Hallo,
ich habe hier einen Fall, der mir derzeit ein klein wenig Kopfzerbrechen bereitet. Im Grundbuch sind als Eigentümer Oma (O), Tochter (T) und Ehemann (M) der Tochter zu je 1/3 eingetragen. Nun liegt mir ein Vertrag vor, bei dem die Oma ihren gesamten Anteil an ihre Enkelin (E), die Tochter von T und M, überträgt und T ihren 1/3-Anteil an M und E zu je 1/2 überträgt, so dass schließlich M und E zu je 1/2-Anteil Eigentümer werden.
Weiter sind Bestimmungen hinsichtlich des Rücktritts vereinbart. Unter anderem ist bestimmt worden, dass die Veräußerer O und T vom schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurücktreten und vom jeweiligen Erwerber bzw. dessen RNF die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes verlangen können, wenn der jeweilige Erwerber seinen hälftigen Anteil am Grundbesitz zu Lebzeiten des jeweiligen Veräußerers ohne dessen Zustimmung veräußert oder belastet.
Zur Eintragung bewilligt wurde anschließend den bedingten Rückerwerbsanspruch mittels Eintragung einer:
a) Vormerkung am hälftigen Anteil des Erwerbers E für die Veräußerer O und T und
b) Vormerkung am hälftigen Anteil des Erwerbers M für den Veräußerer T
im Gleichrang untereinander sichern zu lassen.
Dem Notar wurde mittels Zwischenverfügung mitgeteilt, dass bezüglich der Vormerkung zu a) das Beteiligungsverhältnis zu prüfen sei, da für die Veräußerin T lediglich ein Anspruch auf Rückerwerb in Höhe eines 1/6-Anteils besteht.
Erschwerend kommt hinzu, dass die den Notariatsmitarbeiterinnen erteilte Vollmacht nicht ausgeübt werden kann. Das Notariat wird verwaltet und die Mitarbeiterinnen sind leider nicht beim Notariatsverwalter beschäftigt.
Meine Fragen sind jetzt vor allem, ob und wie ich die Eintragung dieser Vormerkungen überhaupt vornehmen könnte.
Ich halte es nach wie vor auch für bedenklich, dass im Falle der Rückauflassung der ursprüngliche Eigentümer M gänzlich hinten über fällt, und ob das der Wille der Beteiligten war...?
Danke schon mal im Vorfeld