VUV: Zwischenzeitliche Erfüllung

  • Moinsen,

    grübele gerade über einen Sachverhalt, der ggfs. einfacher ist, als gedacht - mir bislang jedoch noch nicht untergekommen. Stehe etwas auf dem Schlauch und würde mich über Hilfe freuen.

    Es wurde seinerzeit durch die UVK ein Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren gestellt (laufend + Rückstand i. H. v. rd. 500 €). Nach Zustellung desselben teilt die UVK mit, dass der Antragsgegner mittlerweile Unterhaltszahlungen in Höhe von rd. 600 € geleistet hat.

    Was fange ich nun mit dieser Information an? Werden die geltend gemachten Rückstände dann nicht mit tituliert und der Überschuss entsprechend unbeachtet gelassen? Oder ignoriere ich die Mitteilung vollständig, weil dies lediglich im Wege einer Einwendung des Antragsgegners gemäß § 252 Abs. 3 FamFG beachtlich würde?

    Literatur oder Rechtsprechung habe ich nicht wirklich gefunden, die beziehen sich alle auf Verfahren, in denen ein entsprechender Einwand erhoben wurde. Sollte es bereits einen entsprechenden Thread geben, wäre ich für einen Hinweis dankbar, die Suchfunktion war dahingehend leider nicht erfolgreich.

    LG und besten Dank im Voraus.

  • Ich persönlich würde die Information wohl zur Kenntnis nehmen, aber ignorieren :D

    Letzten Endes ist es ja so: wenn ein Beklagter am Tag vor Erlass eines Urteils die Klageforderung zahlt, wird dennoch tituliert, da der Richter zum Zeitpunkt X keine Ahnung hatte.

    Ein entsprechendes Urteil würde ja sodann auch nicht aufgehoben werden.


    Natürlich ist die Vollstreckung insoweit nicht mehr erlaubt (bei einer normalen Forderungen würde dem Sch. die vollstreckbare Ausfertigung umgehend zugesendet werden), das ist jedoch Sache des Antragstellers, dass er nicht mehr vollstreckt als erlaubt.

    Ist also in der Tat ein recht praktisches und skurriles Problem.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • In der Mitteilung der erfolgten Zahlungen liegt eine teilweise Rücknahme des Antrags, sodass insoweit nicht mehr festgesetzt werden darf.

    Ich würde folglich den Festsetzungsbeschluss wie ursprünglich beantragt erlassen mit dem Zusatz "..... abzüglich bereits gezahlter x EUR".

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • In der Mitteilung der erfolgten Zahlungen liegt eine teilweise Rücknahme des Antrags, sodass insoweit nicht mehr festgesetzt werden darf.

    Ich würde folglich den Festsetzungsbeschluss wie ursprünglich beantragt erlassen mit dem Zusatz "..... abzüglich bereits gezahlter x EUR".

    Da ging mein Gedanke auch zwischenzeitlich hin, habe letztendlich auch so entschieden. Den Umstand völlig außen vor zu lassen erschien mir auch nicht richtig.

    Danke für alle Antworten! :daumenrau

  • In der Mitteilung der erfolgten Zahlungen liegt eine teilweise Rücknahme des Antrags, sodass insoweit nicht mehr festgesetzt werden darf.

    Ich würde folglich den Festsetzungsbeschluss wie ursprünglich beantragt erlassen mit dem Zusatz "..... abzüglich bereits gezahlter x EUR".


    Da der Beschluss bereits zugestellt wurde, und somit theoretisch die vollstreckbare rausgegangen sein dürfte/könnte... würdet ihr dann auch die vollstreckbare zurückfordern zwecks Berichtigung? Weil sonst wäre das ja recht witzlos.
    Und wo wird dann die Grenze gezogen?

    Wird berichtigt nur, was bis Erlass gezahlt wurde?

    oder nur, was bis ZU gezahlt wurde?

    oder nur, was bis Übersendung der vA gezahlt wurde?

    MEINUNG GEÄNDERT; THEMA NICHT VOLLSTÄNDIG GELESEN, SIEHE UNTEN.


    versteht mich nicht falsch, ich will das Problem nicht aufblähen, aber irgendwie hab ich nen Knoten im Kopf.

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    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (27. Juli 2017 um 13:02)


  • versteht mich nicht falsch, ich will das Problem nicht aufblähen, aber irgendwie hab ich nen Knoten im Kopf.

    Dein Knoten liegt darin , dass gem. # 1 nur der Antrag bisher zugestellt war , der Erlass des Beschlusses jedoch noch aussteht.


    DANKE, Kommando natürlich voll zurück.
    Klar, Antragsrücknahme!
    Wer -ganz- lesen kann, ist klar im Vorteil

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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  • Hallo Leute,
    da hänge ich mich mal dran! Bei mir im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren kamen ebenfalls Einwendungen, dass Rückstände nicht mehr bestehen und der laufende Unterhalt bezahlt wird.
    Das Landratsamt (als Beistand) teilte darauf hin mit, dass sie (für das Kind) trotzdem eine Titulierung haben möchte und zwar für den laufenden Unterhalt (also an dem nächsten Unterhaltsfälligkeitszeitpunkt). Es geht um die Schaffung eines Unterhaltstitels nach § 1612 a BGB und das Kind habe ein Anspruch hierrauf!

    In der Rechtsprechung und Literatur habe ich da auf Anhieb nichts gefunden! Geht das? Habt ihr da "Futter"?
    Vielen lieben Dank!

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