Ausschlagung durch Rechtspfleger

  • A ist in B verstorben.

    Kann der Rechtspfleger bei jedem beliebigen Nachlassgericht in Deutschland eine Niederschrift über die Ausschlagung der Erbschaft aufnehmen und diese dann an das zuständige Nachlassgericht bzw. das zuständige Wohnsitzgericht übersenden ? Kommt die Ausschlagung dann wirksam zustande ?

  • Wenn ein nicht nach § 344 FamfG zuständiges Nachlassgericht die Ausschlagungserklärung beurkunden sollte, wird diese nur dann wirksam, wenn sie innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht (oder meinetwegen auch beim Wohnsitzgericht - wobei dieser Umweg nun wirklich nicht sein muss ...) eingeht.

  • A ist in B verstorben.

    Kann der Rechtspfleger bei jedem beliebigen Nachlassgericht in Deutschland eine Niederschrift über die Ausschlagung der Erbschaft aufnehmen und diese dann an das zuständige Nachlassgericht bzw. das zuständige Wohnsitzgericht übersenden ? Kommt die Ausschlagung dann wirksam zustande ?

    Das hat nur Auswirkungen auf die Einhaltung der Frist. Wird nicht am Wohnortgericht nach § 344 Abs. 7 FamFG oder am eigentlichen Nachlassgericht ausgeschlagen, wird die Ausschlagung erst mit Zugang am Nachlassgericht wirksam (außer man hat ggü. dem Ausschlagenden den Anschein erweckt zuständig zu sein). Man sollte sich in knappen Fällen dann vom Nachlassgericht ersuchen lassen.

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