Hallo,
haben hier zum WE einen kleinen Meinungsstreit.
Im sozialgerichtlichen Eilverfahren ist die Antragsgegnerin (Behörde) unterlegen. Die Antragsteller haben Obsiegt. Es liegt keine KGE vor. Der Antragsteller-Anwalt wurde beigeordnet und seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Jetzt ist es hier üblich bei der unterlegenen Antragsgegnerin nachzufragen, ob sie freiwillig die Kosten der Antragsteller trägt oder ob eine Kostengrundentscheidung herbeigeführt werden soll, damit ein Übergang nach §59 RVG erfolgen kann.
Die Antragsgegnerin verlangt nun zur Entscheidung, ob sie überhaupt Kosten tragen will, den Vergütungsbeschluss sowie den Vergütungsantrag.
Ich bin der Meinung sie bekommt beides nicht zu sehen. Sie ist in dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung nicht beteiligt und hat daher kein Einsichtsrecht. Und bei der Geltendmachung des Überganges bekommt sie eine Gerichtskostenrechnung und auch keine EInsicht in Vergütungsbeschluss und Vergütungsantrag.
Oder hab ich jetzt das Freitag-Abend-Brett vorm Kopf?? [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Denken/smilie_denk_53.gif]