    Kommt halt immer drauf an. Wenn man bei Konstellation 2) eine Aussage tätigt wie "Kein Problem, das wird auf jeden Fall bewilligt" und dann die Zurückweisung kommt, ist es komisch.
    Kommt bei Nummer 1) die Aussage "Der Antrag ist aufgenommen, den Zurückweisungsbeschluss nebst Rechtsbehelfsbelehrung kriegen Sie per Post", ist das auch schon wieder anders.

    Wie so oft, kommt es auf die Menschen dahinter an.

    Das Problem scheint mir aber eher bei kleineren Gerichten zu bestehen, wo die RAST "nebenbei" erledigt wird, im Gegensatz zu vielen größeren Gerichten mit Kollegen, die "nur" die RAST-Tätigkeit ausüben.

    Es gibt (leider) auch große Gerichte, bei denen die RAST als "Beiwerk" angesehen wird, so dass diese Probleme leider auch da auftauchen.
    Bei vielen kleineren Gerichten kann die RAST tatsächlich "nebenbei" erledigt werden, da sie gut auf verschiedene Schultern aufgeteilt und/oder nicht so hoch frequentiert wird wie bei großen Gerichten. (Natürlich gibt es auch da Ausnahmen)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    Hast du dafür eine sichere Quelle? Bei uns läuft das nämlich leider auch anders.


    Dafür reicht es schon, die §§ 24 und 24a RpflG zu Rate zu ziehen. Daraus ergibt sich m.E. eindeutig, dass der Rechtspfleger funktionell nicht zuständig ist.

    Ich habe das jetzt noch Mal angebracht. Wir bekommen demnächst eine zusätzliche Geschäftsstellen-Kraft und ich bin nicht mehr bereit, dass nebenher einfach so mitzumachen. Neben Nachlass, Betreuung....
    Das Publikum "vermischt" sich an den Sprechtagen und es interessiert keinen, wie man das hinbekommt.
    Wenn ich einen längeren/komplizierteren Erbscheinantrag beurkunde, "stapelt" sich das BerH-Publikum bei mir vor der Tür. Und bei dem Geräuschpegel kann man sich mega gut auf die Beurkundung konzentrieren. :daumenrun
    Die Gst. kann da gut vorsortieren. Wenn jemand die entsprechenden Belege nicht dabei hat, kann sie ihn auch wegschicken. Wenn alles da ist und die Daten im System (hier ForumSTAR) erfasst sind, kann er gern zu mir kommen zur Erteilung des Scheines.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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