Leibgeding mit Wertsicherungsklausel

  • Hallo :)

    ich habe mal wieder eine Frage.

    Ich habe einen Übergabevertrag, in welchem auch ein Leibgeding für die Eltern, als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB bestellt wird.

    Unter anderem soll eine Reallast nur für einen Elternteil durch das Leibgeding gesichert werden. Geht das, auch wenn das Leibgeding in Berechtigung nach § 428 BGB sein soll?
    Zusätzlich soll diese Reallast auch wertgesichert sein. Also wenn die Reallast so möglich ist, muss ich dann eine Wertsicherungsklausel hinsichtlich dieser Reallast direkt eintragen oder ist dies dann über die Bezugnahme abgedeckt?:gruebel:

    Über Hilfe würde ich mich freuen!

  • Was ist denn sonst noch so vereinbart, um davon ausgehen zu können, dass es sich überhaupt um einen Altenteils-/Leibgedingsvertrag handelt? Dazu müsste es sich um eine Bündelung solcher Rechte handeln, die typischerweise Versorgungszwecken dienen. Auch liegt der Wesenszug eines Altenteils/Leibgedings in dem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit; s. hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…719#post1105719

    Hinsichtlich der einzelnen Teilrechte kann das Gemeinschaftsverhältnis unterschiedlich ausgestaltet sein (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2017, § 49 RN 31 unter Zitat Meikel/Böhringer Rn. 100). Daher kann das Gemeinschaftsverhältnis für die einzelnen Ansprüche auch verschieden vereinbart sein (Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 49 GBO RN 6). Wie hier zitiert:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post323152
    findet man bei Bauer/v. Oefele bei § 49 RNr. 16:

    "...weitere Rechte, die als Leibgeding eingetragen werden, können nur einzelne der Berechtigten begünstigen (zB reicht es, wenn ein Wohnungsrecht A und B als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB zusteht und die weiter bestellte Reallast alleine dem A zusteht) oder den Berechtigten in einem anderen Berechtigungsverhältnis zusteht....."

    Das wird offenbar auch in der früheren Ausgabe des Meikel so vertreten; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post426886

    Also müsste die Gestaltung ausreichen. Wegen des Berechtigungsverhältnisses kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (BGH, Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 6/76 = NJW 1979, 421).

    Die Wertsicherung bei der Reallast würde ich verlautbaren wollen, also etwa:

    Leibgeding (darin enthalten wertgesicherte Reallast) für…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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