Wenn die Vormerkung als solche allerdings tatsächlich befristet (auf den Tod des Berechtigten) war, dann ist sie natürlich durch dessen Tod erloschen, egal was mit dem gesicherten Anspruch geschehen ist.
Also wie gesagt, in der Urkunde ist lediglich der Rückübertragungsanspruch befristet, die Vormerkung als solche nicht.
Fazit: Bewilligung nach 19 GBO!
DANKE vielmals!!