PKH-Vergütung in Kostenrechnung vom UdG ausgleichen?

  • Hallöchen! Mag sein, dass ich mich gleich richtig blamiere, aber ich habe schon etliche Telefonate mit meiner Bezirksrevisorin geführt und komme nicht auf einen gemeinsamen Nenner mit ihr.

    Fall: Kl.hat PKH, daher natürlich keinen Vorschuss eingezahlt, Beklagter auch nicht. Vergleich geschlossen, 40% Kl., 60% Bekl.

    Meine Revisorin möchte, dass die gezahlte PKH-Vergütung (993,06 €) für die Klägerin in der Gerichtskostenrechnung gleich ausgeglichen wird (also von der Geschäftsstelle!).

    Als Gesamtkosten sind im Rechtsstreit angefallen: 146 €Gerichtskosten, 596,43 € Sachverständigenvergütung sowie 2malRechtsanwaltsvergütung von je 1285,80 € - ergibt insgesamt 3314,03 €.
    Meiner bescheidenen Meinung nach hätte der Beklagte somit 1988,42€ zu trägen. Davon aber bereits eigene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1285,80 €, sodass ein Betrag in Höhe von 702,62 € verbleibt.

    So...nachdem nun meine Geschäftsstelle auf Anweisung der Bezirksrevisorin die Kostenrechnung ändern musste, werden vom Beklagten aber insgesamt schon 1041,29€ zum Soll gestellt, weil von ihm nämlich auch gleich 60% der ausbezahlten VKH Vergütung der Klägerin mit eingefordert werden. Zusammen mit seinen Rechtsanwaltskosten komme ich dann aber auf einen viel zu hohen Betrag.

    Muss ich jetzt im KFB für die Klägerin nur noch die Deckungslücke ausgleichen?! Sonst komme ich ja auf ein völlig falsches Ergebnis.

  • Was soll denn so etwas? Man kann doch nicht einfach 60% der Kosten des Klägers dem Beklagten zum Soll stellen. Bei den Zahlen müsste der Beklagte dem Kläger maximal 257,16 € erstatten. Nur insoweit könnte auch ein Übergang auf die Staatskasse festgestellt werden. Soweit der Kläger-Vertreter weniger als 1.285,80 € aus der Staatskasse erhalten haben sollte, ist die Differenz bis zu einem Betrag von 257,16 € zu seinen Gunsten festzusetzen und bezüglich des Restes der Übergang festzustellen. Zum Soll hätten dem Beklagten ausschließlich die Gerichtskosten gestellt werden dürfen. Ohne vorherige Feststellung des Überganges auf die Staatskasse durch den Rechtspfleger können doch nicht willkürliche Beträge in die Kostenrechnung eingesetzt werden. Was ist denn das für eine Bezirksrevisorin?

  • Tut mir leid, aber das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, was sich die Tante Bezi da ausgedacht hat. D. KoBe ist zuständig für die Gerichtskosten (GK). Die PKH-Vergütung gehört nicht dazu. Mein jahrzehntelang erfahrener KoBe hat unter die reinen GK in der GKR immer einen Strich gezogen und dann die PKH-Vergütung aufgeführt - ohne Ausgleichung! Ausgeglichen hat er in der GKR nur die reinen GK. Die "Verarbeitung" der PKH-Vergütung ist Rpfl.-Sache im KFB, es sei denn, es hätte sich inzwischen etwas Gravierendes geändert. Und was ist mit dem Übergang auf die Landeskasse?
    Nach meinem Wissensstand halte ich die geschilderte Verfahrensweise schlicht für völligen Tinnef - und das als Bezi! :eek:


    Was ist denn das für eine Bezirksrevisorin?

    Gute Frage - nächste Frage...

  • Genau - 257,16 € hab ich in meinem KFB auch ausgerechnet gehabt.

    Ich hab mich mit der Bezirksrevisorin schon am Telefon gestritten und sie gefragt, wie denn dann mein KFB auszusehen hat, weil ich nicht nur die Deckungslücke für die Klägerin ausgleichen kann. Dann kam patzig zurück "tja, das müssen Sie doch wissen! Mit dem Kostenfestsetzungsantrag hab ich ja nix zu tun!"
    Auf meinen Einwand hin, dass dann ja ein ganz anderes Ergebnis raus kommt, kam ein "ja, das kann durchaus sein. Die Staatskasse soll ja dann auch besser dastehen!"

    Ich hab keine Ahnung, was ich machen soll...:(

  • Wäre es nicht möglich, eine Kostenerinnerung des anwaltlich vertretenen Beklagten zu bekommen? Ich glaube, ich bekäme eine...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zitat von JPGR

    Zum Soll hätten dem Beklagten ausschließlich die Gerichtskosten gestellt werden dürfen. Ohne vorherige Feststellung des Überganges auf die Staatskasse durch den Rechtspfleger können doch nicht willkürliche Beträge in die Kostenrechnung eingesetzt werden.

    Zitat von 13

    Die "Verarbeitung" der PKH-Vergütung ist Rpfl.-Sache im KFB, es sei denn, es hätte sich inzwischen etwas Gravierendes geändert.

