Löschung Rückauflassungsvormerkung

  • Wenn die Vormerkung als solche allerdings tatsächlich befristet (auf den Tod des Berechtigten) war, dann ist sie natürlich durch dessen Tod erloschen, egal was mit dem gesicherten Anspruch geschehen ist.

    Also wie gesagt, in der Urkunde ist lediglich der Rückübertragungsanspruch befristet, die Vormerkung als solche nicht.

    Fazit: Bewilligung nach 19 GBO!

    DANKE vielmals!!


  • Laut Sachverhalt ist "eingetragen (...) eine befristete AV".
    Befristete Vormerkungen mache ich übrigens auch, eben um der Problematik der sonst erforderlichen Erbnachweise (und der Unterschift sämtlicher Erben) zu entgehen.

    Nur war ursprünglich gar keine befristete AV gewollt (zumindest lt. Sachverhalt), denn es hieß ja "Der Anspruch ist befristet bis zum 30. Lebensjahr der Erwerberin". Zum Recht selber wurde nichts gesagt, wieso auch, der Anspruch sollte ja evtl. vererblich sein.

  • Der springende Punkt dürfte sein, ob beim Vorliegen einer materiellen Bewilligung für eine unbefristete Vormerkung und bei Eintragung einer befristeten Vormerkung in materieller Hinsicht eine unbefristete oder eine befristete Vormerkung entstanden ist.

  • Der springende Punkt dürfte sein, ob beim Vorliegen einer materiellen Bewilligung für eine unbefristete Vormerkung und bei Eintragung einer befristeten Vormerkung in materieller Hinsicht eine unbefristete oder eine befristete Vormerkung entstanden ist.

    Palandt, § 873 Rn. 12 sagt sinngemäß, dass sich die Entstehung des Rechts, bei Eintragung mit Bedingung/Befristung, trotz unbedingter oder unbefristeter Einigung, nach § 140 BGB richtet (so auch jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 873 BGB, Rn. 26). Das spräche dann ja für die Entstehung einer unbedingten/unbefristeten AV, womit wir wieder beim Erfordernis der Bewilligung angekommen wären.

  • Sorry, ich weiß das Thema wurde schon zur genüge durchgekaut. Trotzdem kurz die Frage:
    Rück-AV für A und B. Bedingter Anspruch. Ausübung kann nur höchstpersönlich erfolgen. Eintragung 1996
    Jetzt A verstorben. B will Löschungsbewilligung erteilen. Bin mir nicht ganz klar ob Erben von A auch bewilligen müssen oder ob Sterbenachweis reichen könnte. :confused: Gibt ja nur wenige Ausnahmen zur Bewilligung.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Rück-AV für A und B

    Als Gesamtgläubiger? Dann müssen die Erben des A die Löschung nicht bewilligen (BGH, Beschluss vom 03.05.2012, V ZB 112/11)

    In der Urkunde steht zugunsten von A und B (mehr nicht). Sollte einer versterben, für den anderen allein. Eingetragen wurde zu je 1/2. Vorher waren A und B in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen.:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wie gehabt!

    BayObLG, Beschluß vom 06.04.1995, 2Z BR 17/95:

    Unverzichtbar ist in jedem Fall, daß bei der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch selbst die vom Tod des erstversterbenden Ehegatten abhängige Erweiterung der Berechtigung auf den Überlebenden zum Ausdruck kommt; [...].“

    => eine unbefristete Vormerkung, die (insoweit) nicht automatisch auf einen Sukzessivberechtigten übergeht, aber mit befristetem Anspruch -> der Anspruch kann entstanden und nur noch nicht geltend gemacht worden sein -> man kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Vormerkung auch dann schon erlöschen soll -> Löschungsbewilligung der Erben erforderlich.

  • Hallo zusammen,

    ich würde mich mit meiner Frage mal hieranhängen wollen.
    In meinem Fall wurde im August 2005 eine RückAV für denBerechtigten eingetragen (mit Antrag vom Dezember 2004). Der Berechtigte ist jedochbereits im Mai 2005 verstorben. Das Thema der Aufladung der AV spielt daher wohl eher keine Rolle. Indiesem konkreten Fall sollte die Löschung der RückAV auf Grundlage derSterbeurkunde und eines entsprechenden Antrags doch möglich sein. Gibt es dazuandere Meinungen?

  • Als Rücktrittsgründe stehen im Vertrag die Weiterveräußerung, das Vorversterben des Erwerbers und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Regelungen zur Vererblichkeit sind nicht getroffen worden.

  • Die Vererblichkeit ist die Regel, die Unvererblichkeit die Ausnahme (s. Preuß im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2019, § 1922 RN 173 mwN in Fußn. 541 und RN 215). Davon abgesehen kann nicht nur der der RückAV zugrundeliegende Anspruch selbst, sondern auch der etwa ausgeübte Anspruch vererblich sein; s. dazu die hier wiedergegebene Ansicht von Cromwell
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1163269

    Und wenn der Anspruch vererblich ist, bedarf es zur Löschung der Vormerkung der Bewilligung der Erben. Wann die Vormerkung eingetragen wurde, ist unerheblich; sie folgt dem Anspruch (§ 401 BGB) und der ist nicht von der Eintragung der Vormerkung abhängig

    Möglicherweise wurde der Rückübertragungsanspruch ja auch noch zu Lebzeiten des Vormerkungsberechtigten geltend gemacht. Dazu wäre folgendes Scenario denkbar: Im Dezember 2004 hat der Vormerkungsberechtigte sein Grundvermögen übertragen; es wurde die RückAV zu seinen Gunsten bestellt. Kurz danach wurde das Grundvermögen jedoch weiterveräußert. Der RückAV-Berechtigte verlangt daraufhin die Rückübertragung. Bevor es dazu kommt, verstirbt er.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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