Genehmigung zur Unterschrift einer Erbschaftsvollmacht

  • Auch wenn nicht die Betreuerin die Geldanlage kündigt sondern die Schwester der Betroffenen als Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft?


  • Mit "Quatsch" meinte ich - wie ausgeführt -, dass die Betreuerin die besagte Kündigungserklärung für den von ihr vertretenen Miterben nach Sachlage genauso gut selbst abgeben kann. Dass sich die Bank mit einer solchen (genehmigten) Erklärung zufrieden geben müsste, versteht sich ohnehin von selbst.


    Diese Einschränkung von "Quatsch" war auch dringend nötig.
    Ansonsten wie #2 für die Vollmacht und #20.;)

  • SS. an Betreuer, dass die Auflösung / Verkauf des Depot Nr. .. und Überweisung des sich hieraus ergebenden Erlöses auf das Kto. Nr. (des Erblassers) genehmigungsfrei ist (oder doch, falls du der Ansicht bist). Die Erteilung einer Vollmacht hierzu unterliegt keiner Genehmigungspflicht.

    (Ist eine Genehm. für die Auflösung des Depot notwendig, gilt dies auch bei einer Vollmacht, vgl. KG, 8 U 35/14, was nichts daran ändert, dass die VM-Erteilung als solche genehm.frei ist. Anders nur mal vom BayObLG für den Fall einer unwiderrufl. VM zur Rückauflassung entschieden.

    Ob die Vfg. über einen Nachlassgegenstand (hier Depotverkauf) durch die gesamte Erbengemeinschaft, an der der Betroff. beteiligt ist, ohne dass der Erlös geteilt wird, genehm.pflichtig ist, ist strittig. )

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Auch wenn nicht die Betreuerin die Geldanlage kündigt sondern die Schwester der Betroffenen als Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft?

    Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, also erteilt jeder Miterbe (= der Betreute, nicht der Betreuer) die Vollmacht persönlich, wenn auch inhaltlich und gegenständlich beschränkt auf den Nachlass. Die Verfügung des durch den Bevollmächtigten vertretenen Betreuten bedarf ggf. einer Genehmigung und nicht die Vollmacht hierzu (wurde bereits ausgeführt).

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