    Ich glaube, ihr liegt mit Euren Feststellungen daneben, denn wenn die Bezirksrevisorin

    Zitat von pinkschwarzgepunktet

    möchte, dass die gezahlte PKH-Vergütung (993,06 €) für die Klägerin in der Gerichtskostenrechnung gleich ausgeglichen wird

    hat sie bis hierhin mit der Verfahrensweise recht.

    Denn wie die Threadüberschrift bereits sagt, ist die PKH-Vergütung vom UdG auszugleichen - der Rechtspfleger hat damit funktionell zunächst nichts zu tun, solange keine der Parteien einen KFA stellt.

    Wenn, wie offenbar vorliegend der Fall, bislang bei einer quotierten Kostenvereinbarung eine PKH-Vergütung ausgezahlt und noch kein KFA gestellt wurde, hat der UdG gem. Nr. 2.4.1 der (wohl bundeseinheitlichen) AV Vergütungsfestsetzung wie folgt zu verfahren:

    "Die oder der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung von der Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 RVG). Zu diesem Zweck hat sie oder er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann sie oder er die
    Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat sie oder er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen. "

    Für den konkreten Fall lässt sich (wenn die Zahlen richtig wiedergegeben wurden) allerdings erkennen, dass eine Sollstellung der übergegangenen Ansprüche nicht erfolgen darf.
    Denn da sich zwischen der ausgezahlten PKH-Vergütung und der Wahlanwaltsvergütung auf Klägerseite eine Deckungslücke größer als der Erstattungsbetrag ergibt, müsste auf entsprechenden Antrag des KlV der Betrag zu seinen Gunsten festgesetzt werden. Die Sollstellung der 257,16 Euro gegen den Beklagten erfolgte zum Nachteil des KlV, was gem. § 59 I 2 RVG ausgeschlossen ist.

    Also: Von der Bezi angesonnene Verfahrensweise zwar korrekt, in der plumpen Ausführung einer quotalen Sollstellung der PKH-Vergütung gegen den Gegner aber unsinnig. :cool:

  • In meinem Beritt läuft das anders. Dem Rpfl. obliegt, den Übergang auf die LK festzustellen. Daher wird die Akte hier vom KoBe vorgelegt an den Rpfl. "m.d.B., den Übergang auf die LK festzustellen". Unsereins hat dann die Parteien aufgefordert, binnen einer Frist v. ... Wochen die Kostenrechnungen einzureichen, da der Übergang auf die LK zu ermitteln ist. Widrigenfalls erfolgt die Kostenfestsetzung nach Aktenlage. Schwierigkeiten gab es dabei nie. Unser KoBe - jahrzehntelang im Dienst - hat nicht einen Übergang selbst errechnet. Das habe ich mir auch bei jedem Gericht vorbehalten, damit es gar nicht erst zu Unstimmigkeiten kam. Unsere Bezi haben zu dieser Methode nie etwas gesagt und alles hat immer bestens geklappt. Von der hier geschilderten Verfahrensweise halte ich nix.

  • In meinem Beritt läuft das anders. Dem Rpfl. obliegt, den Übergang auf die LK festzustellen. Daher wird die Akte hier vom KoBe vorgelegt an den Rpfl. "m.d.B., den Übergang auf die LK festzustellen". Unsereins hat dann die Parteien aufgefordert, binnen einer Frist v. ... Wochen die Kostenrechnungen einzureichen, da der Übergang auf die LK zu ermitteln ist. Widrigenfalls erfolgt die Kostenfestsetzung nach Aktenlage. Schwierigkeiten gab es dabei nie. Unser KoBe - jahrzehntelang im Dienst - hat nicht einen Übergang selbst errechnet. Das habe ich mir auch bei jedem Gericht vorbehalten, damit es gar nicht erst zu Unstimmigkeiten kam. Unsere Bezi haben zu dieser Methode nie etwas gesagt und alles hat immer bestens geklappt. Von der hier geschilderten Verfahrensweise halte ich nix.

    Genau so lief das bisher hier auch....ebenso an dem anderen Gericht, von dem ich letztes Jahr her gekommen bin.
    Kostenfestsetzungsanträge habe ich schon, ich hatte ja bereits einen KFB gemacht und keinen Übergang auf die Staatskasse festgestellt.
    Die Bezirksrevisorin hat die Akte nach einer Kostenerinnerung - allerdings aufgrund der Sachverständigenkosten - erhalten und in ihrer Stellungnahme dann mit rein geschrieben, dass die komplette Gerichtskostenrechnung falsch sei und sie eine Abschrift nach Korrektur verlangt, in der eben die VKH-Vergütung mit ausgeglichen werden müssen.
    Ich denke, ich müsste nun von Amts wegen eine Korrektur meines KFB´s machen, da die Gerichtskostenrechnung, die ich in den KFB genommen hatte, geändert wurde. Gleichzeitig habe ich aber auch eine Beschwerde einer Partei gegen den KFB bekommen - die sich aber auf die Gerichtskostenrechnung bezog und sich ja eigentlich quasi mit Änderung meines KFB´s automatisch erledigen sollte.
    Ich hab zu den VKH-Gebühren im Hartmann, Kostengesetze, 47.Auf. zu KV 9007 zu Rdr. 3 gefunden: "Nicht hierher gehören ferner nach KV 9007 die im Prozesskostenhilfeverfahren vom Staat an den beigeordneten Rechtsanwalt gezahlten Gebühren."
    Insofern gibt es für mich irgendwie noch nicht einmal einen Kostentatbestand, wonach diese PKH-Gebühren überhaupt in die Kostenrechnung eingerechnet werden müssten. (Außer Frage hierbei die Darstellung in der Kostenrechnung - aber halt eben nur Darstellung mit Direktzuweisung.)

