§ 69 ZVG: Ende Vorlegungsfrist am Wochenende?

  • § 69 I ZVG bestimmt, dass die Scheckvorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Termin ablaufen darf.

    Wenn ich Stöber, Rdnr. 2.3 richtig lese "Zwischen dem Versteigerungstermin und dem letzten Tag der Vorlegungsfrist müssen mindestens drei volle Tage liegen, die nicht unbedingt Werktage sein müssen." kommt es auf Wochenenden nicht an. Bei einem Termin am Dienstag oder Mittwoch endet die Frist dann eben am Wochenende. Richtig?

    (Die Frage tritt nur vertretungsweise auf; ich terminiere sonst an einem Tag, wo dieses "Problem" nicht auftaucht :oops: )

  • Mein Terminstag ist immer Dienstags, insofern müßte ich mit dem Problem vertraut sein ... ist aber erst einmal konkret aufgetaucht.
    Wenn die LZB einen Scheck bestätigt, dann schreibt sie ja immer ein konkretes Datum drauf, und das liegt nicht an einem Wochenende, sondern entweder am Freitag oder Montag. D. h. die Bieter müssen sich den LZB-Scheck am Montag holen, um ihn dienstags im Termin zu verwenden. Das Problem wurde mal akkut, als ich an einem Dienstag nach einem Feiertag (Ostern glaub ich) morgens um 9:00 Uhr termin hatte, da waren 2 Bieter, dessen Scheck nur bis Freitag einlösbar war. Ich hab dann den sicherheitsverlangenden Gläubiger-Vertreter gefragt, er hat den Scheck akzeptiert, was ich im Protokoll vermerkte und dann wurde das Gebot zugelassen. Die Gerichtszahlstelle löst den Scheck ja immer noch am gleichen Tag ein, insofern dürfte das auch nie ein Problem sein.
    Bei den normalen Schecks gilt die Vorlegungsfrist von 8 Tagen nach Art. 29 ScheckG. Aber auch hier würde ich, wenn das Ende auf Freitag fallen würde, den Bankenvertreter explizit fragen, ob der damit einverstanden ist.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich denke, es ist Sache der Kasse, dafür zu sorgen, daß der Scheck rechtzeitig eingelöst wird, notfalls eben am Versteigerungstage. Den Gläubiger würde ich bei Fristablauf am Wochenende nicht fragen, ob er einverstanden ist, denn das Gericht hat über die Zulässigkeit der Sicherheitsleistung zu entscheiden.

  • Zitat von Stefan

    Den Gläubiger würde ich bei Fristablauf am Wochenende nicht fragen, ob er einverstanden ist, denn das Gericht hat über die Zulässigkeit der Sicherheitsleistung zu entscheiden.



    Im Prinzip ja, aber ...
    wie machst du es dann, wenn weniger als 10 % Sicherheitsleistung vorgelegt werden?
    Grundsätzlich kann ja derjenige, der Sicherheit verlangt, sein Sicherheitsverlangen auch - teilweise - wieder zurücknehmen.
    Rein formal müßte ich einen Scheck, dessen Vorlegungsfrist am Freitag abläuft, und damit auch das Gebot zurückweisen, weil eben nur 2 volle Tage dazwischen liegen. Wenn der Sicherheitsverlangende mir dann aber erklärt, er ist mit dem Scheck einverstanden, dann kann ich das Gebot zulassen.
    Falls weniger als 10 % Sicherheit geleistet wird - und das kommt doch ab und zu mal vor - machen wir es auch so.

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  • Hallo hiro,
    ich gehe davon aus, daß die Sicherheitsleistung auch erbracht ist, wenn die Scheck-Vorlegungsfrist an einem Wochenende oder auf einem Feiertag endet. Hauptsache bei Zwangsversteigerung besteht noch eine Vorlegungsfrist von 4 Tagen. Unter dieser Prämisse besteht kein Anlass den Gläubiger zu fragen. Ist der Scheck nicht älter als 4 Tage (insgesamt Einlösegarantie sind ja 8 Tage) wird er als Sicherheit anerkannt und das Gebot zugelassen.
    Anders dagegen, wenn jemand nicht in der Lage ist, den vollen Betrag der Sicherheitsleistung zu erbringen, dann lasse ich verminderte Sicherheitsleistung (sofern mindestens die Gerichtskosten gedeckt sind) im Einverständnis mit dem Gläubiger zu, schon aus Eigeninteresse. Soviel ich weiß, wird aber auch das teilweise anders gehandhabt, nach dem Motto: ganz oder garnicht. (Wurde mir jedenfalls schon von Gläubigervertretern aus anderen Bundesländern berichtet.)

  • Zitat von Stefan

    <snip> Ist der Scheck nicht älter als 4 Tage (insgesamt Einlösegarantie sind ja 8 Tage) wird er als Sicherheit anerkannt und das Gebot zugelassen.


    Meine Ausführungen bzw. mein Fall bezogen sich auch auf den LZB-Scheck, und da steht ja ein genaues Datum drauf. Einen Scheck ohne bestätigungsvermerk erkenne ich auch an. Sinnigerweise hat vorhin im Termin ein Bieter mit einem Scheck Sicherheit geleistet, der am 21.10. ausgestellt wurde. Den hab ich auch akzeptiert ohne zu Fragen, weil er ja nicht vor dem 4. Tage nach dem Versteigerungstermin abläuft.

