Hallo,
wie handhabt Ihr das, wenn § 850d ZPO und der Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle zusammenfallen? Das JA möchte gerne einen PfÜB nach § 850d beantragen, jedoch fallen hier aber ZPO und DüDo Tabelle auseinander. Wir haben am AG einen Sockelbetrag, gem. § 850d ZPO, von 937,00 EUR und das JA geht von einem Mindestselbstbehalt i. H. v. 880,00 EUR, gem. DüDo Tabelle, aus. Der Schuldner bezieht Leistungen i. H. v. 900,00 EUR. Der Zöller sagt, dass die Unterhaltsrichtlinien der OLGe nicht herangezogen werden können. Das bedeutet, dass der Schuldner aus Sicht der Zwangsvollstreckung schon unterhalb der Grenze der Tieferpfändung liegt, aber aus Sicht des JAs diese den Mehrbetrag über dem Selbstbehalt verlangen könnte, dieses aber nicht im Wege der ZV pfänden kann. Hier ist mein Dilemma. Ich würde dem JA gerne helfen, aber dazu müsste ich ja den Sockelbetrag soweit senken, dass dieser unter den 880,00 EUR liegt. Gleichzeitig bin ich ja auch in der Verpflichtung, dem Schuldner das bisschen was er hat, zu lassen. Immerhin liegt er ja schon unter dem Sockelbetrag und wir wissen fast alle, dass 900,00 EUR im Monat nicht wirklich viel sind.
Für Tipps und Meinungen wäre ich sehr dankbar.
LG Janssonius