    Also soweit meine Theorie...
    Mit meiner Verwaltungsleiterin habe ich besprochen, dass ich nun tatsächlich nur noch die Deckungslücke für die PKH-Partei ausgleiche (was natürlich falsch ist). Sie ist der Meinung, dass ich in den KFB eindeutig rein schreiben soll, dass ich mich von der Gerichtskostenrechnung differenziere.
    Und dann hoffe ich, dass der andere Anwalt es schnaggelt und im Gegenzug er dann Beschwerde einlegt oder zunächst eben Kostenerinnerung...

  • Ich hätte nicht einmal Bedenken, angesichts so eines Tinnefs die Gegenseite vorab telefonisch zu informieren, was auf sie zukommt, die Abstandnahme zur KR ausdrücklich im KFB aufzunehmen und der Gegenseite "anheimzustellen", eine obergerichtliche Entscheidung zu erwirken. Eine derartige Lösung habe ich in über 40 Jahren nicht ein einziges Mal gesehen. :behaemmer

  • Ich würde hier außer bei den scheinbar unrichtigen Sachverständigenkosten exakt nichts an der Kostenrechnung ändern, bis mir die Bezirksrevisorin verraten hat, auf welcher Rechtsgrundlage sie ihr bizarres Anliegen verfolgt.

    Und überhaupt zum Procedere:
    Da Dir bereits Kostenausgleichungsanträge vorlagen, hast Du richtigerweise im KFB in Rechtspflegerzuständigkeit einen Übergang auf die Staatskasse verneint (vgl. hier zu auch 2.3.1 AV Vergütungsfestsetzung).
    Der UdG gehD., der nach Nr. 2.4.1 AV Vergütungsfestsetzung ebenfalls zu prüfen hat, ob gem. § 59 RVG übergegangene Ansprüche vom Prozessgegener eingefordert werden können, wird zwangsläufig zu demselben Ergebnis kommen wie Du.

    Was will die Bezirksrevisorin, die allein dem Kostenbeamten gegenüber unmittelbar weisungsbefugt sein dürfte, also tun?
    Sie kann den Kostenbeamten doch höchstens anweisen, die (durch ein anderes Organ des Gerichts!) zur Einziehung bei dem Gegener festgestellten Anprüche in die GKR mit aufzunehmen.
    Wenn Rpfl und UdG keinen Anspruchsübergang festgestellt haben, geht die Anweisung also ins Leere.

    Dass Du im GKG keinen Kostentatbestand für die Einzeihung der übergegangenen Ansprüche findest, ist übrigens nicht verwunderlich, denn es handelt sich nicht um Gerichtskosten.
    Die übergegangenen Ansprüche werden gem. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG lediglich entsprechend den Spielregeln für Gerichtskosten eingezogen (vgl. hierzu Teil A Nr. 7.1 der DB-PKH).

  • [quote='Goetzendaemmerung','RE: PKH-Vergütung in Kostenrechnung vom UdG ausgleichen?']
    Was will die Bezirksrevisorin, die allein dem Kostenbeamten gegenüber unmittelbar weisungsbefugt sein dürfte, also tun?
    Sie kann den Kostenbeamten doch höchstens anweisen, die (durch ein anderes Organ des Gerichts!) zur Einziehung bei dem Gegener festgestellten Anprüche in die GKR mit aufzunehmen.
    Wenn Rpfl und UdG keinen Anspruchsübergang festgestellt haben, geht die Anweisung also ins Leere.
    QUOTE]

    Ahhh, das war mir so nicht einmal bewusst! Also muss meine Geschäftsstelle nicht springen, wenn die Bezirksrevisorin ruft....das ist doch gut zu wissen!

    Ist vorliegend aber mittlerweile leider hinfällig, da meine Kostenbeamtin (die Angestellte ist) die Kostenrechnung schon geändert hat und auch der Betrag dem Gegner schon in Soll gestellt wurde.
    Ich hoffe auf eine Beschwerde und habe es hoffentlich eindeutig in meinen KFB aufgenommen. Ich hab dazu noch einen Beschluss vom 17.02.2011 des OLG Düsseldorf gefunden, II-10 WF 32/10 und hoffe, das kann einen meiner Anwälte überzeugen, dagegen vorzugehen und das LG haut dann nicht mir den Salat ums Ohr, sondern der Bezirksrevisorin. :oops:

    Vielen Dank für die Meinungen! :daumenrau

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