Unrichtige Eintragung Vollstreckbarkeit

  • Guten Morgen,

    ich weiß nicht so recht, was ich mit folgendem Fall machen soll:
    GS wurde im Jahre 1998 eingetragen ohne Vermerk "vollstreckbar gemäß § 800 ZPO", da auch die GS-Bestellung insoweit nichts hergibt. Im selben Jahr wird das Recht noch in das Erwerberblatt übertragen und wohl versehentlich :oops: nun der Vermerk "vollstreckbar gemäß § 800 ZPO" mit eingetragen. Das stand dann auch jahrelang so drin, wäre ja auch zu schön, wenn so was mal jemandem gleich auffallen würde. Im Jahre 2005 hat der Eigentümer ein weiteres Grundstück erworben und das Grundstück wurde entsprechend nachverpfändet und der Eigentümer hat sich insoweit ausdrücklich nur bezüglich dieses neu erworbenen Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nebst (...) in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. Die Nachverpfändung wurde eingetragen, natürlich ohne Hinweis auf Vollstreckbarkeit, da diese sich ja bereits aus der eingetragenen Grundschuld ergab.

    Nun wurde das Recht vor einigen Monaten abgetreten und die Abtretung eingetragen. Die neue Gläubigerin wünscht jetzt den vollstreckbaren Titel und die alte Gläubigerin weiß eigentlich gar nicht, was sie herausgeben soll, da ja die GS-Bestellung ursprünglich ohne Unterwerfung vorgesehen war.
    Es sollte ja kein Problem sein, der neuen Gläubigerin einen Hinweis auf die Nachverpfändungsurkunde zu geben, damit sie bei dem entsprechenden Notar eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen kann. Aber was ist mit der Eintragung? Wecke ich da jetzt schlafende Hunde?!? Die Grundstücke (ursprünglich 3) sind bei der Nachverpfändung vereinigt worden, aber nur bzgl. einem kleinen Flurstück gibt es die Unterwerfungserklärung.
    Wie könnte eine Berichtigung der Eintragung aussehen? Hat jemand eine Idee :gruebel:?

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