Folgenden Problemfall hat ein Kollege von mir:
Bei uns lief bereits ein Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Schuldners XY.
Zeitlich etwas später wurden noch 4 weitere Fremdanträge durch Amtsgericht Z (mit jew. eigenen Aktenzeichen) an uns abgegeben. Durch die Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände wurde all diesen Anträgen kein neues Aktenzeichen bei Eingang bei uns vergeben (Turnus).
Im Eröffnungsbeschluss hat der Richter nun unter dem Punkt Verbindung einfach die Aktenzeichen des Amtsgericht Z aufgeführt.
Der Richter fragt, ob es denn überhaupt zwingend notwendig ist, dass für diese übernommenen Anträge (und in diesem Einzelfall) jeweils ein neues Aktenzeichen im Nachhinein vergeben werden (was ja im Normalfall immer erfolgt) und eventuell ein Berichtigungs-/Ergänzungsbeschluss erfolgen muss.
Was denkt Ihr darüber?
Als Argumente fallen uns nur die Aktenordnung ein, die besagt, dass jeder einzelne Antrag ein neues Registerzeichen zu bekommen hat, die Statistik und die Übersichtlichkeit. Müssen die Verfahren vor einer Verbindung bei uns anhängig sein und wäre dafür die Vergabe der Aktenzeichen unverzichtbar?
Könnte es eventuell weitere Probleme geben, wenn wir jetzt keine Aktenzeichen vergeben?