Kosten - Richter will Verfahrenswert nicht festsetzen

  • Guten Morgen,

    Sachverhalt: In einem Verfahren wegen sonstiger Familiensache nach § 266 FamFG wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 30.000 € zu bezahlen. Die Kosten trägt komplett der Antragsgegner.

    Ich habe nun einen Antrag auf Kostenfestsetzung vorliegen und die Akte nochmal an meinen Richter gegeben, damit dieser den Verfahrenswert festsetzt. Dies war noch nicht erfolgt.

    Nun erhalte ich die Akte mit folgendem Kommentar des Richters zurück: " § 55 I S. 1 FamGKG, bestimmte Geldsumme".
    Mehr nicht. Ich lese das nun so, dass der Richter meint, die Wertfestsetzung sei entbehrlich.

    Wenn ich aber den ganzen § 55 FamGKG lese, besonders Absatz 2, dann bin ich der Meinung, dass eine Wertfestsetzung trotzdem erfolgen muss.
    Klar ist es logisch, dass es dann die 30.000 € sind, aber auch der Kostenbeamte wird doch nicht einfach ohne Beschluss dann eine SKR machen oder? Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler? Ich meine mich zu erinnern, im Studium gelernt zu haben, dass man Kostenfestsetzung nie machen kann, wenn kein Streitwert festgesetzt wurde, aber das war natürlich in der Zivil-Abteilung :gruebel::gruebel:

    Wäre um Hilfe und vielleicht auch gute Argumente für meine Meinung dankbar(vorausgesetzt natürlich, sie trifft zu:D), denn ich glaube nicht, dass sich der Richter so einfach überzeugen lässt.

  • In Familiensachen lasse ich den Wert immer durch den Richter festsetzen, wenn das nicht - wie in den meisten Fällen - ohnehin im Zeitpunkt der Aktenvorlage an mich schon geschehen ist. Das war hier noch nie ein Problem.

    In Deinem Fall würde ich pragmatisch vorgehen und den Antragsteller bitten, die Wertfestsetzung zu beantragen. Ob Du dabei vorsorglich schon den Hinweis erteilst, dass der Richter sich Dir gegenüber geweigert hat, ist Geschmackssache. Ein derartiger Hinweis würde vermutlich nicht gerade das Verhältnis zu dem betroffenen Richter verbessern... :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Manche Kollegen/innen verstehe ich nicht.

    Wenn ich "§ 55 Abs. 1 S.1 FamGKG, bestimmte Geldsumme" schreiben kann, dann kann ich mit noch weniger Aufwand (wenn ich denn so faul bin) auch schreiben

    "B: Stw 30.000,- €"

    und habe noch ein paar Zeichen gespart.

    Mit freundlichen Geüßen
    AndreasH

  • Manche Kollegen/innen verstehe ich nicht.

    Wenn ich "§ 55 Abs. 1 S.1 FamGKG, bestimmte Geldsumme" schreiben kann, dann kann ich mit noch weniger Aufwand (wenn ich denn so faul bin) auch schreiben

    "B: Stw 30.000,- €"

    und habe noch ein paar Zeichen gespart.

    Mit freundlichen Geüßen
    AndreasH

    Tja, das ist auch meine Meinung, aber es gibt halt leider immer noch ein paar Richter, mit denen man als Rechtspfleger nicht wirklich normal reden kann.
    Ich habe es jetzt so gemacht, wie von Husky98 vorgeschlagen, vielleicht funktioniert das ja :)

  • Zitat

    Wenn ich aber den ganzen § 55 FamGKG lese, besonders Absatz 2, dann bin ich der Meinung, dass eine Wertfestsetzung trotzdem erfolgen muss.
    Klar ist es logisch, dass es dann die 30.000 € sind, aber auch der Kostenbeamte wird doch nicht einfach ohne Beschluss dann eine SKR machen oder? Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler? Ich meine mich zu erinnern, im Studium gelernt zu haben, dass man Kostenfestsetzung nie machen kann, wenn kein Streitwert festgesetzt wurde, aber das war natürlich in der Zivil-Abteilung :gruebel::gruebel:

    Aus den Kommentierungen zu § 55 FamGKG ergibt sich, dass die Wertfestsetzung zwingend zu erfolgen hat, auch wenn der Wert eindeutig erscheint.

    Zitat

    Manche Kollegen/innen verstehe ich nicht.

    Wenn ich "§ 55 Abs. 1 S.1 FamGKG, bestimmte Geldsumme" schreiben kann, dann kann ich mit noch weniger Aufwand (wenn ich denn so faul bin) auch schreiben

    "B: Stw 30.000,- €"

    und habe noch ein paar Zeichen gespart.

    Ich verstehe das auch nicht und es nervt mich mittlerweile nur noch. :mad:


    Ich hätte die Akte dem Richter mit Kopien aus den entsprechenden Kommentierungen wieder vorgelegt.

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