Vormerkung zur Sicherung des bedingten Rückerwerbsanspruchs

  • Hallo,
    ich habe hier einen Fall, der mir derzeit ein klein wenig Kopfzerbrechen bereitet. Im Grundbuch sind als Eigentümer Oma (O), Tochter (T) und Ehemann (M) der Tochter zu je 1/3 eingetragen. Nun liegt mir ein Vertrag vor, bei dem die Oma ihren gesamten Anteil an ihre Enkelin (E), die Tochter von T und M, überträgt und T ihren 1/3-Anteil an M und E zu je 1/2 überträgt, so dass schließlich M und E zu je 1/2-Anteil Eigentümer werden.

    Weiter sind Bestimmungen hinsichtlich des Rücktritts vereinbart. Unter anderem ist bestimmt worden, dass die Veräußerer O und T vom schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurücktreten und vom jeweiligen Erwerber bzw. dessen RNF die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes verlangen können, wenn der jeweilige Erwerber seinen hälftigen Anteil am Grundbesitz zu Lebzeiten des jeweiligen Veräußerers ohne dessen Zustimmung veräußert oder belastet.

    Zur Eintragung bewilligt wurde anschließend den bedingten Rückerwerbsanspruch mittels Eintragung einer:
    a) Vormerkung am hälftigen Anteil des Erwerbers E für die Veräußerer O und T und
    b) Vormerkung am hälftigen Anteil des Erwerbers M für den Veräußerer T
    im Gleichrang untereinander sichern zu lassen.
    Dem Notar wurde mittels Zwischenverfügung mitgeteilt, dass bezüglich der Vormerkung zu a) das Beteiligungsverhältnis zu prüfen sei, da für die Veräußerin T lediglich ein Anspruch auf Rückerwerb in Höhe eines 1/6-Anteils besteht.

    Erschwerend kommt hinzu, dass die den Notariatsmitarbeiterinnen erteilte Vollmacht nicht ausgeübt werden kann. Das Notariat wird verwaltet und die Mitarbeiterinnen sind leider nicht beim Notariatsverwalter beschäftigt.

    Meine Fragen sind jetzt vor allem, ob und wie ich die Eintragung dieser Vormerkungen überhaupt vornehmen könnte.:confused:
    Ich halte es nach wie vor auch für bedenklich, dass im Falle der Rückauflassung der ursprüngliche Eigentümer M gänzlich hinten über fällt, und ob das der Wille der Beteiligten war...?

    Danke schon mal im Vorfeld

  • Gedanken:

    Gewollt ist doch vermutlich
    1 Vormerkung am Anteil des E für O auf Übertragung des am ... aufgelassenen 1/3 Anteils
    1 Vormerkung am Anteil des E für T auf Übertragung des am ... aufgelassenen 1/6 Anteils
    1 Vormerkung am Anteil der M für T auf Übertragung des am ... aufgelassenen 1/6 Anteils

    Gleichrang untereinander könnten nur die Vormerkungen am Anteil des E haben, die Vormerkungen am Anteil E und am Anteil M haben keinen Rang zueinander.

    Gewollt und bewilligt sind hier zwei unterschiedliche Dinge ....

    Bewilligt wurde
    1 Vormerkung am Anteil des E für O und T - sodass das Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO anzugeben wäre
    1 Vormerkung am Anteil der M für T

    Der Anspruch dazu ist auch nicht ganz eindeutig und deckt sich nicht mit der Bewilligung.
    "Veräußerer O und T vom schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurücktreten und vom jeweiligen Erwerber bzw. dessen RNF die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes verlangen können, wenn der jeweilige Erwerber seinen hälftigen Anteil am Grundbesitz zu Lebzeiten des jeweiligen Veräußerers ohne dessen Zustimmung veräußert oder belastet."

    Es ist keine Rückauflassung, wenn der jeweils von O bzw. T übertragenden Anteil auf O und T gemeinsam zurückübertragen werden soll. E könnte sich natürlich zur Übertragung seines (ganzen) hälftigen Anteils an O und T verpflichten, für den Fall dass er zu Lebzeiten von O und T den Grundbesitz ohne deren Zustimmung veräußert oder belastet. Einen "jeweiligen Veräußerer" gibts im Zusammenhang mit dem "ganzen hälftigen Anteil" nicht.

    Ich denke, hier müsste es eher lauten, dass der jew. Erwerber den jew. übertragenen Anteil an den jew. Veräußerer zurückübertragen muss, für den Fall dass er den Grundbesitz zu Lebzeiten des jew. Veräußerers ohne dessen Zustimmung veräußert oder belastet. Dann wäre es auch eine "Rückübertragung".

    Ob das so gewollt ist bzw. was gewollt ist, geht aber hier nicht eindeutig hervor. Die ZV halte ich daher nicht für ausreichend und bzgl. "bezüglich der Vormerkung zu a) das Beteiligungsverhältnis zu prüfen sei, da für die Veräußerin T lediglich ein Anspruch auf Rückerwerb in Höhe eines 1/6-Anteils besteht" auch nicht für korrekt. Dass T nur ein Anspruch auf Rückerwerb in Höhe eines 1/6 Anteils hat, erschließt sich mir nicht, da - wie gesagt - E auch einen Anspruch auf Übertragung des ganzen 1/2 Anteils begründen könnte.

    Meine ersten Gedanken dazu :D

    Liebe Grüße

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