Angenommen Fall X:
Ein Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase mit fünf festgestellten und zwei bestittenen Forderungen.
-Nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgt durch Pfändung pfändbarer Beträge jährlich nach Abzahlung der Verfahrenskosten eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger (nur jene, deren Forderungen festgestellt wurden, oder muss auch für bestrittene Forderungen hinterlegt werden?).
-Durch ein Darlehensangebot seiner Oma erhält der Schuldner in der Wohlverhaltensphase die Möglichkeit, den Gläubigern einen Vergleich anzubieten. Entgegen § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO erlaubt das BGH-Urteil vom 29.09.11, Az. IX ZB 219/10 das Verfassen von Insolvenzplänen/das Eingehen von Vergleichen auch nach dem Schlusstermin. https://openjur.de/u/227356.html Er kann folglich einen Insolvenzplan einreichen.
Genügt es, wenn er Vergleiche/einen Insolvenzplan und Quoten nur mit den Gläubigern, deren Forderungen anerkannt wurden, vereinbart? Oder muss er die Quote auch für die Gläubiger, deren Forderungen wirksam bestritten wurden, oder für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, anbieten und im Plan hinterlegen?
Meine Logik sagt mir, dass ein Insolvenzplan nach dem Schlusstermin nur die festgestellten, unbestrittenen Forderungen aus der Tabelle umfassen müsste.
Werden bestrittene Forderungen im Insolvenzplan nicht berücksichtigt, ist dies eine Gläubigerbenachteiligung? Oder setzt ein Insolvenzplan nach Schlusstermin/zu Beginn der Wohlverhaltensphase auch die Restschuldbefreiung außer Kraft - da Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben, nicht benachteiligt werden dürfen?- so dass bei einem Insolvenzplan in der WVP auch wieder die Gläubiger bestrittener Forderungen und jene, die keine Forderungen angemeldet haben, kommen können? (OLG Celle, Urteil 13 U 26/11 vom 14.07.2011 vs. LAG Sachsen, Urteil vom 22.11.2007 - 1 Sa 364/03) Leben damit auch wieder Forderungen auf, die bis zum Schlusstermin nicht angemeldet wurden, so dass sie auch nach dem Schlusstermin / der Schlussverteilung wieder geltend gemacht werden können? https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ins…otnote_2_103798 Immerhin dürfen Gläubiger mit bestrittenen Forderungen ja auch Versagensanträge stellen, sie müssen angehört werden.
Aber: An sich sollten ja bestrittene und nicht angemeldete Forderungen mit dem Schlusstermin „verfallen“. Wer bis dato nicht angemeldet hat, ist an sich als Gläubiger mit Forderung ja raus. Bzw. wie lange haben Gläubiger bestrittener (oder nicht angemeldeter) Forderungen nach dem Schlusstermin die Möglichkeit auf Feststellungsklage, wenn ein Insolvenzplan eingereicht wird?
Worauf begründet Ihr Eure Rechtsauffassung (InsO, Höchstrichterliche Rechtsprechung)?