    Zitat von Stefan

    Anders dagegen, wenn jemand nicht in der Lage ist, den vollen Betrag der Sicherheitsleistung zu erbringen, dann lasse ich verminderte Sicherheitsleistung (sofern mindestens die Gerichtskosten gedeckt sind) im Einverständnis mit dem Gläubiger zu, schon aus Eigeninteresse. Soviel ich weiß, wird aber auch das teilweise anders gehandhabt, nach dem Motto: ganz oder garnicht. (Wurde mir jedenfalls schon von Gläubigervertretern aus anderen Bundesländern berichtet.)


    Genau das selbe habe ich auch schon gehört, halte ich persönlich aber auch für falsch. Mal ganz abgesehen von der pragmatischen Seite, Sicherheitsleistung wird ja nicht vom Gericht verlangt, sondern das Sicherheitsverlangen liegt bei denjenigen, die bei Nichterfüllung beeinträchtigt wären. Wenn diese ihr Sicherheitsverlangen (teilweise) zurücknehmen, muss meiner Ansicht nach das Gericht die verminderte Sicherheitsleistung akzeptieren. Wäre mal interessant, hier obergerichtliche Rechtsprechung zu bekommen.

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  • Hi,

    Zitat von Kai

    Bei einem Termin am Dienstag oder Mittwoch endet die Frist dann eben am Wochenende. Richtig?



    meines Erachtens stellt sich dieses Problem nicht, da sich die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert, Art. 55 Abs. 2 ScheckG.

    Art. 55 ScheckG

    (1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
    (2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
    (3) Im übrigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.

  • Die Frage ist, ob Art. 55 II nicht nur für die Vorlegungsfrist selbst gilt oder auch die ZVG-Frist von 4 Tagen.

  • Zitat von Kai

    Die Frage ist, ob Art. 55 II nicht nur für die Vorlegungsfrist selbst gilt oder auch die ZVG-Frist von 4 Tagen.


    Irgendwie komme ich da jetzt nicht mehr mit. Sind denn nicht die in 69 ZVG erwähnten 4 Tage ein Teil der Vorlegungsfrist?
    Von den acht Tagen der Scheck-Vorlegungsfrist dürfen nach § 69 ZVG erst vier Tage verstrichen sein und vier Tage muß die Vorlegungsfrist noch laufen. Ist das der Fall müssen wir den Scheck akzeptieren.

  • Ist die Sicherheit in folgendem Fall ordnungsgemäß geleistet?

    Terminstag: Mittwoch 19.10.2005 (mein Terminstag:) )

    Sicherheit wird beantragt und ist erforderlich.

    Es wird ein am Freitag, den 14.10.2005 ausgestellter Scheck vorgelegt.

    Meines Erachtens ist die Sicherheit ordnungsgemäß gleistet. Da der Tag der Ausstellung des Schecks bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (Art. 56 ScheckG) läuft die Frist von Samstag, den 15.10.2005 bis einschließlich Samstag den 22.10.2005 (8 Tage). Dies wären eigentlich nur noch 3 Tage nach dem Termin, also ein Tag zu wenig. Da sich die Vorlegungsfrist jedoch wegen Art. 55 Abs. 2 ScheckG bis zum nächsten Werktag, hier also Montag, den 24.10.2005 verlängert, ist die Sicherheit ordnungsgemäß geleistet.

    Gibts irgendwelche Gegenstimmen :) ?

    Aus diesem Grund können meines Erachtens das Wochenende oder Feiertage nie ein Problem darstellen.

  • Ich habe offensichtlich ein Problem gesehen, was keins ist bzw. Art. 55 II ist des Rätsels Lösung.

    Nach Art. 55 II kann ein Scheck mit Ende Vorlegungsfrist auf einem Wochende ja gar nicht am selbigen ablaufen, sondern ist automatisch auf Montag verlängert. Da die Frist des § 69 ZVG an die Vorlegungsfrist anknüpt, rutscht auch diese Frist einen Tag nach hinten. Demzufolge würde nichts dagegen sprechen, am Mittwoch einen Scheck anzunehmen, der als Ende der Vorlegungsfrist einen Sonntag ausweist (wenn die LZB beim Ausstellen die Wochenenden nicht ohnehin berücksichtigt).

  • Zitat von Bördie

    Gibts irgendwelche Gegenstimmen :) ?

    Aus diesem Grund können meines Erachtens das Wochenende oder Feiertage nie ein Problem darstellen.


    Hallo Bördie,
    nett, daß Du das nochmal so aufgedröselt hast. Mit dem Ablauf der Vorlegungsfrist am Wochenende hatte ich eh nie Probleme. Bei Deinem Beispiel wäre ich allerdings ins Stocken gekommen. Auch hier habe ich bisher in der Praxis nie schecks vorgelegt bekommen, die älter als vier Tage waren. Aber ich denke, Du hast in jedem Falle Recht mit Deiner Auffassung, daß in dem von Dir geschilderten Fall auch drei Tage nach dem Termin ausreichen. Das ScheckG ist eigentlich eindeutig.

  • Zustimmung auch von meiner Seite. :daumenrau

    Aufpassen muss man eben nur beim bestätigten LZB-Scheck, denn da steht ja auf dem Bestätigungsvermerk ein konkretes Datum drauf, und dass ist meines Wissens nach nie Samstag, da es immer heißt "in einer unserer Filialen einlösen bis zum ...", und die haben nunmal samstags nicht auf. Wenn also in dem von Bördie geschilderten Fall mittwochs ein Scheck vorgelegt wird, auf dem der darauffolgende Freitag als letzter Tag steht, dann geht das (eigentlich) nicht mehr, aber das habe ich ja weiter oben schon ausgeführt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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